TE Vfgh Erkenntnis 1991/2/28 B1512/88

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
HochschülerschaftsG 1973 §1 Abs1
Konkordat 1934 ArtV §1
StudFG 1983 §1 Abs1 litc
StudFG 1983 §2 Abs3 litb
HochschülerschaftsG 1973 §13 Abs1
HochschülerschaftsG 1973 §13 Abs4

Leitsatz

Unterschiedliche Behandlung von Studentenvertretern iSd §13 HochschülerschaftsG 1973 und Vertretern einer theologischen Lehranstalt hinsichtlich der Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit sachlich gerechtfertigt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juli 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung (23. Dezember 1987) im 8. Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Fachtheologie an der Katholisch-Theologischen Hochschule Linz - auf Gewährung einer Studienbeihilfe unter Berufung auf §2 Abs3 litb des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. 436/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. 361/1985, abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß ein Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß §2 Abs3 litb StudFG nicht bestehe, weil der Beschwerdeführer die durch §2 der Studienordnung für die Studienrichtung Fachtheologie, BGBl. 86/1971, für den zweiten Studienabschnitt vorgesehene Studiendauer von sechs Semestern ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten habe. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Nichteinrechnung der Studienzeit vom Wintersemester 1985/86 bis einschließlich des Sommersemesters 1987, in der er unbestrittenermaßen Studentenvertreter an der Katholisch-Theologischen Hochschule Linz gewesen sei, in die für die Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit sei rechtlich unmöglich, weil die diesbezügliche Vorschrift des §13 Abs4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 - HSG, BGBl. 309/1973, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. 390/1986 geänderten Fassung, gemäß §13 Abs1 StudFG (richtig wohl: HSG) iVm §1 Abs2 HSG nur für Studentenvertreter der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften "an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung" gelte, auf Studentenvertreter an Theologischen Hochschulen jedoch, da sie weder der Österreichischen Hochschülerschaft noch einer Hochschülerschaft im zuletzt erwähnten Sinn angehörten, keine Anwendung finde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs4 iVm §13 Abs1 und §1 Abs1 HSG durch den Verfassungsgerichtshof angeregt wird.

Diese Vorschriften sind nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, weil sie, was die Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit betrifft, ohne sachlichen Grund zwischen Studentenvertretern der Österreichischen Hochschülerschaft und Studentenvertretern "an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung" einerseits und Studentenvertretern an Theologischen Hochschulen andererseits unterscheide: Nur bei den zuerst genannten Gruppen von Studentenvertretern seien Zeiten als Studentenvertreter bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die im StudFG zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen, was eine Verlängerung der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe bedeute. Eine Gleichbehandlung beider Gruppen von Studentenvertretern in diesem Punkt sei jedoch deshalb sachlich geboten, weil sich deren Aufgabenbereiche sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Umfang nach deckten, das Ausmaß der Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter in beiden Gruppen von Fällen demnach gleich sei.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er tritt der Auffassung des Beschwerdeführers über die Verfassungswidrigkeit der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Vorschriften des HSG im wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:

Gemäß §1 Abs1 HSG gehörten der Österreichischen Hochschülerschaft - einer Körperschaft öffentlichen Rechtes - die ordentlichen und außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft, fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose an den österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen (nunmehr gemäß §11 Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. 258/1975:

Universitäten), an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen an. Den gemäß §3 Abs1 HSG an jeder Universität, an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen bestehenden Hochschülerschaften - gleichfalls Körperschaften öffentlichen Rechtes (§3 Abs1 erster Satz HSG) - gehörten die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft an, die an der jeweiligen Hochschule (Universität) aufgenommen sind (§3 Abs2 HSG). Studentenvertreter der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Universitäten und den Hochschulen künstlerischer Richtung seien nach §13 Abs1 HSG die Mandatare, die Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden, die Referenten und die Sachbearbeiter. Der Österreichischen Hochschülerschaft oblägen gemäß §2 Abs1 HSG die Interessenvertretung sowie die ideelle und materielle Förderung der Mitglieder nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes. Dies seien (mit Ausnahme der Vertretung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes) auch die Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten und den Hochschulen künstlerischer Richtung für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (§3 Abs4 HSG idF des ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986).

Gemäß §13 Abs. 4 HSG (idF des ArtI Z17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986) seien Zeiten als Studentenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem StudFG nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

Hörer an den von den zuständigen kirchlichen Stellen errichteten und erhaltenen theologischen Lehranstalten iS des ArtV §1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934 (im folgenden: Konkordat), zu denen auch die Katholisch-Theologische Hochschule Linz gehöre, seien weder Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft (§1 HSG) noch einer Hochschülerschaft iSd §3 HSG, sie würden demnach nicht von einer dieser Körperschaften öffentlichen Rechtes vertreten. Daher seien aber auch die Mitglieder der - auf dem Statut der Katholisch-Theologischen Hochschule Linz beruhenden - Studentenvertretung dieser theologischen Lehranstalt nicht Studentenvertreter iS des §13 HSG, weshalb die in §13 Abs4 getroffene Regelung über die Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen maßgebliche höchstzulässige Studienzeit auf sie nicht anzuwenden sei.

Die unterschiedliche Behandlung der Studentenvertreter iS des §13 HSG einerseits und der Studentenvertreter an der Katholisch-Theologischen Hochschule Linz andererseits hinsichtlich der Nichteinrechnung der Zeiten als Studentenvertreter in die hier in Rede stehende höchstzulässige Studienzeit sei nicht nur angesichts der Verschiedenheit der Aufgabenbereiche dieser beiden Gruppen von Studentenvertretern, sondern auch mit Rücksicht darauf sachlich gerechtfertigt, daß für die Universitäten und die Hochschulen künstlerischer Richtung gänzlich andere organisations- und studienrechtliche Vorschriften gelten als für die theologischen Lehranstalten iSd ArtV §1 des Konkordates. Schließlich bestehe auch für Studierende an den in §1 Abs1 litd, e und f StudFG genannten Lehr- und Unterrichtsanstalten (litd: öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogische Akademien oder Akademien für Sozialarbeit, mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung festgestellt wird;

lite: öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Lehranstalten;

litf: medizinisch-technische Schulen) keine Regelung, nach der Zeiten als Studentenvertreter eine Verlängerung der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften haben (s. dazu unter I. 1.) folgenden Wortlaut:

a) Studienförderungsgesetz 1983 (idF des Bundesgesetzes BGBl. 361/1985):

"§1. Anspruchsberechtigte

(1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die in Österreich eine Reifeprüfung abgelegt haben und deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren, die

. . .

c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiete der Republik Österreich gelegenen theologischen Lehranstalt (ArtV §1 Abs1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),

. . .

studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien sowie außerordentliche Studienunterstützungen erhalten.

. . .

§2. Voraussetzungen

    . . .

    (3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:

    . . .

b) wenn ein Studierender an einer in §1 Abs1 lita und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;

. . ."

b) Hochschülerschaftsgesetz 1973 (idF des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986):

"Studentenvertreter

§13. (1) Studentenvertreter der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind:

a) die Mandatare;

b) die Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden;

c) die Referenten;

d) die Sachbearbeiter. ...

. . .

(4) Zeiten als Studentenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Einrechnung festlegen. Studentenvertretern steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §30 Abs5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966 bzw. des §40 Abs6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes 1983 zu verlangen.

. . ."

2. a) Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).

Der Verfassungsgerichtshof hält die in der Beschwerde aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten Bedenken gegen die Vorschriften des §13 Abs4 iVm §13 Abs1 und §1 Abs1 HSG, die eine der rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides bilden, für nicht begründet.

b) Durch die Regelung des §13 Abs4 HSG sollen, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das HSG (673 BlgNR 13. GP, Zu §13) ausgeführt wird, "Härten hinsichtlich einer Studienverzögerung durch Ausübung der Funktion eines Studentenvertreters hintangehalten und die Furcht vor einer allenfalls unobjektiven Prüfung zerstreut werden".

Die in dieser Bestimmung liegende Begünstigung kommt nur jenen Studierenden zugute, die eine der in §13 Abs1 HSG taxativ angeführten Funktionen in der Österreichischen Hochschülerschaft (§1 Abs1 HSG) oder in einer der "Hochschülerschaften an den Hochschulen" (§3 Abs1 HSG; §3 Abs4 HSG (idF BGBl. 390/1986):

"Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung") ausüben.

c) Die in §1 Abs1 erster Satz StudFG genannten Personen, die nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiete der Republik Österreich gelegenen theologischen Lehranstalt iS des ArtV §1 Abs1 des Konkordates studieren, haben gemäß §1 Abs1 litc StudFG bei Vorliegen der in diesem Gesetz umschriebenen Voraussetzungen (ua.) Anspruch auf Studienbeihilfen. Die durch §13 Abs4 HSG den Studentenvertretern (iS des §13 Abs1 HSG) eingeräumte Begünstigung der Nichteinrechnung von Zeiten als Studentenvertreter in die zur Erlangung von Studienbeihilfen maßgebliche höchstzulässige Studienzeit bleibt ihnen jedoch versagt, weil sie auch dann, wenn sie die Funktion eines Studentenvertreters ausüben, nicht dem im §13 Abs1 HSG umschriebenen Kreis von Studentenvertretern angehören.

d) Die Tätigkeit von Studentenvertretern iS des §13 Abs1 HSG wird entweder auf Grund des HSG im Rahmen verschiedener (durch das HSG geregelter) Körperschaften öffentlichen Rechtes oder - soweit es sich um "Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden" (§13 Abs1 litb HSG) handelt - auf Grund sonstiger staatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt.

Bei der Tätigkeit als Studentenvertreter an einer theologischen Lehranstalt iS des ArtV §1 Abs1 des Konkordates ist dies nicht der Fall.

Art und Umfang der Tätigkeit solcher Studentenvertreter beruhen ebensowenig auf staatlichen Rechtsvorschriften wie jene (allfälligen) organisatorischen Einrichtungen, innerhalb derer sie ihre Tätigkeit ausüben. Es ist daher auch die Änderung von Art und Umfang der Tätigkeit solcher Studentenvertreter der ausschließlichen Regelung durch nichtstaatliche Vorschriften überlassen.

e) Angesichts dieser tiefgreifenden Unterschiede in der rechtlichen Stellung von Studentenvertretern iS des §13 Abs1 HSG einerseits und von Studentenvertretern an theologischen Lehranstalten iS des ArtV §1 Abs1 des Konkordates andererseits ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehalten, die (ausschließlich) für Studentenvertreter iS des §13 Abs1 HSG geltende begünstigende Regelung des §13 Abs4 HSG auch auf Studentenvertreter an den in Rede stehenden theologischen Lehranstalten auszudehnen (s. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11161/1986). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in der hier in Rede stehenden, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Regelung nicht die verschiedene Behandlung gleicher Tatbestände, sondern die ungleiche Behandlung zweier verschiedener Tatbestände (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 4455/1963, 5169/1965).

3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unter anderem) angewendeten Vorschriften des §13 Abs4 iVm §13 Abs1 und §1 Abs1 HSG nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig sind. Er vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen.

Da aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gegen die genannten Rechtsvorschriften auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind, sieht er zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens keinen Anlaß.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machte, war nicht zu prüfen, ob allenfalls eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt (vgl. zB VfSlg. 8792/1980, 9607/1983, 9869/1983, 9895/1983, 10898/1986, 10981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen, Konkordat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1512.1988

Dokumentnummer

JFT_10089772_88B01512_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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