RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2017/22/0017

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der "natürliche" Kausalzusammenhang ist notwendige Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des Inanspruchgenommenen (OGH RIS-Justiz RS0022687). Nur wenn dieser Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage der Adäquanz als Rechtsfrage aktuell werden (vgl. OGH RIS-Justiz RS0022582).Der "natürliche" Kausalzusammenhang ist notwendige Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des Inanspruchgenommenen (OGH RIS-Justiz RS0022687). Nur wenn dieser Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage der Adäquanz als Rechtsfrage aktuell werden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0022582).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220017.L02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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