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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH hält in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, 93/11/0168, und vom 24. März 1999, 99/11/0007; vgl auch das E vom 28. Juni 2001, 99/11/0243) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate (vgl. das E vom 9. November 1999, 99/11/0225) oder gar erst neun Monate (vgl. das E vom 24. August 1999, 99/11/0145) nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar.Der VwGH hält in ständiger Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, 93/11/0168, und vom 24. März 1999, 99/11/0007; vergleiche auch das E vom 28. Juni 2001, 99/11/0243) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate vergleiche das E vom 9. November 1999, 99/11/0225) oder gar erst neun Monate vergleiche das E vom 24. August 1999, 99/11/0145) nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Revisionsfall, in dem die Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110049.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017