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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs7 Z2 idF 2009/I/026;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 vorgesehen hat, dass eine Antragstellung oder eine Berichtigung der Verzeichnisse bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich ist, so ist davon auszugehen, dass damit nicht - überflüssigerweise - geregelt wurde, dass derartige Anträge jeweils bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gestellt werden können. Im Hinblick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 54 BlgNR 24. GP 12) ist vielmehr davon auszugehen, dass eine derartige Antragstellung oder Berichtigung der Verzeichnisse nur bis zur erstmaligen Rechtskraft einer Entscheidung betreffend Einkommensteuer oder Feststellung von Einkünften möglich ist (vgl. auch - zur Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 - VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117, sowie - zur Antragstellung nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 - VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0299).Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen hat, dass eine Antragstellung oder eine Berichtigung der Verzeichnisse bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich ist, so ist davon auszugehen, dass damit nicht - überflüssigerweise - geregelt wurde, dass derartige Anträge jeweils bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gestellt werden können. Im Hinblick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 54 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) ist vielmehr davon auszugehen, dass eine derartige Antragstellung oder Berichtigung der Verzeichnisse nur bis zur erstmaligen Rechtskraft einer Entscheidung betreffend Einkommensteuer oder Feststellung von Einkünften möglich ist vergleiche auch - zur Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 - VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117, sowie - zur Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 - VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150024.J01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017