TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/10 2013/15/0299

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Veröffentlicht am 10.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs10 Z3 litb idF 2007/I/099;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in 3300 Amstetten, Graben 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. November 2013, Zl. RV/1393-W/12, betreffend Einkommensteuer 2008 (mitbeteiligte Partei: Ing. J O in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte erzielt u. a. gewerbliche Einkünfte aus einem Installationsbetrieb. Bis 2007 ermittelte er seinen Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 28. Februar). 1 Der Mitbeteiligte erzielt u. a. gewerbliche Einkünfte aus einem Installationsbetrieb. Bis 2007 ermittelte er seinen Gewinn gemäß Paragraph 5, EStG 1988 nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 28. Februar).

2 Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurde elektronisch - mit den Zahlen des Jahres 2007 - eingereicht.

3 Nachdem Ergänzungsersuchen des beschwerdeführenden Finanzamts ungeachtet diverser Erinnerungen und Verhängung einer Zwangsstrafe unbeantwortet blieben, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 17. März 2011 ohne Mitwirkung des Mitbeteiligten fest. Dabei unterstellte es eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, weil die maßgebliche Grenze des § 189 UGB in den Vorjahren unterschritten worden sei. Der ermittelte Übergangsgewinn in Höhe von 122.837,66 EUR resultierte aus aufgedeckten stillen Reserven des Grund und Bodens. 3 Nachdem Ergänzungsersuchen des beschwerdeführenden Finanzamts ungeachtet diverser Erinnerungen und Verhängung einer Zwangsstrafe unbeantwortet blieben, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 17. März 2011 ohne Mitwirkung des Mitbeteiligten fest. Dabei unterstellte es eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988, weil die maßgebliche Grenze des Paragraph 189, UGB in den Vorjahren unterschritten worden sei. Der ermittelte Übergangsgewinn in Höhe von 122.837,66 EUR resultierte aus aufgedeckten stillen Reserven des Grund und Bodens.

4 Am 24. Oktober 2011 beantragte der Mitbeteiligte, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17. März 2011 gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Angeschlossen war eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2008 samt Beilagen, in denen beantragt wurde, die stillen Reserven des Grund und Bodens einer Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 zuzuführen. 4 Am 24. Oktober 2011 beantragte der Mitbeteiligte, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17. März 2011 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Angeschlossen war eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2008 samt Beilagen, in denen beantragt wurde, die stillen Reserven des Grund und Bodens einer Rücklage gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 zuzuführen.

5 Das Finanzamt gab dem Antrag auf Bescheidaufhebung statt und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008, wobei es allerdings dem Antrag auf Bildung der angeführten Rücklage mit der Begründung nicht entsprach, dass ein solcher Antrag nur in einer Steuererklärung gestellt werden könne, die vor dem Ergehen des betreffenden Einkommensteuerbescheides eingebracht worden sei.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung Folge und ließ die Bildung der Rücklage zu. Begründend führte sie aus, dass die in den Einkommensteuerrichtlinien vertretene Ansicht, wonach der Antrag auf Bildung dieser Rücklage nur in einer vor Bescheiderlassung eingebrachten Steuererklärung gestellt werden könne, im Gesetz keine Deckung finde. Der Antrag könne grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Verfahrens gestellt werden. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot herrsche, sei eine Antragstellung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zulässig. Es müsse auch ein Nachholen des Antrags im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sein, weil der frühere Bescheid zur Gänze beseitigt werde, und daher auch alle Verfahrensschritte wieder möglich seien. Nachdem sich aus dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung des Antragsrechts ergebe, könne ein solcher Antrag auch im Rahmen einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden. 6 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung Folge und ließ die Bildung der Rücklage zu. Begründend führte sie aus, dass die in den Einkommensteuerrichtlinien vertretene Ansicht, wonach der Antrag auf Bildung dieser Rücklage nur in einer vor Bescheiderlassung eingebrachten Steuererklärung gestellt werden könne, im Gesetz keine Deckung finde. Der Antrag könne grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Verfahrens gestellt werden. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot herrsche, sei eine Antragstellung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zulässig. Es müsse auch ein Nachholen des Antrags im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sein, weil der frühere Bescheid zur Gänze beseitigt werde, und daher auch alle Verfahrensschritte wieder möglich seien. Nachdem sich aus dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung des Antragsrechts ergebe, könne ein solcher Antrag auch im Rahmen einer Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO gestellt werden.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Finanzamtes.

8 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Mitbeteiligte beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 8 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Mitbeteiligte beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Das beschwerdeführende Finanzamt verweist auf die Erläuterungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (270 BlgNR XXIII. GP, 6), mit dem das Erfordernis der Antragstellung in der Steuererklärung in § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 eingeführt worden sei. Dort werde die Neufassung damit begründet, in der Praxis sei vielfach beobachtet worden, dass die auf Grund und Boden entfallenden stillen Reserven beim Wechsel der Gewinnermittlungsart weder versteuert noch einer Rücklage zugeführt worden seien. Bei Entdeckung dieses Fehlers habe der Antrag auf Rücklagenbildung nach der bis dahin geltenden Rechtslage nachgeholt werden können. Dies solle mit der Neufassung verhindert werden, indem die Antragstellung nur mehr in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlung zulässig sei. Durch den Umstand, dass es im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gebe, könnten gesetzliche Fristen für die Ausübung eines Wahlrechts nicht abgeändert werden. Die Antragstellung zur Bildung einer Rücklage sei außerdem mit der Willenserklärung zur Ausübung der Option des § 10 Abs. 3 KStG 1988 vergleichbar, für deren Abgabe eine Frist zur Verfügung stehe, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung ende. 10 Das beschwerdeführende Finanzamt verweist auf die Erläuterungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (270 BlgNR römisch 23 . GP, 6), mit dem das Erfordernis der Antragstellung in der Steuererklärung in Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 eingeführt worden sei. Dort werde die Neufassung damit begründet, in der Praxis sei vielfach beobachtet worden, dass die auf Grund und Boden entfallenden stillen Reserven beim Wechsel der Gewinnermittlungsart weder versteuert noch einer Rücklage zugeführt worden seien. Bei Entdeckung dieses Fehlers habe der Antrag auf Rücklagenbildung nach der bis dahin geltenden Rechtslage nachgeholt werden können. Dies solle mit der Neufassung verhindert werden, indem die Antragstellung nur mehr in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlung zulässig sei. Durch den Umstand, dass es im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gebe, könnten gesetzliche Fristen für die Ausübung eines Wahlrechts nicht abgeändert werden. Die Antragstellung zur Bildung einer Rücklage sei außerdem mit der Willenserklärung zur Ausübung der Option des Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 vergleichbar, für deren Abgabe eine Frist zur Verfügung stehe, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung ende.

11 § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, Abgabensicherungsgesetz 2007 - AbgSiG 2007 - lautet: 11 Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, Abgabensicherungsgesetz 2007 - AbgSiG 2007 - lautet:

"Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.""Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß Paragraph 5, auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind."

12 Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Antrag auf Bildung einer Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 auch noch in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden kann. Gegenständlich wurde ein solcher Antrag von der mitbeteiligten Partei in einer berichtigten Einkommensteuererklärung im Rahmen eines Antrages auf Abänderung des Bescheids gemäß § 299 Abs. 1 BAO gestellt. 12 Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Antrag auf Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 auch noch in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden kann. Gegenständlich wurde ein solcher Antrag von der mitbeteiligten Partei in einer berichtigten Einkommensteuererklärung im Rahmen eines Antrages auf Abänderung des Bescheids gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO gestellt.

13 Gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 in der angeführten Fassung ist der Antrag auf Bildung einer Rücklage in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlung zu stellen. Die belangte Behörde reduziert das Erfordernis der Antragstellung "in der Steuererklärung" auf eine bloße Formvorschrift. Diese Auslegung widerspricht - wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt - der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Absicht. 13 Gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 in der angeführten Fassung ist der Antrag auf Bildung einer Rücklage in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlung zu stellen. Die belangte Behörde reduziert das Erfordernis der Antragstellung "in der Steuererklärung" auf eine bloße Formvorschrift. Diese Auslegung widerspricht - wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt - der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Absicht.

14 Nach den Erläuterungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 sollte die nach der bisherigen Rechtslage gegebene Möglichkeit, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart aufzudeckende stille Reserven des Grund und Bodens weder zu versteuern noch einer Rücklage zuzuführen, und erst im Falle der Fehlerentdeckung einen Antrag auf Bildung einer Rücklage zu stellen, im Interesse der Sicherstellung der Besteuerung beseitigt werden. Ließe man den Antrag auch in einer im Zuge des Berufungsverfahrens, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder - wie im gegenständlichen Fall -

eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheids gemäß § 299 Abs. 1 BAO eingebrachten berichtigten Steuererklärung zu, stellte sich das mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 statuierte Erfordernis der Antragstellung im Rahmen der Steuererklärung des entsprechenden Jahres als sinnentleerter Formalakt dar. eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO eingebrachten berichtigten Steuererklärung zu, stellte sich das mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 statuierte Erfordernis der Antragstellung im Rahmen der Steuererklärung des entsprechenden Jahres als sinnentleerter Formalakt dar.

15 Dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht und auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Laufe des Berufungsverfahrens (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren) Bedacht zu nehmen ist, spricht gleichfalls nicht für den Standpunkt der belangten Behörde. Zeitliche Grenzen für eine Berücksichtigung von Parteienanbringen können sich aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus ergeben, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind (vgl. VwGH vom 25. April 2002, 2000/15/0032). 15 Dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht und auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Laufe des Berufungsverfahrens (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren) Bedacht zu nehmen ist, spricht gleichfalls nicht für den Standpunkt der belangten Behörde. Zeitliche Grenzen für eine Berücksichtigung von Parteienanbringen können sich aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus ergeben, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind vergleiche , VwGH vom 25. April 2002, 2000/15/0032).

16 Die Wortfolge "in der Steuererklärung" beinhaltet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch einen zeitlichen Aspekt. Der zeitliche Rahmen zur Antragstellung wird dadurch dahingehend festgelegt, dass die Frist mit der Einreichung der Steuererklärung endet. Die Abgabe einer weiteren (berichtigenden) Einkommensteuererklärung ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts (vgl. sinngemäß zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie VwGH vom 22. November 2006, 2006/15/0049). 16 Die Wortfolge "in der Steuererklärung" beinhaltet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch einen zeitlichen Aspekt. Der zeitliche Rahmen zur Antragstellung wird dadurch dahingehend festgelegt, dass die Frist mit der Einreichung der Steuererklärung endet. Die Abgabe einer weiteren (berichtigenden) Einkommensteuererklärung ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts vergleiche , sinngemäß zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie VwGH vom 22. November 2006, 2006/15/0049).

17 Dies bedeutet, dass ein in der "ersten" Steuererklärung unterlassener Antrag gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 wegen der entgegenstehenden Befristung nicht in einer im Berufungsbzw. Beschwerdeverfahren eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden kann. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheids gemäß § 299 BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt (vgl. VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117). 17 Dies bedeutet, dass ein in der "ersten" Steuererklärung unterlassener Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 wegen der entgegenstehenden Befristung nicht in einer im Berufungsbzw. Beschwerdeverfahren eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden kann. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 299, BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt vergleiche , VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117).

18 Gegenständlich hat der Mitbeteiligte seine Steuererklärung für das Jahr 2008 elektronisch eingereicht, die allerdings - wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - auf Grund eines Irrtums die Zahlen aus dem Jahr 2007 enthielt. Dass auf Basis der in der Steuererklärung erfassten falschen Daten keine Möglichkeit bestanden hat, im Rahmen dieser Steuererklärung einen Antrag auf Bildung einer Rücklage iSd § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 zu stellen, ändert an der eingetretenen Fristversäumung nichts. Für derartige Konstellationen besteht nach Maßgabe des § 308 BAO grundsätzlich die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewirken (vgl. sinngemäß VwGH vom 21. September 2006, 2006/15/0090, und die dort angeführten Nachweise). 18 Gegenständlich hat der Mitbeteiligte seine Steuererklärung für das Jahr 2008 elektronisch eingereicht, die allerdings - wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - auf Grund eines Irrtums die Zahlen aus dem Jahr 2007 enthielt. Dass auf Basis der in der Steuererklärung erfassten falschen Daten keine Möglichkeit bestanden hat, im Rahmen dieser Steuererklärung einen Antrag auf Bildung einer Rücklage iSd Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 zu stellen, ändert an der eingetretenen Fristversäumung nichts. Für derartige Konstellationen besteht nach Maßgabe des Paragraph 308, BAO grundsätzlich die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewirken vergleiche , sinngemäß VwGH vom 21. September 2006, 2006/15/0090, und die dort angeführten Nachweise).

19 Dadurch, dass die belangte Behörde die antragsgebundene Bildung einer Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 zugelassen hat, obwohl der entsprechende Antrag nicht fristgerecht gestellt und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 19 Dadurch, dass die belangte Behörde die antragsgebundene Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 zugelassen hat, obwohl der entsprechende Antrag nicht fristgerecht gestellt und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 20 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 10. März 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150299.X00

Im RIS seit

20.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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