Index
E6J;Norm
62009CJ0452 Iaia VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. November 2012, Zl. RV/1620-W/10, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO und Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 (mitbeteiligte Partei: F GmbH in K, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. November 2012, Zl. RV/1620-W/10, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO und Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2004 (mitbeteiligte Partei: F GmbH in K, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die mitbeteiligte Leasing-GmbH machte - soweit aus den vorgelegten Aktenteilen erschließbar, im Oktober 2005 - für das Jahr 2004 zunächst eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in der Höhe von EUR 3,252.651,45 geltend. Im Zuge einer u.a. die Investitionszuwachsprämie betreffenden Außenprüfung legte sie mit 9. November 2005 eine berichtigte Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 2004 (Formblatt E 108e) vor, in der nur mehr eine Investitionszuwachsprämie in der Höhe von EUR 2,643.647,96 geltend gemacht wurde. Im Prüfungsbericht vom 10. November 2005 wurde festgehalten, die "ursprünglich beantragte IZP" in der Höhe von EUR 3,252.651,45 werde "i.H.v. EUR 2,643.647,96 gewährt". Es ist unstrittig, dass die Reduktion der Prämie keine der jetzt streitgegenständlichen Investitionen betraf und letztere nicht geltend gemacht worden waren.Die mitbeteiligte Leasing-GmbH machte - soweit aus den vorgelegten Aktenteilen erschließbar, im Oktober 2005 - für das Jahr 2004 zunächst eine Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 in der Höhe von EUR 3,252.651,45 geltend. Im Zuge einer u.a. die Investitionszuwachsprämie betreffenden Außenprüfung legte sie mit 9. November 2005 eine berichtigte Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 2004 (Formblatt E 108e) vor, in der nur mehr eine Investitionszuwachsprämie in der Höhe von EUR 2,643.647,96 geltend gemacht wurde. Im Prüfungsbericht vom 10. November 2005 wurde festgehalten, die "ursprünglich beantragte IZP" in der Höhe von EUR 3,252.651,45 werde "i.H.v. EUR 2,643.647,96 gewährt". Es ist unstrittig, dass die Reduktion der Prämie keine der jetzt streitgegenständlichen Investitionen betraf und letztere nicht geltend gemacht worden waren.
Mit Bescheid vom 10. November 2005 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 mit EUR 2,643.647,96 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Auch der an die mitbeteiligte Partei ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 5. Jänner 2006 blieb unangefochten.Mit Bescheid vom 10. November 2005 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2004 mit EUR 2,643.647,96 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Auch der an die mitbeteiligte Partei ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 5. Jänner 2006 blieb unangefochten.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2009 machte die mitbeteiligte Partei geltend, aus dem (in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zu § 108e EStG 1988 ergangenen) Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2008, C-330/07, Jobra, gehe hervor, dass der in § 108e Abs. 2 letzter Teilstrich EStG 1988 normierte Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, von den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bedeute. Die Bestimmung sei daher "rückwirkend nicht anzuwenden".Mit Schriftsatz vom 5. August 2009 machte die mitbeteiligte Partei geltend, aus dem (in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zu Paragraph 108 e, EStG 1988 ergangenen) Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2008, C-330/07, Jobra, gehe hervor, dass der in Paragraph 108 e, Absatz 2, letzter Teilstrich EStG 1988 normierte Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, von den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bedeute. Die Bestimmung sei daher "rückwirkend nicht anzuwenden".
Die mitbeteiligte Partei habe im Jahr 2004 die in der Beilage zum Schriftsatz nunmehr dargestellten Investitionen in solche Wirtschaftsgüter getätigt, woraus sich - bei Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH, einschließlich der schon gewährten Prämie - ein Anspruch auf Investitionszuwachsprämie in der Höhe von insgesamt EUR 3,249.676,18 ergebe. Beantragt werde daher die Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2005 und die Erlassung eines neuen Bescheides über die Festsetzung der Prämie in der zuletzt genannten Höhe.
In der Begründung des Bescheides vom 29. Dezember 2009, mit dem das Finanzamt diesen Antrag abwies, wurde dargelegt, gemäß § 108e Abs. 4 EStG 1988 könne die Prämie nur in einer Beilage zur Steuererklärung des betreffenden Jahres oder in einer bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden, wobei mit Rechtskraft "erkennbar" die "erstmalige" Rechtskraft gemeint sei. Später eingereichte Beilagen könnten daher nicht berücksichtigt werden.In der Begründung des Bescheides vom 29. Dezember 2009, mit dem das Finanzamt diesen Antrag abwies, wurde dargelegt, gemäß Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 könne die Prämie nur in einer Beilage zur Steuererklärung des betreffenden Jahres oder in einer bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden, wobei mit Rechtskraft "erkennbar" die "erstmalige" Rechtskraft gemeint sei. Später eingereichte Beilagen könnten daher nicht berücksichtigt werden.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid beantragte die mitbeteiligte Partei dessen ersatzlose Aufhebung und die stattgebende Erledigung der abgewiesenen Anträge, hilfsweise die Zurückverweisung an die erste Instanz.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2010 als unbegründet ab und führte dazu u.a. aus, die ex-tunc Wirkung von Urteilen des EuGH werde "durch die nationalen Verfahrensrechte insoweit eingeschränkt, als sie regeln, dass ein rechtskräftiger Bescheid (Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie 2004 vom 10.11.2005) ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert bzw. auch erstmalig in dieser Form erlassen werden" könne. Wenn der nationale Gesetzgeber die Geltendmachung der Prämie vor erstmaliger Rechtskraft des entsprechenden Steuerbescheides verlange, so könnten nachträglich eingereichte Beilagen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 10. November 2005 sei unter diesem Gesichtspunkt auch bei Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH rechtsrichtig und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO (im vorliegenden Fall noch in Verbindung mit der durch § 302 Abs. 2 lit. c BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 20/2009 eingeräumten längeren Antragsfrist) daher zu verneinen.Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2010 als unbegründet ab und führte dazu u.a. aus, die ex-tunc Wirkung von Urteilen des EuGH werde "durch die nationalen Verfahrensrechte insoweit eingeschränkt, als sie regeln, dass ein rechtskräftiger Bescheid (Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie 2004 vom 10.11.2005) ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert bzw. auch erstmalig in dieser Form erlassen werden" könne. Wenn der nationale Gesetzgeber die Geltendmachung der Prämie vor erstmaliger Rechtskraft des entsprechenden Steuerbescheides verlange, so könnten nachträglich eingereichte Beilagen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 10. November 2005 sei unter diesem Gesichtspunkt auch bei Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH rechtsrichtig und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO (im vorliegenden Fall noch in Verbindung mit der durch Paragraph 302, Absatz 2, Litera c, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, eingeräumten längeren Antragsfrist) daher zu verneinen.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des Prüfers ein, wonach die jetzt geltend gemachten Investitionen nicht zu denen gehörten, die im Zuge der Prüfung gestrichen worden waren, und sie wie behauptet an Kunden im Ausland verleaste Wirtschaftsgüter betrafen. Darüber hinaus erörterte die belangte Behörde mit der mitbeteiligten Partei für die hier zu treffende Entscheidung nicht wesentliche Voraussetzungen der Prämienbegünstigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde "über die Berufung (...) gegen den Bescheid (...) vom 29. Dezember 2009" wie folgt:
"Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben."
In der Begründung dieser Entscheidung erörterte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und allgemeinen Rechtsausführungen die Auswirkungen des von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Urteils des EuGH auf den vorliegenden Fall. "Im Ausgangsverfahren" sei die Prämie (gemeint: in der jetzt begehrten Höhe) "nicht gewährt" worden, "da die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Prämie, nämlich die Nutzung der Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte, nicht vorlag". Die dafür maßgebliche, ins Ausland verleaste Wirtschaftsgüter betreffende Bestimmung in § 108e Abs. 2 letzter Teilstrich EStG 1988 sei auf Grund des Urteils des EuGH aber rückwirkend nicht mehr anzuwenden, sodass die nunmehr geltend gemachten Wirtschaftsgüter als prämienbegünstigt zu beurteilen seien.In der Begründung dieser Entscheidung erörterte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und allgemeinen Rechtsausführungen die Auswirkungen des von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Urteils des EuGH auf den vorliegenden Fall. "Im Ausgangsverfahren" sei die Prämie (gemeint: in der jetzt begehrten Höhe) "nicht gewährt" worden, "da die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Prämie, nämlich die Nutzung der Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte, nicht vorlag". Die dafür maßgebliche, ins Ausland verleaste Wirtschaftsgüter betreffende Bestimmung in Paragraph 108 e, Absatz 2, letzter Teilstrich EStG 1988 sei auf Grund des Urteils des EuGH aber rückwirkend nicht mehr anzuwenden, sodass die nunmehr geltend gemachten Wirtschaftsgüter als prämienbegünstigt zu beurteilen seien.
Die jetzt strittigen Investitionen seien erstmals mit dem Antrag vom 5. August 2009 geltend gemacht worden und sowohl der Bescheid über die Investitionszuwachsprämie vom 10. November 2005 als auch der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 5. Jänner 2006 seien unangefochten geblieben. Zur Zeit dieser Bescheide, so die belangte Behörde, sei aber nicht "damit zu rechnen" gewesen, "dass sich die gesetzliche Bestimmung (...) als unionsrechtswidrig herausstellen würde". Ein "gesetzlich begründetes Recht" zur Geltendmachung der Prämie sei in Bezug auf die jetzt strittigen Wirtschaftsgüter nicht "gegeben" gewesen und es habe "weiters kein Grund" dafür vorgelegen, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die materiell-rechtliche Befristung der Geltendmachung der Prämie habe eine zeitnahe Feststellbarkeit des mit der Abwicklung der Anträge verbundenen finanziellen Bedeckungsbedarfs des Staates und eine ökonomische Verfahrensabwicklung bezweckt. Dieser "Wunsch nach Kalkulierbarkeit" und Verfahrensökonomie könne "nicht dazu führen, dass die Durchsetzung des Unionsrechts beeinträchtigt wird. Dies ist aber dann der Fall, wenn die Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 auch nach Ergehen des EuGH-Urteils zum Tragen kommt". Es erscheine "nicht gerechtfertigt", die auf Grund des Urteils nachträglich erfolgte Vorlage eines "dem Unionsrecht entsprechenden" Verzeichnisses von Investitionen "mit der Begründung abzulehnen, dass die Vorlage des Verzeichnisses befristet gewesen sei". Hätte die mitbeteiligte Partei diese Frist wahren wollen, so hätte sie ein Verzeichnis abgeben müssen, das im Jahr 2005 "jedenfalls nicht den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte".Die materiell-rechtliche Befristung der Geltendmachung der Prämie habe eine zeitnahe Feststellbarkeit des mit der Abwicklung der Anträge verbundenen finanziellen Bedeckungsbedarfs des Staates und eine ökonomische Verfahrensabwicklung bezweckt. Dieser "Wunsch nach Kalkulierbarkeit" und Verfahrensökonomie könne "nicht dazu führen, dass die Durchsetzung des Unionsrechts beeinträchtigt wird. Dies ist aber dann der Fall, wenn die Bestimmung des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 auch nach Ergehen des EuGH-Urteils zum Tragen kommt". Es erscheine "nicht gerechtfertigt", die auf Grund des Urteils nachträglich erfolgte Vorlage eines "dem Unionsrecht entsprechenden" Verzeichnisses von Investitionen "mit der Begründung abzulehnen, dass die Vorlage des Verzeichnisses befristet gewesen sei". Hätte die mitbeteiligte Partei diese Frist wahren wollen, so hätte sie ein Verzeichnis abgeben müssen, das im Jahr 2005 "jedenfalls nicht den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte".
In Fortführung dieses Gedankens wandte sich die belangte Behörde auch gegen die Schlechterstellung eines sich "rechtskonform verhaltenden Abgabepflichtigen" gegenüber solchen, die von Anfang an Investitionen in im Ausland eingesetzte Wirtschaftsgüter geltend gemacht hätten und deren Bescheide auf Grund des Urteils des EuGH in noch offenen Berufungsverfahren zu ihren Gunsten abgeändert oder gemäß § 299 BAO aufgehoben worden seien. Ein "gesetzeskonform handelnder Abgabepflichtiger" könne nicht gezwungen sein, "schon bei Abgabe der (Steuer-)Erklärungen auf jede mögliche (rückwirkende) Gesetzesänderung oder Änderung der Judikatur Bedacht zu nehmen und (...) rechtswidrige Anträge zu stellen". Ein "derartiges Ansinnen" könne "nicht mehr als der geltenden Rechtsordnung entsprechend beurteilt werden".In Fortführung dieses Gedankens wandte sich die belangte Behörde auch gegen die Schlechterstellung eines sich "rechtskonform verhaltenden Abgabepflichtigen" gegenüber solchen, die von Anfang an Investitionen in im Ausland eingesetzte Wirtschaftsgüter geltend gemacht hätten und deren Bescheide auf Grund des Urteils des EuGH in noch offenen Berufungsverfahren zu ihren Gunsten abgeändert oder gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben worden seien. Ein "gesetzeskonform handelnder Abgabepflichtiger" könne nicht gezwungen sein, "schon bei Abgabe der (Steuer-)Erklärungen auf jede mögliche (rückwirkende) Gesetzesänderung oder Änderung der Judikatur Bedacht zu nehmen und (...) rechtswidrige Anträge zu stellen". Ein "derartiges Ansinnen" könne "nicht mehr als der geltenden Rechtsordnung entsprechend beurteilt werden".
Nach der Feststellung, der "Spruch des Bescheides" vom 10. November 2005 sei "inhaltlich rechtswidrig" gewesen, weil "die Anwendung der Bestimmung des § 108e Abs. 2 vierter Teilstrich EStG 1988 gegen Unionsrecht (...) verstößt", und Ausführungen zum Überwiegen der für eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO sprechenden Ermessensgründe gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der "Bescheid vom 10. November 2005" betreffend die Festsetzung der Prämie sei "daher aufzuheben". Eine "Verbindung von Aufhebung und neuem Sachbescheid" setze gemäß § 299 Abs. 2 BAO voraus, dass dieselbe Behörde zur Erlassung "beider" Bescheide zuständig sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil "dem Antrag auf Aufhebung" (gemeint hier: des Bescheides vom 10. November 2005, nicht des mit Berufung bekämpften Bescheides vom 29. Dezember 2009) erst "durch die Berufungsentscheidung entsprochen" werde. Der "den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid" werde somit vom Finanzamt zu erlassen sein.Nach der Feststellung, der "Spruch des Bescheides" vom 10. November 2005 sei "inhaltlich rechtswidrig" gewesen, weil "die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 108 e, Absatz 2, vierter Teilstrich EStG 1988 gegen Unionsrecht (...) verstößt", und Ausführungen zum Überwiegen der für eine Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO sprechenden Ermessensgründe gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der "Bescheid vom 10. November 2005" betreffend die Festsetzung der Prämie sei "daher aufzuheben". Eine "Verbindung von Aufhebung und neuem Sachbescheid" setze gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO voraus, dass dieselbe Behörde zur Erlassung "beider" Bescheide zuständig sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil "dem Antrag auf Aufhebung" (gemeint hier: des Bescheides vom 10. November 2005, nicht des mit Berufung bekämpften Bescheides vom 29. Dezember 2009) erst "durch die Berufungsentscheidung entsprochen" werde. Der "den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid" werde somit vom Finanzamt zu erlassen sein.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
§ 108e EStG 1988 und die §§ 299 sowie 302 BAO lauteten in ihren für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen auszugsweise: Paragraph 108 e, EStG 1988 und die Paragraphen 299, sowie 302 BAO lauteten in ihren für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen auszugsweise:
"Befristete Investitionszuwachsprämie
§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Paragraph 108 e, (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7, und 8) abgesetzt werden.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
(...)
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet. - Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
"§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig."§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0452 Iaia VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130117.X00Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016