TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2006/15/0090

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §166;
BAO §85;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der R GmbH in B, vertreten durch Mag. Johannes Wechselberger, Wirtschaftsprüfer in 6230 Brixlegg, Römerstraße 41a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck (Senat 1), vom 12. Dezember 2005, GZ. RV/0559-I/04, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Körperschaftsteuererklärung 2002, die Umsatzsteuererklärung 2002 sowie der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 betreffend die beschwerdeführende GmbH langten beim Finanzamt am 29. Jänner 2004 ein. Unstrittig ist, dass zugleich mit diesen Steuererklärungen eine Beilage zur Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG (Formular E 108c) beim Finanzamt eingereicht worden ist.

Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer 2002 wurde mit Bescheiden vom 10. Februar 2004 vorgenommen. Die beantragte Lehrlingsausbildungsprämie verbuchte das Finanzamt am 13. Februar 2004.

Mit Telefax vom 4. Mai 2004 teilte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Mag. Johannes X, Wirtschaftstreuhand GmbH, dem Finanzamt mit, die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2002 betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2002 sei zusammen mit den übrigen Steuererklärungen am 29. Jänner 2004 beim Finanzamt eingereicht worden. Bislang habe das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie noch nicht gutgeschrieben, weshalb als Beilage eine Zweitschrift des Investitionszuwachsprämienverzeichnisses vorgelegt werde.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Bericht über die Prüfung ihres Jahresabschlusses 2002 vom 29. Dezember 2003 vor. Auf Seite 21 des vom beeideten Prüfer Mag. Johannes X verfassten Prüfungsberichtes wird ausgeführt: "Im Berichtsjahr wurde die Möglichkeit des § 108e EStG 1988 (befristete Investitionszuwachsprämie) beansprucht. Dazu wurde der Durchschnitt der Investitionen in ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Gebäuden, Personenkraftwagen und sofort abgeschriebene Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988) der letzten drei Jahre mit EUR 155.038,87 ermittelt. Dieser Größe wurden die entsprechenden Investitionen 2002 mit EUR 326.223,74 gegenübergestellt. Der förderungswürdige Investitionszuwachs errechnete sich mit EUR 171.184,87. Die Investitionszuwachsprämie beläuft sich somit für 2002 auf EUR 17.118,49 (10 % des Investitionszuwachses)."

Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie für 2002 gemäß § 201 BAO mit null Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 108e EStG (in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung) sei der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Geltendmachung der Prämie habe somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen. Im Beschwerdefall sei die Körperschaftsteuererklärung am 29. Jänner 2004 eingereicht worden, das Formular betreffend die Investitionszuwachsprämie jedoch erst am 4. Mai 2004.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, die "Ersteinreichung" des Formulares betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (E 108e) sei zusammen mit dem Jahresabschluss und allen Steuererklärungen und der Beilagen E 108c für 2002 am 29. Jänner 2004 erfolgt. In dem den Steuererklärungen beigelegten Begleitschreiben ("Anschreiben") - dieses wurde in Kopie der Berufung angeschlossen - seien arbeitsvereinfachend nur die entsprechenden Steuererklärungen einzeln (als Beilagen) angeführt worden, nicht jedoch alle dazugehörenden weiteren Beilagen. Jedenfalls sei aber am 29. Jänner 2004 zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung 2002

die Beilage zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie und

die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie eingereicht worden. Letztgenannte Beilage scheine nach der Einreichung (beim Finanzamt) verloren gegangen zu sein.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es aus folgenden Gründen nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie die Investitionszuwachsprämie in Form einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2002 geltend gemacht habe: Der Beschwerdeführerin sei die Existenz einer Investitionszuwachsprämie durchaus bekannt gewesen. Sie habe ihr Investitionsverhalten nach dieser Prämie ausgerichtet. So sei etwa der im Anlageverzeichnis unter Nr. 22 aktivierte Tankwagen ganz bewusst noch im Jahr 2002 angekauft worden, um in den Genuss der Prämie zu gelangen. Die steuerliche Vertreterin habe bei Erstellung der Steuererklärungen das entsprechende Formular E 106e ausgestellt. Ein Exemplar dieses Formulares sei mit den übrigen Erklärungen im Klientenakt abgelegt. Ein Exemplar sei mit den übrigen Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt worden und ein Exemplar sei mit den übrigen Erklärungen und dem Jahresabschluss zur Einreichung beim Finanzamt bis Ende Jänner 2004 bereitgelegt worden. Der fertige Jahresabschluss sowie alle Erklärungen und Beilagen seien wesentliche Grundlage für Mag. Johannes X als den mit der gesetzlichen Pflichtprüfung gemäß § 268 HGB beauftragten Abschlussprüfer gewesen. Aus dem Prüfungsbericht vom 29. Dezember 2003 ergebe sich, dass die Investitionszuwachsprämie beantragt werde. Es ergebe sich sohin kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass das Formular für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie, welches bei Erstellung des Jahresabschlusses ausgedruckt worden sei und welches bei der gesetzlichen Pflichtprüfung vorgelegen sei und bei der Berichterstellung Erwähnung gefunden habe, letztlich nicht zusammen mit den übrigen Erklärungen am 29. Jänner 2004 eingereicht worden sei.

Dass der finanzamtsinterne Ablauf bei der Bearbeitung der Beilagen zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht fehlerfrei sei, zeige das Beispiel der Steuerpflichtigen Christine C. Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin habe am 29. Jänner 2004 auch für Christine C Abgabenerklärungen eingereicht und das Formular für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie angeschlossen. Auch jenes Formular sei beim Finanzamt unauffindbar; in jenem Fall sei das Formular für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie allerdings vom zuständigen Sachbearbeiter im (mit einem Eingangsstempel versehenen) Begleitschreiben an das Finanzamt erwähnt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Am 29. Jänner 2004 seien Steuererklärungen für das Jahr 2002 eingereicht worden, wobei allerdings keine Durchschriften mit einem Eingangsstempel versehen worden seien. Ein solcher Stempel sei nur auf dem Begleitschreiben ersichtlich, auf welchem u.a. die Körperschaftsteuererklärung 2002 angeführt sei, allerdings ohne die Erwähnung von Beilagen. In der Körperschaftsteuererklärung 2002 und im Jahresabschluss für 2002 seien keine Hinweise auf eine Investitionszuwachsprämie enthalten. Der Prüfbericht sei erst später nachgereicht worden.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Vorlageantrag an, der Umstand, dass die Kopien der Abgabenerklärungen nicht mit einem Eingangsstempel versehen worden seien, weise nicht auf einen organisatorischen Mangel der Kanzlei ihrer steuerlichen Vertreterin hin, sondern auf das Bestreben auch der Finanzverwaltung nach einem möglichst straffen Aufbau der Erklärungseinreichung. Die steuerliche Vertreterin habe etwa am 29. Jänner 2004 in Erfüllung der Jännerquote die Steuererklärung für 76 Steuerpflichtige eingereicht. Dies entspreche einer Papiermenge von etwa 1500 Blatt, welche zum Großteil doppelseitig bedruckt seien. Es würde die Organisation wohl auch des Finanzamtes unnötig und beinahe unzumutbar belastet, wenn jede einzelne Darstellung, Steuererklärung und Beilage durch die Vorlage einer Kopie abgestempelt werden müsste. Seit Jahrzehnten werde daher vereinfachend nur das Begleitschreiben ("Anschreiben") mit der Auflistung der eingereichten Steuererklärungen und des Jahresabschlusses vorgelegt und abgestempelt.

In der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass die Investitionszuwachsprämie weder im Begleitschreiben noch in der Körperschaftsteuererklärung oder dem Jahresabschluss enthalten sei. Es sei richtig, dass die steuerliche Vertreterin es unterlassen habe, auf dem "Anschreiben" neben den Steuererklärungen auch alle Beilagen anzuführen, zumal die Anzahl der Beilagen in den letzten Jahren enorm zugenommen habe. Da das Formular für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie als "Beilage" und nicht als Erklärung überschrieben sei, sei dafür ebenso wie für die unstrittig vorgelegte Beilage zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie (Formular E 108c) ein gesonderter Hinweis unterblieben.

Dass die für 2002 beanspruchte Investitionszuwachsprämie aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlich sei, ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin aus handelsrechtlichen Überlegungen die Prämie noch nicht in diesem Jahr ausgewiesen habe, sondern vielmehr erst im Jahre der Gutschrift handelsrechtlich als Ertrag verbuche.

Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die zur Einreichung beim Finanzamt abgelegten Jahresabschlüsse samt Erklärungen vor deren Einreichung noch einmal von einer dafür zuständigen Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei auf Vollständigkeit überprüft würden. Dazu vergleiche diese Mitarbeiterin die Unterlagen mit dem Inhalt des "Anschreibens". Weiters überprüfe sie, ob die Steuererklärungen mit jenen Erklärungen übereinstimmten, welche in dem von der Finanzverwaltung an den Wirtschaftstreuhänder übermittelten "Verzeichnis der von ihnen vertretenen Quotenfälle" angeführt seien. Sollten über die dort vermerkten Erklärungen hinausgehende, mit einer Lagernummer versehene Erklärungen oder Beilagen eingereicht werden (wie z. B. E 108c, E 108e), dann vermerke sie dies bei dem entsprechenden Klienten händisch. Es werde nunmehr in der Anlage ein Auszug aus diesem Verzeichnis vorgelegt. Die Klientennamen seien im Hinblick auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ausgeblendet. Lediglich die Zeile der Beschwerdeführerin sei vollständig wiedergegeben. Aus diesem Verzeichnis sei ersichtlich, dass bei der Steuernummer der Beschwerdeführerin neben den bereits angeführten Erklärungen noch händisch die Einreichung der Beilagen E 108c und E 108e vermerkt worden sei. Unmittelbar nach der Kontrolle der Erklärungen und der Ergänzung des Verzeichnisses würden Jahresabschluss, Erklärungen und Beilagen sofort in eine Schachtel gegeben; der Inhalt werde dann unverändert persönlich am nächsten Tag beim Finanzamt eingereicht. Von diesem Ablauf her sei es unmöglich, dass die Beilage E 108e, deren Existenz bei der Endkontrolle auf Grund der Eintragung in das Verzeichnis noch zweifelsfrei nachgewiesen worden sei, bei der unmittelbar danach erfolgten Einreichung der Unterlagen nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Beilage könne daher lediglich nach der Einreichung beim Finanzamt in Verlust geraten sein.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung brachte Mag. Johannes X, der Vertreter der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, die Kanzlei befinde sich in einer Entfernung von ca. 30 km vom Finanzamt, weshalb die Erklärungen für mehrere Klienten stets in einem eingereicht würden. Am 29. Jänner 2004 sei für 76 Fälle die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt vorgenommen worden. Mag. Johannes X habe die Erklärungen persönlich morgens beim Finanzamt abgegeben. Vorher seien, wie dies in der Kanzlei üblich sei, von einer Mitarbeiterin der Kanzlei ein letztes Mal Kontrollen der Vollständigkeit der Erklärungen durchgeführt worden. Diese Mitarbeiterin habe die Aufgabe, einerseits anhand der jeweiligen "Anschreiben" die Vollständigkeit der für das Finanzamt bestellten Eingaben zu kontrollieren, andererseits die bereitgestellten Erklärungen und Beilagen mit der Quotenliste des Finanzamtes zu vergleichen. Auf dieser Quotenliste scheine auf, welche Erklärungen das Finanzamt in einem konkreten Falle erwarte. Sofern zusätzlich von den vom Finanzamt gewünschten Erklärungen noch weitere Beilagen beigefügt würden (wie im gegenständlichen Fall), werde dies von der Mitarbeiterin auf der Quotenliste vermerkt. Sodann gebe die Mitarbeiterin die fertig gestellten Erklärungen samt Beilagen in eine Schachtel und stelle diese Schachtel auf den Schreibtisch von Herrn Mag. Johannes X, der sodann am nächsten Morgen die Schachtel zum Finanzamt mitnehme. Für Mag. Johannes X sei nicht ersichtlich, wie der Antrag auf Investitionszuwachsprämie (Formular E 108e) in der Kanzlei hätte abhanden kommen sollen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, den Abgabenpflichtigen stehe es frei, eine Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG geltend zu machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist die Prämie in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des betreffenden Jahres beizuschließen ist. Wenn das EStG 1988 für die Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung ein eigenes Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie beizuschließen ist, gibt es damit deutlich zu erkennen, dass es der Abgabebehörde ermöglicht werden soll, eine allfällige Festsetzung der Prämie bereits im Zuge der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin stütze ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass das Formular E 108e rechtzeitig, somit gemeinsam mit den am 29. Jänner 2004 eingereichten Steuererklärungen abgegeben worden sei. Dieses Vorbringen unterliege der Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO.

Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für die Abgabe des Formulares E 108e in Form einer abgestempelten Kopie oder durch Nennung des Formulares als Beilage auf dem abgestempelten "Anschreiben" nicht erbringen können. Die handschriftliche Eintragung einer Angestellten der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin auf der Quotenliste sei als Nachweis für die Abgabe des Formulares nicht geeignet, zumal es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Absendung, sondern allein auf den Nachweis des Einlangens beim Finanzamt ankomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 99/13/0145). Der Vermerk des Formulares E 108e auf der in der Steuerberatungskanzlei geführten Liste bei der Steuernummer der Beschwerdeführerin könne nur die Erstellung des Formulares und allenfalls das Bereitlegen zur Einreichung, nicht jedoch dessen tatsächliches Einlangen beim Finanzamt beweisen. Es sei auch versucht worden, die rechtzeitige Abgabe des Verzeichnisses durch Schilderung des aus Sicht des Steuerberaters fehlerfreien Kanzleiablaufes sowie durch Aufzeigen mehrerer beim Finanzamt vorgefallener Fehler glaubhaft zu machen. Dem gegenüber stünden die Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes, wonach das Formular, sollte es vorhanden gewesen sein, jedenfalls gemeinsam mit dem Formular betreffend die Lehrlingsausbildungsprämie von der Einlaufstelle in das Referat und von dort in die Kasse gesendet und dort verbucht worden wäre. Hinsichtlich der von der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgezeigten Fehlerfälle habe das Finanzamt vorgebracht, dass offensichtlich ein Teil der verlorengeglaubten Unterlagen nach entsprechender Urgenz beim Finanzamt habe aufgefunden werden können. Für den Beschwerdefall habe solches nicht zugetroffen.

Die belangte Behörde zweifle nicht daran, dass das Formular E 108e gemeinsam mit den Erklärungen erstellt worden sei, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher eingegangen werde. Auf Grund der Lebenserfahrung sei aber weder auszuschließen, dass das Verzeichnis rechtzeitig, somit gemeinsam mit den Steuererklärungen am 29. Jänner 2004 beim Finanzamt eingereicht und anschließend in Verlust gegangen sei, noch könne mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass auf Seiten der steuerlichen Vertreterin bei der Erstellung, Aufbewahrung und Einreichung der insgesamt 76 Steuererklärungen Fehler passiert seien. Die Beweislast, dass das Verzeichnis mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht worden sei, liege bei der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der bekannten Tatsache, dass überall Fehler passieren könnten, wäre es bei ihr gelegen, bzw. sei auch nur sie in der Lage, den Nachweis für die Einreichung des Formulares E 108e in Form eines Abgabestempels sicher zu stellen.

Da die belangte Behörde dem auf Indizien beruhenden Vorbringen der Beschwerdeführerin keine höhere Beweiskraft zumessen könne als dem ebenfalls auf Indizien beruhenden Vorbringen des Finanzamtes und ein konkreter Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des Formulares E 108e nicht habe erbracht werden können, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der unmittelbare Nachweis der Einreichung des Antrages auf Investitionszuwachsprämie für 2002 in Form einer abgestempelten Kopie des Formulares E 108e oder durch ausdrückliche Nennung dieses Formulares als Beilage auf dem an das Finanzamt gerichteten "Anschreiben" könne im Beschwerdefall nicht geführt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, der betreffende Antrag sei gleichzeitig mit den übrigen Steuererklärungen für 2002 beim Finanzamt eingereicht worden, sei aber der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO unterlegen. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel daran gehabt, dass das Formular E 108e gemeinsam mit den Erklärungen erstellt worden sei. Auch werte sie den Vermerk des Formulares E 108e auf der Quotenliste der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin als Nachweis dafür, dass das Formular E 108e zur Einreichung beim Finanzamt bereitgelegt worden sei. Die belangte Behörde bestreite auch nicht, dass beim für die Beschwerdeführerin zuständigen Finanzamt nachweislich bestimmte Unterlagen in Verstoß geraten seien. Dieses Finanzamt habe kein einziges Argument dafür vorgebracht, wie das Formular E 108e, dessen Existenz durch die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Endkontrolle und Eintragung in die Quotenliste zu diesem Zeitpunkt noch nachgewiesen worden sei, zwischen der unmittelbar daran anschließenden Ablage der Erklärungen in einer Schachtel und der persönlichen Übergabe dieser "danach ungeöffnet gebliebenen" Schachtel am nächsten Tag in der Einlaufstelle des Finanzamtes habe verloren gehen können. Es widerspreche den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das betreffende Formular E 108e nicht nach Vornahme der Eintragung in die Quotenliste mit den übrigen Unterlagen zur Einreichung abgelegt bzw. vor der Einreichung beim Finanzamt wiederum aus dem Behältnis entnommen worden wäre. Indem die belangte Behörde trotz der vorgelegten Beweismittel den Argumenten der Beschwerdeführerin keine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen habe, habe sie gegen die Bestimmungen des § 167 Abs. 2 BAO verstoßen und damit Verfahrensvorschriften verletzt.

Strittig ist im Beschwerdefall sohin ausschließlich, ob die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt hat, indem sie es nicht als erwiesen angenommen hat, dass ihr Antrag auf Investitionszuwachsprämie zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeitpunkt beim Finanzamt gestellt worden ist.

Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde trifft den Antragsteller (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 99/13/0145).

Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2002/14/0152).

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Hinblick auf die durch diese Norm festgeschriebene Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kann der belangten Behörde nicht zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beweis für das persönliche Einreichen eines schriftlichen Antrages ausschließlich durch die mit einem Eingangsstempel des Finanzamtes versehene Gleichschrift des schriftlichen Antrages zu führen ist. (Im Hinblick auf die von Hilber in SWK 2006, S 282, aufgezeigte Automatisierung der Einlaufstellen erweist sich im Übrigen auch die Beweiskraft eines solchen Eingangsstempels als relativiert). Für den Beschwerdefall ist aber entscheidend, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht beantragt hat, dass über die von der belangten Behörde aufgenommenen Beweismittel hinaus weitere Beweismittel (z.B. Zeugen) aufgenommen werden.

Wenn die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung gelangt ist, dass die Einreichung des Antrages auf Investitionszuwachsprämie (im Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung) nicht als erwiesen angenommen werden könne, erweist sich dies nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung. Daran ändert nichts, wenn es zutreffen sollte, dass dann und wann bei einer Behörde eine Parteieneingabe in Verstoß geraten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält es im gegebenen Zusammenhang für nicht unwesentlich, dass auch der Vertreter der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, welcher am 29. Jänner 2004 ein Konvolut von Abgabenerklärungen und Beilagen beim Finanzamt eingereicht hat, in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht über ein konkretes Wissen betreffend die tatsächlich erfolgte Einreichung des Antrages auf Investitionszuwachsprämie berichten konnte. Der Umstand, dass sich tags zuvor dieser Antrag in den Kanzleiräumlichkeiten der steuerlichen Vertreterin im Stapel der Abgabenerklärungen befunden hat, welche für die Einreichung beim Finanzamt bereitgestellt worden sind, lässt nicht eindeutig erkennen, ob es zeitlich daran anschließende manipulative Tätigkeiten im Bereich der steuerlichen Vertreterin oder solche (nach Einreichung des Antrages) im Einflussbereich des Finanzamtes gewesen sind, welche zum Verlust des Antragschreibens (Formular E 108e) geführt haben.

Dass für Konstellationen wie der hier vorliegenden grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO gegeben gewesen sein könnte, sei erwähnt (vgl. Ritz, BAO3, § 108 Tz 10 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150090.X00

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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