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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §184 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A A, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 23. Oktober 2002, RV/149-16/05/2002, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1984 bis 1992 und Einkommensteuer 1984 bis 1994, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A A, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch sechs, vom 23. Oktober 2002, RV/149-16/05/2002, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1984 bis 1992 und Einkommensteuer 1984 bis 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinerzeit ein iranischer Staatsbürger, hat am 17. Juni 1992 am Magistrat der Stadt Wien im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft angegeben, er sei von 1980 bis 1983 Angestellter mit einem fixen Gehalt bei einem Wiener Unternehmen gewesen. Danach sei er freier Mitarbeiter (Konsulent) für die in Wien ansässigen Firmen DE und DO gewesen, die mit Stahl handelten. Er sei jeweils nach Abschluss der Geschäfte auf Provisionsbasis bezahlt worden, wobei ihm die Reisekosten und anderen Spesen ersetzt worden seien. Diese Einkünfte bewegten sich insgesamt in der Höhe von monatlich S 7.000,-- bis S 8.000,-- netto. Zu diesen Einkünften kämen noch Einkünfte aus der Vermietung seines Hauses (Villa) in Teheran, zuletzt im Jahre 1991 insgesamt DM 17.278,--. Er versteuere die Einkünfte aus der Konsulententätigkeit nicht, weil er Devisenausländer sei.
Am 16. November 1992 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Finanzamt, dass sich sein Hauptwohnsitz in Wien befinde. Zeitweise halte er sich auch in Teheran bzw. in London auf. In London besitze er eine Wohnung, die von seinem Sohn bewohnt werde. Der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Wien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1994 sowie Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1992 festgesetzt. Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. Dezember 1999, RV/263-16/04/96, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2002, 2000/14/0085, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, das Finanzamt habe auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung die Schätzung ausgehend von den der Höhe nach unbestrittenen Gutschriften auf den Konten des Beschwerdeführers bei einer österreichischen Bank vorgenommen. Der Prüfer habe auf Grund von nicht geklärten Gutschriften auf diesen Konten bzw. unaufgeklärten Vermögenszuwächsen (nicht gedeckte Lebenshaltungskosten) die Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt:
"Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
Jahr
inkl. 20% USt
: 1,20
netto
1984
530.000,00
441.666,67
1985
410.000,00
341.666,67
1986
400.000,00
333.333,33
1987
400.000,00
333.333,33
1988
197.000,00
164.166,67
1989
241.000,00
200.833,33
1990
158.000,00
131.666,67
1991
239.000,00
199.166,67
1992
220.000,00
183.333,33
Es werden Einnahmen aus einer Tätigkeit als Provisionsempfänger geschätzt.
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen
Jahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1984
530.000,00
1985
410.000,00
1986
400.000,00
1987
400.000,00
1988
197.000,00
203.000,00
1989
241.000,00
199.000,00
1990
158.000,00
307.000,00
1991
239.000,00
261.000,00
1992
220.000,00
100.000,00