RS Vwgh 2017/6/22 Ra 2017/20/0093

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweiz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind und von der vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist auch nicht geltend gemacht wurden, war dem nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweiz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind und von der vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist auch nicht geltend gemacht wurden, war dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200093.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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