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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweiz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind und von der vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist auch nicht geltend gemacht wurden, war dem nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweiz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind und von der vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist auch nicht geltend gemacht wurden, war dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200093.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017