Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs5;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002, § 13 Z 1 GehG 1956) wird die aus Anlass der Suspendierung eintretende Kürzung der Bezüge dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. E 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; E 19. Februar 1992, 86/12/0187).Nach der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Paragraph 13, Ziffer eins, GehG 1956) wird die aus Anlass der Suspendierung eintretende Kürzung der Bezüge dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen vergleiche E 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; E 19. Februar 1992, 86/12/0187).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015120050.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017