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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/0109, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirkt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/0109, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein "besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", noch müssen "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" geprüft werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0153, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010276.L01Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017