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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §343 Abs4;Rechtssatz
Die "Rechtmäßigkeit" einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Kommission fallender Streitgegenstand, sondern allenfalls eine von der zuständigen Landesschiedskommission zu beurteilende Vorfrage über die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinn des § 343 Abs. 4 ASVG. Aber auch in einem Verfahren vor der Landesschiedskommission wäre eine isolierte Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Verwarnung (des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Kassen-Vertragsärztin) grundsätzlich unzulässig. Der Kassen-Vertragsärztin ist kein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Vorfrage zuzubilligen, die nur für eine Hauptfrage (hier: die Wirksamkeit einer Kündigung) von Relevanz und zu klären ist (vgl. zur entsprechenden Unzulässigkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten RIS-Justiz RS0101813; vgl. im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2004/12/0217, und vom 13. März 2002, 2001/12/0181).Die "Rechtmäßigkeit" einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Kommission fallender Streitgegenstand, sondern allenfalls eine von der zuständigen Landesschiedskommission zu beurteilende Vorfrage über die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinn des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG. Aber auch in einem Verfahren vor der Landesschiedskommission wäre eine isolierte Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Verwarnung (des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Kassen-Vertragsärztin) grundsätzlich unzulässig. Der Kassen-Vertragsärztin ist kein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Vorfrage zuzubilligen, die nur für eine Hauptfrage (hier: die Wirksamkeit einer Kündigung) von Relevanz und zu klären ist vergleiche zur entsprechenden Unzulässigkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten RIS-Justiz RS0101813; vergleiche im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2004/12/0217, und vom 13. März 2002, 2001/12/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080008.J04Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018