TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/13 2004/12/0217

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Mag. Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 BMG i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2007 Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 2. November 2004, Zl. 3612.221254/1- III/5/04, betreffend Feststellung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums nach § 20c Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium W, A-Gasse.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1987, Zl. 221288/38-87, wurde unter Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 10 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen der Vorrückungsstichtag nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 des Beschwerdeführers mit 20. März 1977 festgesetzt.

Mit Antrag vom 3. März 2003 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003, Zl. 3612.221254/88/ahs/2003, setzte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, den 19. Juni 1977 als Stichtag für das Dienstjubiläum fest. Dabei wurde unter anderem das vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 14. November 1978 absolvierte Studium mit zwei Monaten und 14 Tagen vorangesetzt. Die während des Studiums vom 7. Juli 1975 bis zum 5. September 1975, vom 1. August 1976 bis 26. September 1976 und vom 1. Juli 1977 bis 1. August 1977 zurückgelegten Zeiträume der Tätigkeit im Pflegeheim L der Stadt W wurden hingegen nicht berücksichtigt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem nach Meinung der Behörde hier zur Anwendung gelangenden Doppelanrechnungsverbotes gemäß § 12 Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956. Die seinerzeitige Festsetzung des Vorrückungsstichtages sei in Rechtskraft erwachsen, die Festsetzung des Stichtages für das Dienstjubiläum sei daher auf Grund der in diesem Bescheid gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigten Zeiten erfolgt.

Über Berufung des Beschwerdeführers setzte auch die belangte Behörde den Stichtag für die Berechnung des Dienstjubiläums des Beschwerdeführers mit 19. Juni 1977 fest. Die belangte Behörde vertrat ebenfalls den Standpunkt, gemäß § 12 Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 sei die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig (Studium - Gemeinde W). Sie führte weiters aus, gemäß § 20c Abs. 2 Z. 4 Gehaltsgesetz 1956 sei die Anwendung der "Überstellungsbestimmung" nur zulässig, wenn die durch den Überstellungsverlust nicht berücksichtigten Zeiten als solche auch zur Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen gewesen wären. Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund mit einem Laufbahnbild begonnen habe, zu dem sich die Frage auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 (Doppelanrechnung von Vordienstzeiten) gar nicht stelle, treffe auch nicht der Überstellungsverlust von Zeiten, die vorerst für eine niedrigere Verwendungs/Entlohnungsgruppe geleistet worden seien, zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20c Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Art. II der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 548/1984, lautet:

"§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

In den Z. 1 bis 6 des Abs. 2 leg. cit. wird geregelt, welche Zeiten zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen. Insbesondere

Z. 4 lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87:

"4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,"

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Zeiträume, in denen er während des Studiums im Pflegeheim L der Stadt W beschäftigt war, bei der Ermittlung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung nicht berücksichtigt wurden.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben allerdings übersehen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls unzulässig.

Die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage des Stichtages für die Berechnung der Jubiläumszuwendung, also der Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kann im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muss, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheids begegnet werden müsste. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse (siehe schon das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0070).

Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig war, hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abändern müssen, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2003 zurückgewiesen wird.

Der in Verkennung dieser Rechtslage ergangene angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2007

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120217.X00

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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