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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0093 B 14. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein "Austausch" der juristischen Person für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, ist grundsätzlich zulässig. Eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" findet nicht statt, wenn die Behörde (nunmehr: das VwG) den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. E 23. Juni 2010, 2008/03/0097; E 26. April 2007, 2006/03/0018; E 29. Juni 1995, 94/07/0178).Ein "Austausch" der juristischen Person für die nach Paragraph 9, VStG eine Verantwortlichkeit besteht, ist grundsätzlich zulässig. Eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" findet nicht statt, wenn die Behörde (nunmehr: das VwG) den Beschuldigten als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde vergleiche E 23. Juni 2010, 2008/03/0097; E 26. April 2007, 2006/03/0018; E 29. Juni 1995, 94/07/0178).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100182.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018