Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen
I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8, römisch eins. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8,
II. Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1920/7, römisch zwei. Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1920/7,
III. Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1927/8, römisch drei. Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1927/8,
IV. Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1943/8, römisch vier. Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1943/8,
V. Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1968/11, römisch fünf. Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1968/11,
VI. Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2022/8 römisch sechs. Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2022/8
gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse wie folgt richtig gestellt: gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse wie folgt richtig gestellt:
Zu I.: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8: Zu römisch eins.: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1963/8:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 16.04.2004 (Kontrolle um 09.58 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Meran (I) nach Macon (F) mit dem von Z C gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma) "Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, römisch eins, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 16.04.2004 (Kontrolle um 09.58 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Meran (römisch eins) nach Macon (F) mit dem von Z C gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Zu II.: Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1920/7:Zu römisch zwei.: Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1920/7:
"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., I, zu verantworten, dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen am 17.02.2004 (Kontrolle um 16.50 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 28862 Crodo (I) mit dem von C J gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., römisch eins, zu verantworten, dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen am 17.02.2004 (Kontrolle um 16.50 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 28862 Crodo (römisch eins) mit dem von C J gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Zu III.: Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1927/8:Zu römisch drei.: Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1927/8:
"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., I, zu verantworten, dass durch das angeführte Güterbeförderungsunternehmen am 17.02.2004 (Kontrolle um 15.55 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 22074 Lomazzo (I) mit dem von W K gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., römisch eins, zu verantworten, dass durch das angeführte Güterbeförderungsunternehmen am 17.02.2004 (Kontrolle um 15.55 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 22074 Lomazzo (römisch eins) mit dem von W K gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Zu IV.: Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1943/8:Zu römisch vier.: Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1943/8:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 31.03.2004 (Kontrolle um 17.30 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (I) nach 31737 Rinteln (D) mit dem von J B gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, römisch eins, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 31.03.2004 (Kontrolle um 17.30 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (römisch eins) nach 31737 Rinteln (D) mit dem von J B gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Zu V.: Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1968/11:Zu römisch fünf.: Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1968/11:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 13.04.2004 (Kontrolle um 18.03 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 41.25) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39012 Meran (I) nach 6923 Lauterach (A) mit dem von K L gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen I (A) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, römisch eins, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 13.04.2004 (Kontrolle um 18.03 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 41.25) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39012 Meran (römisch eins) nach 6923 Lauterach (A) mit dem von K L gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen römisch eins (A) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Zu VI.: Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2022/8:Zu römisch sechs.: Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2022/8:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 05.05.2004 (Kontrolle um 20.35 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 24,400) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (I) nach 19243 Dodow (D) mit dem von S F gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, römisch eins, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am 05.05.2004 (Kontrolle um 20.35 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 24,400) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (römisch eins) nach 19243 Dodow (D) mit dem von S F gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassunganders lautende Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."Es wird eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach Paragraph 23, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4,, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. verhängt." Begründend führte die belangte Behörde aus:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Transportes sei bei der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Der Lenker habe einen schriftlichen Mietvertrag zwischen der belgischen Firma U Internationaux S.A. und der U GmbH & Co KG mitgeführt, wobei dieser Mietvertrag von keiner der beiden Seiten unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe bei der Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr der U GmbH & Co KG vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Persönlich haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens sei die U GmbH mit derselben Anschrift. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der U GmbH.
Zu Spruchpunkt II:
Der Lenker sei von der H & S Transport GmbH angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Auch hier habe der Lenker einen Mietvertrag betreffend des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeugs mitgeführt, wobei auch dieser weder von der belgischen Firma noch von der U GmbH & Co KG unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der zwischenzeitlich nicht mehr existenten H & S Transport GmbH durchgeführt worden. Zur Tatzeit sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Der Lenker sei bei der H & S Transport GmbH angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die bereits genannte belgische Firma zugelassen gewesen. Der Lenker habe einen Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug zwischen der U Internationaux S.A. und der U GmbH & Co KG vorgelegt, wobei auch dieser Mietvertrag von keiner der beiden Parteien unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt.
Der Frachtauftrag sei von der H & S Transport GmbH durchgeführt worden. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens sei zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer gewesen.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Auch hier sei vom Lenker ein Mietvertrag über dieses Sattelzugfahrzeug mitgeführt worden, wobei auch dieser Vertrag weder von der belgischen Firma noch der österreichischen U GmbH & Co KG unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei.
Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Betreffend das Sattelzugfahrzeug sei ein Mietvertrag zwischen der belgischen Firma und der österreichischen U GmbH & Co KG mitgeführt worden, wobei dieser Vertrag weder von der österreichischen noch von der belgischen Firma unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Sattelzugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Es sei ein Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug zwischen dem belgischen Unternehmen und der österreichischen U GmbH & Co KG mitgeführt worden, wobei dieser Vertrag von keinem der beiden Unternehmen unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Zu den Punkten I., IV., V. und VI. führte die belang