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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 setzt lediglich voraus, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Die Asylbehörde hat im Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch hat sie eine Gefährdungsprognose anzustellen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde stattzufinden. Sie ist aus diesem Grund als "Rechtsfolge" im Sinne des § 5 Z 10 JGG anzusehen und unterliegt dem Anwendungsbereich dieser Norm. Dementsprechend kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt lediglich voraus, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Die Asylbehörde hat im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch hat sie eine Gefährdungsprognose anzustellen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde stattzufinden. Sie ist aus diesem Grund als "Rechtsfolge" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG anzusehen und unterliegt dem Anwendungsbereich dieser Norm. Dementsprechend kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L04Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018