RS Vwgh 2018/1/24 Ra 2017/09/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §11;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/12/0010 E 13. November 2014 VwSlg 18968 A/2014 RS 3 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Der VwGH judizierte zu der § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in der Hinsicht der Behördenbezeichnung ähnlichen bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem VwGH "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und damit nicht vom VwGH umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hatte (vgl. B 26. Juni 2012, 2010/07/0079; B 23. Jänner 2014, 2013/07/0291), die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist (ebenso wenn die Bezeichnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG erfolgt war, jedoch ein Rechtsträger - einer Vielzahl von Behörden, etwa der Bund - oder ein Gericht, nicht aber eine bestimmte Behörde genannt worden war; vgl. B 22. Dezember 2011, 2011/16/0217). In den Fällen, in denen die Bezeichnung derDer VwGH judizierte zu der Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 in der Hinsicht der Behördenbezeichnung ähnlichen bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem VwGH "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnden Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und damit nicht vom VwGH umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hatte vergleiche B 26. Juni 2012, 2010/07/0079; B 23. Jänner 2014, 2013/07/0291), die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist (ebenso wenn die Bezeichnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG erfolgt war, jedoch ein Rechtsträger - einer Vielzahl von Behörden, etwa der Bund - oder ein Gericht, nicht aber eine bestimmte Behörde genannt worden war; vergleiche B 22. Dezember 2011, 2011/16/0217). In den Fällen, in denen die Bezeichnung der

belangten Behörde mit "Amt der ... Landesregierung" unter

gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, wurde hingegen ausgesprochen, dass weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist. In der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, liegt nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde besteht (vgl. E VS 19. Dezember 1984, 81/11/0119, VwSlg. 11625 A/1984). Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage kommen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (§ 11 VwGVG 2014) und der sodann gemäß § 12 VwGVG 2014 erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, zum Tragen. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als "Amt der Landesregierung" statt richtig als "Landesregierung" schadet aber auch deshalb nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (vgl. E 18. Mai 1995, 92/06/0045; E 10. März 2009, 2008/12/0070). Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde als "Bescheid des Amtes der Landesregierung" berechtigt daher das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, wurde hingegen ausgesprochen, dass weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist. In der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, liegt nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde besteht vergleiche E VS 19. Dezember 1984, 81/11/0119, VwSlg. 11625 A/1984). Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage kommen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (Paragraph 11, VwGVG 2014) und der sodann gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, zum Tragen. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als "Amt der Landesregierung" statt richtig als "Landesregierung" schadet aber auch deshalb nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde vergleiche E 18. Mai 1995, 92/06/0045; E 10. März 2009, 2008/12/0070). Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde als "Bescheid des Amtes der Landesregierung" berechtigt daher das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090055.L02

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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