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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des FS in S, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2008, Zl. LAD2-P-137.3900/93, betreffend Ausgleichszulage nach § 26 Abs. 4 DPL 1972 und Zuweisung einer Verwendung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des FS in S, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2008, Zl. LAD2-P-137.3900/93, betreffend Ausgleichszulage nach Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 und Zuweisung einer Verwendung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit er sich auf Zeiträume ab dem 7. Juli 2005 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er war (jedenfalls) bis 8. Mai 2005 mit der Funktion des Leiters des LPPH A (eines Heimes) betraut und bezog in dieser Eigenschaft eine Personalzulage sowie eine pauschalierte quantitative Mehrdienstleistungsentschädigung. Auch bezog er für den Betrieb des Heimcafes eine Nebentätigkeitsentschädigung.
Als Folge eines am 27. April 2005 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten Dr. A geführten Gesprächs erklärte ersterer mit Schreiben vom 9. Mai 2005 seinen "Rücktritt" von der zuletzt inne gehabten Funktion. Mit (formlosem) Schreiben der belangten Behörde vom 7. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 9. Mai 2005 von der zitierten Funktion enthoben, ohne dass es zur gleichzeitigen Neuzuweisung einer Verwendung gekommen wäre.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit (formlosem) Schreiben der belangten Behörde vom 11. Jänner 2006 mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 zum Landesklinikum W und sodann mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zum Landesklinikum X versetzt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit (formlosem) Schreiben der belangten Behörde vom 11. Jänner 2006 mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 zum Landesklinikum W und sodann mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zum Landesklinikum römisch zehn versetzt.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ihm eine - der Höhe nach näher definierte - Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 1. August 2007 und auch weiterhin "zu gewähren". Weiters stellte er den Antrag ihm einen "gemäß seiner Dienstverwendung bis 30.4.2005 zumutbaren Dienstposten" zuzuweisen.
In der genannten Eingabe vertrat der Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung, der mit Schreiben vom 9. Mai 2005 erklärte "Rücktritt" sei unter Druck des Vorgesetzten Dr. A erfolgt. Auch sei seitens des Dr. A zugesagt worden, dass dem Beschwerdeführer in der Folge eine neue adäquate Aufgabe übertragen werde, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 2006 zum Landesklinikum W versetzt und dort mit dem Bereich "Öffentlichkeitsarbeit für mehrere Dienststellen" betraut worden. Diese Tätigkeit sei jedoch nicht näher umschrieben worden. Gemäß § 26 Abs. 4 der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972), dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten durch Maßnahmen der Versetzung oder Zuteilung "entgeltlich nur in dem dort beschriebenen Ausmaß verschlechtert" werden. Dem Beschwerdeführer sei daher entsprechend seiner bisherigen Verwendung ein zumutbarer Dienstposten mit entsprechender Verwendung zuzuweisen. Außerdem gebühre - neben einer Versetzungsgebühr - die beantragte Ausgleichszulage. In der genannten Eingabe vertrat der Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung, der mit Schreiben vom 9. Mai 2005 erklärte "Rücktritt" sei unter Druck des Vorgesetzten Dr. A erfolgt. Auch sei seitens des Dr. A zugesagt worden, dass dem Beschwerdeführer in der Folge eine neue adäquate Aufgabe übertragen werde, was jedoch bisher nicht geschehen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 2006 zum Landesklinikum W versetzt und dort mit dem Bereich "Öffentlichkeitsarbeit für mehrere Dienststellen" betraut worden. Diese Tätigkeit sei jedoch nicht näher umschrieben worden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, (im Folgenden: DPL 1972), dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten durch Maßnahmen der Versetzung oder Zuteilung "entgeltlich nur in dem dort beschriebenen Ausmaß verschlechtert" werden. Dem Beschwerdeführer sei daher entsprechend seiner bisherigen Verwendung ein zumutbarer Dienstposten mit entsprechender Verwendung zuzuweisen. Außerdem gebühre - neben einer Versetzungsgebühr - die beantragte Ausgleichszulage.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Ansehung der Ausgleichszulage abgewiesen (Spruchpunkt 1.), in Ansehung der Zuweisung eines seiner Verwendung bis 30. April 2005 adäquaten Dienstpostens hingegen zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Nach Schilderung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sie stehen seit 15. Oktober 1975 im Dienstzweig 'Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst' in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Wirkung 1. Juli 1978 wurden Sie in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis zum Land NÖ übernommen. Mit Schreiben vom 7. März 1994 haben Sie die Versetzung zum LPPH B ... beantragt. Diesem Antrag wurde insofern entsprochen als Sie den Dienst am 1.6.1994 im LPPH B ... angetreten haben. Mit Wirkung 1.12.1994 wurden Sie zum Stellvertreter des dortigen Heimleiters bestellt und wurde Ihnen die für die Funktion vorgesehene qualitative und quantitative Mehrdienstleistungsentschädigung angewiesen. Mit 16.1.1995 wurden Sie mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltungsgeschäfte betraut, nachdem der Heimleiter der Funktion enthoben wurde. Mit Wirkung 1.8.1995 wurden Sie schließlich zum Leiter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde Ihnen eine Personalzulage in Höhe von 90 % von 19,6 % des jeweiligen Gehalts der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, angewiesen, zusätzlich eine pauschalierte quantitative Mehrdienstleistungsentschädigung im Umfang von 10 Wochenstunden. Nach Abschluss des Speziallehrgangs für Leitungsfunktionen in der Sozialarbeit wurde die 10 % Kürzung der Personalzulage mit Wirkung 1.7.1996 aufgehoben. Mit 1. Jänner 1997 wurden Sie in die Dienstklasse VII befördert. Mit Wirkung 1.5.1998 wurde Ihnen zusätzlich zur bisherigen Funktion die Leitung des LPPH B ... übertragen, die Personalzulage gleichzeitig auf 24 % von VII/1 erhöht. "Sie stehen seit 15. Oktober 1975 im Dienstzweig 'Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst' in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Wirkung 1. Juli 1978 wurden Sie in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis zum Land NÖ übernommen. Mit Schreiben vom 7. März 1994 haben Sie die Versetzung zum LPPH B ... beantragt. Diesem Antrag wurde insofern entsprochen als Sie den Dienst am 1.6.1994 im LPPH B ... angetreten haben. Mit Wirkung 1.12.1994 wurden Sie zum Stellvertreter des dortigen Heimleiters bestellt und wurde Ihnen die für die Funktion vorgesehene qualitative und quantitative Mehrdienstleistungsentschädigung angewiesen. Mit 16.1.1995 wurden Sie mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltungsgeschäfte betraut, nachdem der Heimleiter der Funktion enthoben wurde. Mit Wirkung 1.8.1995 wurden Sie schließlich zum Leiter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde Ihnen eine Personalzulage in Höhe von 90 % von 19,6 % des jeweiligen Gehalts der Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1, angewiesen, zusätzlich eine pauschalierte quantitative Mehrdienstleistungsentschädigung im Umfang von 10 Wochenstunden. Nach Abschluss des Speziallehrgangs für Leitungsfunktionen in der Sozialarbeit wurde die 10 % Kürzung der Personalzulage mit Wirkung 1.7.1996 aufgehoben. Mit 1. Jänner 1997 wurden Sie in die Dienstklasse römisch sieben befördert. Mit Wirkung 1.5.1998 wurde Ihnen zusätzlich zur bisherigen Funktion die Leitung des LPPH B ... übertragen, die Personalzulage gleichzeitig auf 24 % von VII/1 erhöht.
Mit Wirkung 1. Juli 2002 wurde diese zusätzliche Betrauung (Provisorium) aufgehoben, die Personalzulage wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert. Schließlich wurden Sie mit Wirkung 1.2.2004 zum LPPH A versetzt und mit der Funktion des Heimleiters bei gleicher Höhe der Personalzulage betraut. Mit Bescheid vom 19.2.2004 wurde Ihnen für den Zeitraum 2.2.2004 bis längstens 1.2.2007 zusätzlich eine Versetzungsgebühr zuerkannt.
Am 27.4.2005 kam es zu einem Gespräch zwischen Ihnen und Dr. A, in dem Ihnen die Aufgabe der Leitungsfunktion nahe gelegt wurde, um eine Enthebung durch die Dienstbehörde vermeiden zu können. In diesem Gespräch wurden Sie auch mit den Problemen im Zusammenhang mit der Personalführung sowie der Umsetzung von Projekten und Organisationsstrukturen konfrontiert.
Mit Schreiben des Leiters der Abteilung Krankenanstalten und Heime vom 21.6.2005 wurden Ihnen die Gründe (nochmals) ausführlich dargelegt, die den Leiter der Abteilung zu dem zitierten Gespräch veranlasst haben. Die Gründe waren primär Probleme in der Mitarbeiterführung und Mitarbeitermotivation, Probleme bei der Umsetzung von Ideen, Projekten, neuen Organisationsstrukturen und Vorstellungen, da sie die MitarbeiterInnen nicht zur Mitwirkung an der Umsetzung gewinnen konnten.
Mit Schreiben vom 9.5.2005 haben Sie schließlich - ohne Gründe dafür anzugeben - Ihren Rücktritt von der zuletzt innegehabten Funktion erklärt. Diese wurde mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 7.7.2005 zur Kenntnis genommen, indem Sie mit Wirkung 9.5.2005 von der Funktion enthoben wurden. Mit Schreiben vom 18.5. bzw. 2.6. 2005 haben Sie der Abteilung Krankenanstalten und Heime mitgeteilt, dass Sie sich einerseits einem fachärztlichem Coaching mit der Diagnose 'psychisch infaus' (burn-out Syndrom) unterzogen haben.
Fest steht, dass von mehreren Seiten - dies sowohl von heiminternen als auch heimexternen Personen - über die im vorigen Absatz bereits zitierten Probleme bei der Personalführung, der Organisation, der Mitarbeitermotivation, der Umsetzung von Projekten usw. Beschwerde geführt wurde. Diese Beschwerden wurden schließlich von Dr. A auch zum Anlass genommen, die Situation einer näheren Prüfung durch die Pflegeaufsicht zu unterziehen, die dieses Bild in ihrem Bericht bestätigt hat.
Fest steht, dass Sie die an Sie als Heimleiter gestellten Anforderungen nicht bzw. nicht mehr bewältigen konnten - ob dies bereits auf die später diagnostizierte psychische Erkrankung zurückzuführen war, kann nicht mehr festgestellt werden - worunter einerseits der Dienstbetrieb anderseits auch der Heimbetrieb gelitten hat, da die Probleme bereits von Dritten aufgegriffen wurden, sodass es auch bereits zu ersten dem Ansehen des Landes NÖ als Träger der Sozialhilfeeinrichtungen abträglichen Beschwerden gekommen ist.
Fest steht weiters, dass Sie die Funktion erst nach reichlicher Überlegungsfrist zurückgelegt haben, ohne dass Sie bei dieser Entscheidung unter Zwang oder Druck von Dritten gestanden sind. Fest steht weiters, dass bei nicht freiwilliger Aufgabe der Funktion der Leiter der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime die Enthebung bei der Dienstbehörde beantragt hätte, wäre der Rücktritt nicht von Ihrer Seite erfolgt. Es wurde Ihnen somit eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, nämlich entweder freiwillige Aufgabe der Funktion als gelinderes Mittel oder Abberufung durch die Dienstbehörde. Die Ausübung von Druck bzw. der Einsatz unzulässiger Mittel zur Erreichung Ihres Rücktritts konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte ein Einsatz von Mitteln festgestellt werden, die im Verhältnis zum angestrebten Ergebnis, in einem groben Missverhältnis stehen, da Ihnen durch Dr. A nur die Mängel an der Heimleitung und die beabsichtigte weitere Vorgehensweise - Enthebungsverfahren durch die Dienstbehörde - mitgeteilt wurde.
Die bisher für die Dauer der Innehabung der Funktion zustehende Personalzulage und die pauschale Mehrdienstleistungsentschädigung für 10 Wochenstunden sowie die Nebentätigkeitsentschädigung für den Betrieb des Heimcafes, die Ihnen ab 13.1.2005 zuerkannt wurde (Bescheid vom 7.2.2005; Höhe 14,6 % des jeweiligen Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3; Rechtsgrundlage: § 74 DPL 1972), wurden mit Wirkung 9.5.2005 eingestellt. Die bisher für die Dauer der Innehabung der Funktion zustehende Personalzulage und die pauschale Mehrdienstleistungsentschädigung für 10 Wochenstunden sowie die Nebentätigkeitsentschädigung für den Betrieb des Heimcafes, die Ihnen ab 13.1.2005 zuerkannt wurde (Bescheid vom 7.2.2005; Höhe 14,6 % des jeweiligen Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3; Rechtsgrundlage: Paragraph 74, DPL 1972), wurden mit Wirkung 9.5.2005 eingestellt.
Eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig, als für den Sie aufgenommen wurden, ist nicht durchgeführt worden. Mit Wirkung 1.1.2006 (Schreiben vom 11.1.2006 des Amtes der NÖ Landesregierung) wurden Sie zum Landesklinikum W versetzt und mit Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit für mehrere Dienststellen der Region Weinviertel betraut (Pressekoordinator). Über Ihr Ersuchen vom 21. Juni 2007 wurden Sie unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zum Landesklinikum X, Standort X, versetzt. Mit der vorher definierten und mit Ihnen akkordierten Stellenbeschreibung wurde Ihnen auf Antrag und eigenen Wunsch die Tätigkeit der Unterstützung der Landeskliniken in der Region Weinviertel bei der Informationsaufbereitung gesundheitsbezogene Themen betreffend übertragen." Eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig, als für den Sie aufgenommen wurden, ist nicht durchgeführt worden. Mit Wirkung 1.1.2006 (Schreiben vom 11.1.2006 des Amtes der NÖ Landesregierung) wurden Sie zum Landesklinikum W versetzt und mit Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit für mehrere Dienststellen der Region Weinviertel betraut (Pressekoordinator). Über Ihr Ersuchen vom 21. Juni 2007 wurden Sie unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zum Landesklinikum römisch zehn, Standort römisch zehn, versetzt. Mit der vorher definierten und mit Ihnen akkordierten Stellenbeschreibung wurde Ihnen auf Antrag und eigenen Wunsch die Tätigkeit der Unterstützung der Landeskliniken in der Region Weinviertel bei der Informationsaufbereitung gesundheitsbezogene Themen betreffend übertragen."
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (bei denen die belangte Behörde auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abstellte) führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung schließlich Folgendes aus:
"Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Ausgleichszulage nur für ruhegenussfähige Nebengebühren vorgesehen ist, Personalzulagen sind nach der gesetzlichen Definition keine ruhegenussfähigen Nebengebühren. Eine Ausgleichszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zu vertreten hat, letzteres etwa, wenn die weitere Eignung für die Funktion aus Gründen, die in der Person/Sphäre des Bediensteten gelegen sind, nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zu Grunde gelegt wurden.
Bereits daraus erhellt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage nicht gebührt, da 2 Ausschlussgründe vorliegen: Neben der fehlenden Ausgleichsfähigkeit einer Personalzulage, kommt auch der
2. Ausschlusstatbestand, nämlich die Versetzung durch die Zurücklegung der Funktion angestrebt (dies infolge Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei das Motiv, warum die Versetzung angestrebt wurde, irrelevant ist), zum Tragen, sodass der Antrag abzuweisen war.
Bezüglich des Antrags auf Zuweisung eines adäquaten Dienstpostens ist auf Ihren Antrag vom 21. Juni 2007 zu verweisen, dem inhaltlich durch Versetzung zum Landesklinikum X, Standort X, vollinhaltlich entsprochen wurde, sodass der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurück zu weisen war. Weiters war der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, da Ihnen im Rahmen Ihres Dienstzweiges ein Dienstposten zugewiesen wurde. Dies hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der DPL 1972 mit Weisung zu erfolgen, ein Recht auf bescheidmässige Erledigung besteht aber diesbezüglich nicht (§ 26 Abs. 2 und Abs. 3 DPL 1972). Bezüglich des Antrags auf Zuweisung eines adäquaten Dienstpostens ist auf Ihren Antrag vom 21. Juni 2007 zu verweisen, dem inhaltlich durch Versetzung zum Landesklinikum römisch zehn, Standort römisch zehn, vollinhaltlich entsprochen wurde, sodass der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurück zu weisen war. Weiters war der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, da Ihnen im Rahmen Ihres Dienstzweiges ein Dienstposten zugewiesen wurde. Dies hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der DPL 1972 mit Weisung zu erfolgen, ein Recht auf bescheidmässige Erledigung besteht aber diesbezüglich nicht (Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3, DPL 1972).
Angemerkt wird, dass über den Anspruch auf Versetzungsgebühr mit Bescheid der Dienstbehörde vom 17. Jänner 2008, Zl. ..., gesondert entschieden wurde."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei die belangte Behörde als "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie primär die Zurückweisung der Beschwerde infolge Fehlbezeichnung der belangten Behörde, hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Jahr 2005 stand § 26 Abs. 3 und 4 DPL 1972 wie folgt in Geltung (der dritte Absatz in der Fassung durch das Landesgesetz LGBl. 2200-30, der vierte Absatz in der Fassung durch das Landesgesetz LGBl. 2200-7): Im Jahr 2005 stand Paragraph 26, Absatz 3, und 4 DPL 1972 wie folgt in Geltung (der dritte Absatz in der Fassung durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt 2200, -30, der vierte Absatz in der Fassung durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt 2200, -7):
Durch das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Landesgesetz LGBl. 2200-58 wurde § 26 Abs. 4 DPL 1972 neu gefasst wie folgt: Durch das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Landesgesetz Landesgesetzblatt 2200, -58 wurde Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 neu gefasst wie folgt:
o im ersten Jahr zu 100 %;
o im zweiten Jahr zu 75 %;
o im dritten und vierten Jahr zu 50 %;
o im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an
der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen
Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine
Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte
o die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder
sonst zu vertreten hat oder
o an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an
der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zu Grunde gelegt wurden."
Die Übergangsbestimmung des Art. XXXI Abs. 1 der Anlage B der DPL 1972 in der Fassung der Novelle LGBl. 2200-58 lautet: Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 31 , Absatz eins, der Anlage B der DPL 1972 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 2200, -58 lautet:
In den Materialien zu dieser Novellierung (vgl. LAD 2-GV- 17/77-05, S. 3ff.) heißt es (auszugsweise): In den Materialien zu dieser Novellierung vergleiche LAD 2-GV- 17/77-05, Sitzung 3, ff.) heißt es (auszugsweise):
"Die Ausgleichszulage, die im Falle bestimmter dienstrechtlicher Maßnahmen (Versetzung, Zuteilung) einen allfälligen Verlust an ruhegenussfähigen Nebengebühren ausgleichen soll, wird aus Vertrauensschutzerwägungen beibehalten. Die Ausgestaltung wird aber insofern modifiziert, als die Ausgleichszulage degressiv über 6 Jahre gebührt. Dadurch soll neben dem Vertrauensschutz auch die Leistungsorientierung der Entlohnung Berücksichtigung finden.
Durch die vorgesehene Übergangsbestimmung tritt die Kürzung bei Beamten, die im Zeitpunkt der Novelle bereits eine Ausgleichszulage beziehen, erst nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren ein.
...
Zu Art. I Z. 3 (§ 26 Abs. 4): Zu Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 26, Absatz 4,):
Auf Grund des Umstandes, dass der Wegfall der Nebengebühren meist auf eine, vom Beamten an der neuen Dienststelle zu erbringende, geringere qualitative und/oder quantitative Dienstleistung zurückzuführen ist, erscheint es angebracht, die Ausgleichszulage degressiv auszugestalten.
Die Neugestaltung der Bestimmung über die Ausgleichzulage hat zum Ziel, die in Folge einer vom Beamten nicht zu vertretenden dienstrechtlichen Maßnahme (Versetzung, Zuteilung) manchmal eintretenden Verluste von ruhegenussfähigen Nebengebühren zeitlich befristet auszugleichen. Dies entspricht dem Vertrauensschutzgedanken und soll unmittelbare und überraschende Einkommenseinbußen des Beamten verhindern bzw. abmildern.
Wesentliche Änderungen bei der Ausgleichszulage sind, dass die Ausgleichzulage: