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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage einer gleichen Eignung stellt sich im Ernennungsverfahren nur dann, wenn eine solche gleiche Eignung - beispielsweise auf Grundlage eines schlüssigen und mängelfreien Gutachtens - feststeht. Nur ein vollständiges und schlüssiges Gutachten ist vom Ernennenden bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung einer vorliegenden gleichen Eignung (oder einer besseren Eignung) heranzuziehen (vgl. VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171; 13.9.2006, 2004/12/0026). So obliegt es der Ernennungsbehörde den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).Die Frage einer gleichen Eignung stellt sich im Ernennungsverfahren nur dann, wenn eine solche gleiche Eignung - beispielsweise auf Grundlage eines schlüssigen und mängelfreien Gutachtens - feststeht. Nur ein vollständiges und schlüssiges Gutachten ist vom Ernennenden bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung einer vorliegenden gleichen Eignung (oder einer besseren Eignung) heranzuziehen vergleiche VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171; 13.9.2006, 2004/12/0026). So obliegt es der Ernennungsbehörde den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120016.J01Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018