RS Vwgh 2018/2/19 Ro 2017/12/0016

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-GlBG 1993 §11c;
B-GlBG 1993 §4 Z3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage einer gleichen Eignung stellt sich im Ernennungsverfahren nur dann, wenn eine solche gleiche Eignung - beispielsweise auf Grundlage eines schlüssigen und mängelfreien Gutachtens - feststeht. Nur ein vollständiges und schlüssiges Gutachten ist vom Ernennenden bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung einer vorliegenden gleichen Eignung (oder einer besseren Eignung) heranzuziehen (vgl. VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171; 13.9.2006, 2004/12/0026). So obliegt es der Ernennungsbehörde den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).Die Frage einer gleichen Eignung stellt sich im Ernennungsverfahren nur dann, wenn eine solche gleiche Eignung - beispielsweise auf Grundlage eines schlüssigen und mängelfreien Gutachtens - feststeht. Nur ein vollständiges und schlüssiges Gutachten ist vom Ernennenden bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung einer vorliegenden gleichen Eignung (oder einer besseren Eignung) heranzuziehen vergleiche VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171; 13.9.2006, 2004/12/0026). So obliegt es der Ernennungsbehörde den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120016.J01

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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