RS Vwgh 2018/2/23 Ra 2017/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1152;
AlarmanlagenV Wien 1994 §5;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 5 AlarmanlagenV Wien 1994 ordnet an, dass das Abstellen bzw. Außerbetriebsetzen "auf Kosten" des Verpflichteten erfolgt, ohne Näheres zur Kostenhöhe zu normieren. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Kostenhöhe ist es gerechtfertigt, die Höhe des Anspruchs unter Bedachtnahme auf den im § 1152 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (vgl. RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 20.6.2012, 2009/03/0059). Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (ständige Rechtsprechung des OGH, vgl. nur etwa SZ 62/102 oder OGH 15.4.1998, 9 Ob 111/98h).Paragraph 5, AlarmanlagenV Wien 1994 ordnet an, dass das Abstellen bzw. Außerbetriebsetzen "auf Kosten" des Verpflichteten erfolgt, ohne Näheres zur Kostenhöhe zu normieren. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Kostenhöhe ist es gerechtfertigt, die Höhe des Anspruchs unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH vergleiche RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 20.6.2012, 2009/03/0059). Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (ständige Rechtsprechung des OGH, vergleiche nur etwa SZ 62/102 oder OGH 15.4.1998, 9 Ob 111/98h).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030015.L08

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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