TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 92/16/0064

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §23;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des PR in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 4. März 1992, Zl. 2218-4/1991, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1988 in X den PKW der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, hinsichtlich dessen durch J.L. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 140.948,-- begangen wurde, "vorsätzlich durch Tausch gegen einen PKW der Marke Rolls Royce an sich gebracht" und hiedurch das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 100.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt; gemäß § 19 FinStrG wurde eine Wertersatzstrafe in Höhe von S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen festgesetzt. Der Spruchsenat ging im Straferkenntnis von folgendem Sachverhalt aus:

"Am 4. Oktober 1988 reiste der deutsche Staatsbürger J.L. über das Autobahnzollamt Hörbranz mit seinem PKW der Marke Ferrari unter rechtswidriger Inanspruchnahme des formlosen und sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs ein. In X kam es in weiterer Folge zur Übergabe dieses Fahrzeuges an den Beschuldigten in Tausch gegen den PKW der Marke Rolls Royce, wobei L. darüberhinaus DM 20.000,-- an den Beschuldigten zu leisten hatte. Auf diese Weise erwarb N.P.R. (Beschwerdeführer) willentlich jenes Fahrzeug der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, hinsichtlich dessen durch J.L. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in bescheidmäßig festgesetzter Höhe von S 140.948,-- begangen wurde, durch den in Rede stehenden Tausch und brachte ihn so an sich. R. war im Zeitpunkt der Tat in X wohnhaft, wo er auch weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Es war ihm bereits im Zeitpunkt des Erwerbes des in Rede stehenden Fahrzeuges bekannt, daß J.L. dieses nicht ordnungsgemäß verzollt hatte."

Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 12. November 1990 war J.L. schuldig erkannt worden, er hätte anläßlich seiner Einreise am 4. Oktober 1988 über das Zollamt Hörbranz mit seinem PKW der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, ohne den Tatbestand des Schmuggels oder der Verzollungsumgehung zu erfüllen, fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige - und Offenlegungspflicht, nämlich durch Verschweigen der Verkaufsabsicht hinsichtlich des einzuführenden obigen Kraftfahrzeuges gegenüber dem österreichischen Eintrittszollamt eine fahrlässige Verkürzung von auf diesen PKW entfallenden Eingangsabgaben von S 140.948,-- bewirkt. Dadurch hätte er das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

In seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates machte der Beschwerdeführer geltend, die von L. begangene Vortat der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben sei nicht zur Herstellung des Tatbestandes einer Abgabenhehlerei ausreichend. Es erscheine auch unbillig, daß hinsichtlich der Vortat keine Wertersatzstrafe und sohin auch keine Aufteilung einer Wertersatzstrafe auf die Beteiligten erfolge, hingegen den Beschwerdeführer die Wertersatzstrafe im vollen Umfang treffe. Weiters wurde eingewendet, daß die Strafe überhöht und die Wertersatzstrafe unangebracht sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde die Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe Folge und setzte die gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG verhängte Geldstrafe auf S 70.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) herab. Im übrigen blieb der erstinstanzliche Spruch aufrecht. In der Begründung wurde ausgeführt, eine rechtskräftige Verurteilung nach § 36 Abs. 2 FinStrG sei zweifelsfrei als Vortat zu qualifizieren. Die Herabsetzung der Geldstrafe von S 100.000,-- auf S 70.000,-- erfolgte, weil bei der Strafbemessung nichts als erschwerend, mildernd hingegen die Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Hingegen sah sich der Berufungssenat zu einer Herabsetzung der Wertersatzstrafe nicht veranlaßt. Ausgehend vom Grenzwert, der sich aus der für die Abgabenfestsetzung ermittelten Bemessungsgrundlage von S 440.461,-- zuzüglich Eingangsabgaben von S 140.948,-- also insgesamt S 581.409,-- ergab, wurde die Wertersatzstrafe gemäß § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FinStrG in der Höhe von rund einem Drittel des Grenzwertes festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht nach § 37 Abs. 2 FinStrG schuldig erkannt zu werden. Die Höhe der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe wird als nicht rechtmäßig bekämpft.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Gegenschrift der

belangten Behörde und die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden ist, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Nach diesem Wortlaut gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (hg. Erkenntnis vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0212). Die Aufzählung im § 37 Abs. 1 lit. a erfaßt also insbesondere

-

Schmuggel

-

Verzollungsumgehung

-

Verkürzung von Eingangsabgaben.

Das Argument des Beschwerdeführers, mit "Verkürzung von Eingangsabgaben" könne die fahrlässige Begehungsform nicht gemeint sein, weil nur beim Schmuggel auch die fahrlässige Begehung als Vortat aufgezählt sei, ist schon durch den Gesetzeswortlaut widerlegt. Hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung auf die vorsätzliche Verkürzung gewünscht, so hätte er den eigens dafür verwendeten Begriff "Hinterziehung" gebraucht. Nach § 35 Abs. 2 FinStrG begeht nämlich eine Hinterziehung, wer vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt; die fahrlässige Verkürzung ist im § 36 Abs. 2 pönalisiert. Die Verwendung des Begriffes "Verkürzung" im § 37 Abs. 1 FinStrG deckt somit beide Begehungsformen ab; auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 FinStrG durch den Vortäter verleiht der Sache den Makel im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Slg. 6.079/F).

Fehlschlagen muß aber auch der Versuch des Beschwerdeführers, eine Relation zwischen der über ihn verhängten Strafe zu der über den Vortäter verhängten Strafe herzustellen. Gemäß § 37 Abs. 5 FinStrG ist die Abgabenhehlerei nämlich auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Eingangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann. Die Strafzumessung hat daher auch bei der Hehlerei selbständig und unabhängig von der Strafbemessung bei der Vortat nach den Kriterien des § 23 FinStrG zu erfolgen; im vorliegenden Fall sei noch darauf hingewiesen, daß der Vortäter wegen einer fahrlässigen Begehungsform, der Beschwerdeführer aber wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wurde. Da die fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nicht mit Verfall bestraft wird (§ 37 Abs. 3 FinStrG) kam gemäß §§ 17 (1), 19 (1) FinStrG eine Wertersatzstrafe für den Vortäter nicht in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde den ihr gesetzten Rahmen (§ 23 Abs. 2 FinStrG mit Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB) bei Bemessung der Wertersatzstrafe nicht eingehalten hätte, zumal die Bemessungsgrundlage unbekämpft blieb und die Behörde ohnedies auf die Mißverhältnisregelung des § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FinStrG Bedacht genommen hat.

Der somit auch in diesem Punkt unbegründeten Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160064.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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