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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASGG §65;Rechtssatz
Aus dem Verweis auf § 354 ASVG in § 24 BPGG ergibt sich, dass auch im Anwendungsbereich des BPGG die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen sind. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um keine Entscheidung in einer Leistungssache im Sinn der genannten Bestimmung, weshalb gegen einen solchen Bescheid der Klagsweg nicht zulässig ist (vgl. auch die Definition der Sozialrechtssachen in § 65 ASGG). Er ist vielmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl. zur Zuordnung von Bescheiden der Sozialversicherungsträger, mit denen in Leistungssachen die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, zu den Verwaltungssachen etwa auch VwGH 20.2.2008, 2006/08/0239, mwN). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen regelt das BPGG nicht; der Verweis des § 24 BPGG umfasst nicht auch den § 414 ASVG, aus dem sich eine Zuständigkeit des BVwG ergäbe. Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Beschwerden unmittelbar auf Grund des Art. 131 B-VG zu beurteilen.Aus dem Verweis auf Paragraph 354, ASVG in Paragraph 24, BPGG ergibt sich, dass auch im Anwendungsbereich des BPGG die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen sind. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um keine Entscheidung in einer Leistungssache im Sinn der genannten Bestimmung, weshalb gegen einen solchen Bescheid der Klagsweg nicht zulässig ist vergleiche auch die Definition der Sozialrechtssachen in Paragraph 65, ASGG). Er ist vielmehr gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen vergleiche zur Zuordnung von Bescheiden der Sozialversicherungsträger, mit denen in Leistungssachen die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, zu den Verwaltungssachen etwa auch VwGH 20.2.2008, 2006/08/0239, mwN). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen regelt das BPGG nicht; der Verweis des Paragraph 24, BPGG umfasst nicht auch den Paragraph 414, ASVG, aus dem sich eine Zuständigkeit des BVwG ergäbe. Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Beschwerden unmittelbar auf Grund des Artikel 131, B-VG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080071.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018