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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs7 Z2 lita;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf den § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG sowie § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, verweisen, handelt es sich bei Erwachsenenbildung insbesondere um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, vor allem nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot (vgl. mit näheren Ausführungen zum Begriff der Erwachsenenbildung VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; 14.3.2013, 2010/08/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf den Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG sowie Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, verweisen, handelt es sich bei Erwachsenenbildung insbesondere um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, vor allem nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot vergleiche mit näheren Ausführungen zum Begriff der Erwachsenenbildung VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; 14.3.2013, 2010/08/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080079.L02Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018