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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 kommt entsprechend der taxativen Aufzählung des § 26 Z 1 DMSG 1923 neben dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister nur dem Eigentümer - im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten - Parteistellung zu. Als Eigentümer iSd DMSG 1923 gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß § 27 Abs. 1 DMSG 1923 ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer (vgl. VwGH 25.9.1992, 92/09/0241).Im Verfahren betreffend die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 kommt entsprechend der taxativen Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG 1923 neben dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister nur dem Eigentümer - im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten - Parteistellung zu. Als Eigentümer iSd DMSG 1923 gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DMSG 1923 ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer vergleiche VwGH 25.9.1992, 92/09/0241).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018