RS Vwgh 2018/6/27 Ro 2018/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §26 Z1 idF 2013/I/092;
DMSG 1923 §27 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 kommt entsprechend der taxativen Aufzählung des § 26 Z 1 DMSG 1923 neben dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister nur dem Eigentümer - im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten - Parteistellung zu. Als Eigentümer iSd DMSG 1923 gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß § 27 Abs. 1 DMSG 1923 ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer (vgl. VwGH 25.9.1992, 92/09/0241).Im Verfahren betreffend die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 kommt entsprechend der taxativen Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG 1923 neben dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister nur dem Eigentümer - im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten - Parteistellung zu. Als Eigentümer iSd DMSG 1923 gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DMSG 1923 ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer vergleiche VwGH 25.9.1992, 92/09/0241).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J01

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten