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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Polizeibeamter den Betroffenen nachfährt, ihn mehrmals erfolglos zum Anhalten auffordert und ihn sodann überholt, um ihm den Weg abzusperren und den Betroffenen zum Anhalten zu zwingen (vgl. VfGH 26.2.1981, B 213/79; 23.11.1984, B 560/78). Bereits der versuchte, jedoch aufgrund eines Unfalles nicht beendete Überholvorgang mit dem Ziel, den Betroffenen zum Anhalten zu zwingen, kann als Maßnahme angesehen werden (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046 und VwGH 23.7.1999, 99/02/0021).Ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Polizeibeamter den Betroffenen nachfährt, ihn mehrmals erfolglos zum Anhalten auffordert und ihn sodann überholt, um ihm den Weg abzusperren und den Betroffenen zum Anhalten zu zwingen vergleiche VfGH 26.2.1981, B 213/79; 23.11.1984, B 560/78). Bereits der versuchte, jedoch aufgrund eines Unfalles nicht beendete Überholvorgang mit dem Ziel, den Betroffenen zum Anhalten zu zwingen, kann als Maßnahme angesehen werden vergleiche VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046 und VwGH 23.7.1999, 99/02/0021).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020010.J02Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018