TE Vfgh Erkenntnis 1984/11/23 B560/78

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Veröffentlicht am 23.11.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3
StGG Art8
KFG 1967 §102 Abs5
KFG 1967 §134
StVO 1960 §97 Abs5
VfGG §15 Abs2
VStG §35 lita

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; Anhaltung des Lenkers eines PKW; gesetzliche Deckung durch §97 Abs5 StVO VerfGG; mangelnde Bestimmtheit des Beschwerdebegehrens iS des §15 Abs2; kein behebbarer Mangel StGG Art8; vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach §102 Abs5 iVm. §134 KFG; Identität des Bf. zunächst nicht feststellbar; Festnehmung in §35 lita VStG gedeckt MRK Art3; keine Verletzung durch (kraftvolles) Ergreifen des Bf. B-VG Art144 Abs1; unangemessene Ausdrucksweise des amtshandelnden Organs nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar

Spruch

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Einschreiter gegen von ihm als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete Amtshandlungen eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wels, nämlich des Inspektor H M, am 8. September 1978, die er folgendermaßen zusammenfaßt:

"... und zwar dadurch, daß ich

a) zweimal gezwungen wurde, meinen PKW ... anzuhalten,

b) auf Privatgrund, und zwar im Hof des Hauses ... zu einer

Fahrzeugkontrolle verhalten werden sollte,

c) sodann auf Privatgrund ebendort festgenommen,

d) dabei verletzt und schließlich

e) mit dem Erschießen bedroht wurde".

Der Bf. stellt den Sachverhalt wie folgt dar:

"Am 5. 9. 1978 fuhr ich mit meinem PKW ... in W und wurde von dem

Organ der Straßenaufsicht H M (im Dienste der bel. Beh.) wiederholt angehalten, ohne daß mir der motorisierte Beamte

a) Gründe für die Anhaltung nannte; unter anderem zwang mich der Streifenbeamte zweimal auf öffentlicher Straße (...), mein Fahrzeug in Straßenmitte abrupt anzuhalten, indem er mich jedesmal überholte, meine Fahrbahn schnitt und vor mir jäh abbremste.

b) Der Beamte verfolgte mich mit seinem Motorrad bis auf Privatgrund (Haus ...). Dabei fuhr er derart schnell in den Hof hinein, daß H K schwerverletzt wurde. Er wollte dann bei mir eine Fahrzeugkontrolle durchführen und

c) nahm mich ebendort fest, ergriff so fest am Oberarm, daß

d) ich Blutergüsse am Oberarm links erlitt.

e) Schließlich sagte er zu mir: 'Ich erschieße Sie!' Erst als ihn meine Frau daraufhin anbrüllte, ließ er von mir ab."

Weiters bringt der Bf. im wesentlichen vor, daß der gegen ihn ausgeübte Zwang, den PKW zweimal anzuhalten, im Gesetz nicht vorgesehen sei. Infolge des verkehrswidrigen Verhaltens des Polizeibeamten sei eine gefährliche Verkehrslage gegeben gewesen. Der Beamte sei nicht befugt gewesen, von ihm auf Privatgrund eine Fahrzeugkontrolle zu verlangen. Die Voraussetzungen für eine Festnehmung gemäß §35 VStG seien (insgesamt) nicht vorgelegen. Der Beamte habe ihm keine konkrete strafbare Handlung vorwerfen können, derentwegen er ihn verfolgt habe; auch auf Privatgrund habe er keine Verwaltungsstraftat begangen, sodaß die Folgehandlungen des Organs niemals gerechtfertigt sein könnten. Auf jeden Fall sei das Polizeiorgan zu weit gegangen, als es ihn verletzte und mit dem Erschießen bedrohte; es liege eine derartige Eskalation der "faktischen Amtshandlung" vor, daß auch deshalb die Grundrechtssphäre berührt und verletzt sei.

Der Bf. behauptet eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit, (hilfsweise) eine solche des Hausrechtes sowie eine Verletzung des durch Art3 MRK begründeten Verbotes unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Er begehrt die Feststellung, daß er durch die oben unter a) bis e) angeführten Amtshandlungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei, allenfalls jedoch die Abtretung seiner Beschwerde an den VwGH.

2. Die bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens beider Prozeßparteien steht fest, daß der Bf. als Lenker eines PKW zweimal durch den (ihm mit einem Dienstkraftrad nachfahrenden) Inspektor M angehalten wurde. Diese Amtshandlungen stellen sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 9013/1981).

Die Beschwerde ist, soweit sie diese Verwaltungsakte bekämpft, zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

Der gesamten knappen Sachverhaltsdarstellung ist nichts zu entnehmen, was auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hinweisen könnte. Die Ansicht des Bf., daß "ein derartiger Zwang im Gesetz nicht vorgesehen (sei)", widerlegt sich mit dem bloßen Hinweis auf §97 Abs5 StVO (demzufolge die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern, und der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat). Darüber, ob die Amtshandlungen gesetzmäßig waren, hat nicht der VfGH zu urteilen.

Die Beschwerde war daher, zumal auch keine rechtswidrige generelle Norm angewendet wurde, in diesem Punkt abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

2. Der Bf. erblickt darin, daß er "auf Privatgrund ... zu einer

Fahrzeugkontrolle verhalten werden sollte", einen Akt unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ohne jedoch

darzulegen, worin die Amtshandlung, gegen die er sich wendet, konkret

bestand. Seine Ausdrucksweise ist derart undeutlich und unpräzise

("... daß ich ... zu einer Fahrzeugkontrolle verhalten werden

sollte ..."; "Er (dh. der Sicherheitswachebeamte) wollte dann bei mir

eine Fahrzeugkontrolle durchführen ..."; "Der Beamte hatte weiter

keine Befehlsgewalt, von mir ... eine Fahrzeugkontrolle zu

verlangen".), daß ihr das kritisierte Verhalten des einschreitenden Amtsorgans nicht entnommen werden kann; insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, ob der Bf. etwa den von ihm gebrauchten Ausdruck "Fahrzeugkontrolle" mit "Lenkerkontrolle" verwechselt und in Wahrheit eine solche, von ihm aber auch nicht zureichend beschriebene Amtshandlung meint. Da das Beschwerdebegehren ausschließlich auf diese Sachverhaltsschilderung abstellt, fehlt ihm die nach §15 Abs2 VerfGG erforderliche Bestimmtheit. Die Beschwerde ist daher mit diesem einer Behebung nicht zugänglichen Mangel behaftet, was iS der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (s. zB VfGH 29. September 1976 B272/76, 15. Dezember 1976 B470/76) zur Zurückweisung führen muß.

3. Das LG Linz erkannte den Bf. mit Urteil vom 24. September 1979 des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §269 Abs1 StGB schuldig (und verurteilte ihn zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehenen - Geldstrafe), weil er am 5. September 1978 in Wels dadurch, daß er sich von dem Polizeibeamten Inspektor H M, der ihn zur Feststellung der Identität und Überprüfung der Fahrzeugpapiere und Lenkerberechtigung festgenommen hatte und ihn zur Aufrechterhaltung dieser Festnahme an der Kleidung über der Brust festhielt, losriß und sich im Hause W, ..., einsperrte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung hinderte.

Die dagegen vom Bf. an das Oberlandesgericht Linz erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld blieb erfolglos. Dem Schuldspruch liegen folgende (im Urteil des Berufungsgerichtes vom 18. April 1980 zusammengefaßt wiedergegebene) Tatsachenfeststellungen zugrunde:

"Am 5. 9. 1978 gegen 9.00 Uhr durchfuhr der Angeklagte in W die Kreuzung ... in östlicher Richtung stadteinwärts, obwohl seine Fahrtrichtung durch den in der Mitte der Kreuzung postierten und den Verkehr regelnden Polizeibeamten B gesperrt war. Der in unmittelbarer Nähe befindliche Inspektor der Bundespolizeidirektion Wels, H M, beobachtete diesen Vorgang und fuhr mit seinem Dienstkraftrad dem Angeklagten zu dem Zwecke nach, um ihn wegen dieser Übertretung zur Rede zu stellen. Einem nach etwa 100 bis 200 m Fahrt gegegebenen Haltezeichen des Polizeibeamten kam der Angeklagte durch kurzes Anhalten seines PKW nach. Er setzte jedoch in der Folge sein Kraftfahrzeug in Bewegung und bog nach kurzer Fahrt auf der M-Straße nach links in die H-Straße ein. Unmittelbar nach diesem Abbiegen wurde er von H M überholt, der sein Motorrad vor dem PKW abbremste und auf diese Art den Angeklagten zum Anhalten veranlaßte. Inspektor M begab sich hierauf zur Fahrzeugtüre und forderte den Angeklagten auf, ihm den Führerschein und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, sondern beschimpfte den Beamten in der Richtung, er sei ein unfähiger Beamter, er habe einen Fehler gemacht und es interessiere ihn, den Angeklagten, nicht, was er, der Beamte, sage. Der Zeuge M mahnte den Angeklagten daraufhin ab und drohte ihm seine Festnehmung an, weil er die Fahrzeugpapiere nicht vorwies. In der Folge sprach er auch die Festnahme des Angeklagten aus.

Unmittelbar darauf setzte sich der Angeklagte in sein Fahrzeug, stieß damit ein wenig zurück und fuhr an dem quer gestellten Dienstmotorrad vorbei in nördlicher Richtung weg. Inspektor M folgte abermals dem Fahrzeug und forderte auf dem K-J-Platz nach einem Überholmanöver den Angeklagten durch Handzeichen zu einem Anhalten auf. Der Angeklagte fuhr jedoch weiter und lenkte seinen PKW, verfolgt von dem Zeugen H M, schließlich in den Hof des Hauses ... Zu diesem Zeitpunkt, als er und seine im PKW mitfahrende Gattin aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, fuhr der Zeuge H M in den Hof ein.

Dort erklärte der Polizeibeamte dem Angeklagten, daß seine in der H-Straße ausgesprochene Festnehmung aufrecht sei, worauf der Angeklagte entgegnete, daß er sich nunmehr auf Privatgrund befände und eine Amtshandlung auf diesem Platz daher nicht mehr möglich sei. Er erklärte sich bereit, die Fahrzeugpapiere auszuhändigen, und machte Anstalten dazu, obwohl sich diese Dokumente nicht in seinem Besitz befanden, versuchte aber, an Inspektor M vorbeizukommen. M hielt in der rechten Hand ein Funkgerät, über das er Verstärkung angefordert hatte, erfaßte mit der linken Hand den Angeklagten an der Bekleidung über der Brust und wollte ihn zwecks Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Festnehmung festhalten. Als der Angeklagte sich gegen das Gehaltenwerden wehrte und sich loszureißen trachtete, äußerte sich M dahin, dann müsse er ja noch auch schießen. Dem Angeklagten gelang es schließlich, zumal Inspektor M nur die linke Hand frei hatte, um ihn festzuhalten, durch vorsätzlichen und gewollten Einsatz von Körperkraft, sich von dem Polizeibeamten loszureißen und durch die Kellertüre in das Innere des Hauses zu gelangen, wo er sich in seine dort etablierte Wohnung begab. In dieser schloß er die Türe ab und vereitelte dadurch endgültig die Amtshandlung. Bei dem Losreißen des Angeklagten von dem Polizeibeamten verfolgte er die Absicht, sich seiner Festnehmung zu entziehen. Dem Polizeibeamten war der Angeklagte bis zu diesem Vorfall nicht bekannt; die Festnehmung sprach er vornehmlich zwecks Feststellung der Identität des Angeklagten aus."

Bei der Beurteilung der in diesem Punkt zulässigen Beschwerde (zu den Prozeßvoraussetzungen s. zB VfSlg. 9368/1982) geht der VfGH von diesen der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen aus. Aus ihnen folgt, daß die vom Sicherheitswachebeamten (nicht erst im Hof des Hauses ..., sondern bereits früher) ausgesprochene Festnehmung (jedenfalls) in der Vorschrift des §35 lita VStG gedeckt ist. Denn der Beamte nahm (zumindest) eine Tat, nämlich die Weigerung, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen, selbst wahr, konnte vertretbarerweise der Meinung sein, daß der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach §102 Abs5 iVm. §134 KFG bestand, und es war ihm der Bf., welcher sich nicht auswies, unbekannt. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit fand somit nicht statt (s. auch dazu das schon erwähnte Erk. VfSlg. 9368/1982).

Die Beschwerde war, zumal auch keine rechtswidrige generelle Norm angewendet wurde, in diesem Punkt abzuweisen.

4. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß auch die (im Waffengebrauchsgesetz 1969 näher geregelte) Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nach Art144 B-VG unterliegt (zB VfSlg. 8145/1977). Soweit sich die Beschwerde der Sache nach gegen die (nach ihrer Darstellung zu einer Verletzung des Bf. führende) Anwendung von Körperschaft durch den einschreitenden Sicherheitswachebeamten richtet, ist sie zulässig, aber nicht berechtigt.

Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, die dem erwähnten Strafurteil zugrunde liegen, wendete der intervenierende Sicherheitswachebeamte gegen den Bf. Körperkraft an, um die ausgesprochene Festnehmung zu vollziehen und die - später jedoch gelungene - Flucht des Bf. zu verhindern. Bei dieser Lage kann das kraftvolle Ergreifen des Bf. mit der Hand nicht als "erniedrigende Behandlung" iS des Art3 MRK beurteilt werden, weil darin keineswegs eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kam (s. dazu zB VfSlg. 8145/1977).

Ob die kritisierte Amtshandlung gesetzmäßig war, insbesondere den Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes 1969 entsprach, ist nicht vom VfGH zu entscheiden.

Die Beschwerde war somit, zumal auch keine Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, auch insoweit, als sie sich gegen die Anwendung von Körperkraft richtet, abzuweisen.

5. Der Bf. macht schließlich geltend, daß er vom Sicherheitswachebeamten mit den Worten: "Ich erschieße Sie!" bedroht wurde, und wertet auch dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Den Darlegungen der bel. Beh. zufolge drohte der Beamte dem Bf., während er diesen mit der linken Hand festhielt: "Geben Sie Ihren Widerstand auf oder muß ich noch schießen auch?"

Der VfGH kann es jedoch auf sich beruhen lassen, welchen genauen Wortlaut die kritisierte Äußerung hatte. Aus dem Vorbringen beider Prozeßparteien ergibt sich jedenfalls, daß die Äußerung erst fiel, nachdem der Wachebeamte den Bf. körperlich ergriffen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Äußerung - wie immer sie genau gelautet haben mag - aber nicht als ein beim VfGH anfechtbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, weil - wie hier der Gerichtshof schon ausgesprochen hat (VfSlg. 8654/1979 S. 175) - selbst unangemessene Ausdrucksweisen (oder Beschimpfungen) auch dann nicht auf diesem Weg bekämpfbar sind, wenn sie bei Gelegenheit oder aus Anlaß der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gebraucht wurden. Besondere Umstände, die iS dieser Judikatur dazu führen, daß ein diese Qualifikation an sich nicht erfüllendes behördliches Verhalten erst wegen der damit verbundenen (etwa der Verwirklichung bestimmter Ziele dienenden) verbalen Angriffe zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt wird, liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, Festnehmung, Mißhandlung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B560.1978

Dokumentnummer

JFT_10158877_78B00560_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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