TE Vfgh Erkenntnis 1981/2/26 B213/79

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Veröffentlicht am 26.02.1981
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
KFG 1967 §123
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §94b
Verordnung der Bundesregierung vom 07.12.76, BGBl 690, über den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
VStG §26
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 123 heute
  2. KFG 1967 § 123 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 123 gültig von 01.05.2023 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2013
  5. KFG 1967 § 123 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 123 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. KFG 1967 § 123 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  9. KFG 1967 § 123 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  11. KFG 1967 § 123 gültig von 11.08.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  12. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  14. KFG 1967 § 123 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 123 gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  16. KFG 1967 § 123 gültig von 20.08.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  18. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  20. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1993
  21. KFG 1967 § 123 gültig von 10.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  22. KFG 1967 § 123 gültig von 01.06.1993 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  23. KFG 1967 § 123 gültig von 01.12.1992 bis 31.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  24. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.1992 bis 30.11.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  25. KFG 1967 § 123 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977
  1. VStG § 26 heute
  2. VStG § 26 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 26 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. VStG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. VStG § 26 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  9. VStG § 26 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Leitsatz

StVO 1960; unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde; Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die von Organen der Bundespolizeidirektion Linz am 10. April 1979 gegen 4.30 Uhr in Haag an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, richtet, zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Linz am 10. April 1979 gegen 4.30 Uhr mit seinem PKW mehrere hundert Meter außerhalb der Stadtgrenze von Linz in Haag angehalten und ihm sein Führerschein vorläufig abgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt:römisch eins.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt:

Am 10. April 1979 sei der Beschwerdeführer von Linz kommend stadtauswärts in Richtung Hörsching gefahren und in Haag von einer Funkstreife der Bundespolizeidirektion Linz angehalten und aufgefordert worden, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Dies habe er unter Hinweis darauf verweigert, daß er sich bereits außerhalb des Stadtgebietes Linz und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektion Linz befände. Die Funkstreifenbeamten hätten sich auf eine ihnen erteilte Ermächtigung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz zur Untersuchung der Atemluft berufen und ihm seinen Führerschein vorläufig abgenommen. Bemerkt werde von ihm, daß eine Gendarmeriestreife trotz Anwesenheit nicht eingeschritten sei. Durch diese Amtshandlungen erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf persönliche Freiheit, auf Freizügigkeit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und stellt entsprechend seinen Ausführungen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Antrag, die Rechtswidrigkeit der bekämpften Amtshandlungen festzustellen; für den Fall der Abweisung beantragt er die Abtretung seiner Beschwerde an den VwGH.

2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Aufforderung zur Vornahme der Alkotestprobe richtet, als unzulässig zurückzuweisen, im übrigen aber als unbegründet abzuweisen.

3. Der VfGH hat die Akten der Bundespolizeidirektion Linz AZ III/St-12.656/79 sowie der BH Linz-Land Be-46/158/6-1979 und

E. Nr. 1591/79 Ke beigeschafft und in sie Einblick genommen.

II. Da sich die beiderseitigen Parteivorbringen in den wesentlichen Punkten nicht widersprechen und auch in der Aktenlage Deckung finden, kann der VfGH von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch zwei. Da sich die beiderseitigen Parteivorbringen in den wesentlichen Punkten nicht widersprechen und auch in der Aktenlage Deckung finden, kann der VfGH von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 10. April 1979 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW gegen 4.30 Uhr mit einer Geschwindigkeit von erheblich mehr als 50 km/h (die nachfolgend eingeschrittenen Beamten sprechen von 70 km/h, der Beschwerdeführer gibt selbst 60 km/h zu) im Stadtgebiet von Linz in Richtung stadtauswärts. Wegen der Fahrweise des Beschwerdeführers nahm eine Funkstreife der Bundespolizeidirektion Linz, die das Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet hatte, seine Verfolgung auf - laut Meldungslegung nahmen die Beamten an, daß es sich bei dem beobachteten PKW um ein gestohlenes Fahrzeug handeln könne oder daß der Lenker alkoholisiert sei -, die sich zunächst bis zur Stadtgrenze von Linz erstreckte, ohne daß sich für die Funkstreife eine Möglichkeit zur Anhaltung des Lenkers ergab. Da die Beamten Gefahr im Verzug annahmen, wurde von ihnen die Verfolgung über die Stadtgrenze von Linz hinaus fortgesetzt, der PKW einige hundert Meter außerhalb derselben im Ortsgebiet Haag eingeholt und angehalten. Bei der folgenden Amtshandlung begründete sich der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, da dieser gerötete Augen hatte und nach Alkohol roch. Er wurde daher aufgefordert, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, wobei sich die Beamten der Funkstreife aufeine Ermächtigung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz zur Vornahme des Alkotests beriefen. Da der Beschwerdeführer jedoch ablehnte, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, wurde ihm sein Führerschein vorläufig abgenommen und hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. Erst danach traf eine Gendarmeriestreife ein, welcher die Amtshandlung, da sie bereits abgeschlossen war, nicht mehr abgetreten, sondern nur mehr zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 3. Mai 1979 wurde schließlich dem Beschwerdeführer gemäß §74 Abs3 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht und ihm der vorläufig abgenommene Führerschein zurückgegeben.

III. Der VfGH hat zur Zulässigkeit erwogen:römisch drei. Der VfGH hat zur Zulässigkeit erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erblickt in dem Verhalten, das die einschreitenden Sicherheitsorgane gegen ihn ausübten, indem sie ihn, als er mit seinem PKW durch das Ortsgebiet von Haag fuhr, anhielten, zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufforderten und ihm seinen Führerschein vorläufig abnahmen, die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG.

2. a) Was die Aufforderung der Funkstreifenbeamten an den Beschwerdeführer, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol zu unterziehen, betrifft, ist die Beschwerde unzulässig. Die bloße Aufforderung, sich der in §5 Abs2 StVO 1960 vorgesehenen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, stellt sich nicht als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wie der VfGH im Erk. VfSlg. 7509/1975 eingehend begründet hat. Diese Rechtsansicht wurde mit Erk. VfSlg. 8231/1977 aufrechterhalten und zur Begründung zusätzlich ausgeführt, daß auch nach der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, der nunmehrige Tatbestand des zweiten Falles des Art144 B-VG durch eine solche Aufforderung nicht erfüllt werde; auch Rechtsschutzerwägungen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch die Zulässigkeit der Anrufung des VfGH ein Strafverfahren gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 nicht zu verhindern vermöchte und das Risiko des Adressaten einer solchen Aufforderung, in die Rolle eines Beschuldigten zu geraten, nicht herabgesetzt würde. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.2. a) Was die Aufforderung der Funkstreifenbeamten an den Beschwerdeführer, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol zu unterziehen, betrifft, ist die Beschwerde unzulässig. Die bloße Aufforderung, sich der in §5 Abs2 StVO 1960 vorgesehenen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, stellt sich nicht als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wie der VfGH im Erk. VfSlg. 7509/1975 eingehend begründet hat. Diese Rechtsansicht wurde mit Erk. VfSlg. 8231/1977 aufrechterhalten und zur Begründung zusätzlich ausgeführt, daß auch nach der B-VG-Novelle 1975, Bundesgesetzblatt 302, der nunmehrige Tatbestand des zweiten Falles des Art144 B-VG durch eine solche Aufforderung nicht erfüllt werde; auch Rechtsschutzerwägungen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch die Zulässigkeit der Anrufung des VfGH ein Strafverfahren gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 nicht zu verhindern vermöchte und das Risiko des Adressaten einer solchen Aufforderung, in die Rolle eines Beschuldigten zu geraten, nicht herabgesetzt würde. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.

Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.

b) Was die Anhaltung des Beschwerdeführers und die vorläufige Abnahme seines Führerscheines betrifft, ist die Beschwerde hingegen zulässig. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer anzuhalten und die Abnahme des Führerscheines stellen sich offensichtlich als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

IV. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat der VfGH in der Sache selbst erwogen:römisch vier. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat der VfGH in der Sache selbst erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet ua., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, weil die bekämpften Amtshandlungen von einer örtlich unzuständigen Behörde, nämlich von Organen der Bundespolizeidirektion Linz außerhalb des Stadtgebietes von Linz gesetzt worden seien, obwohl eine Gendarmeriestreife sich in unmittelbarer Nähe befunden habe. Als sich diese erkundigt hätte, ob von den Beamten der Bundespolizeidirektion Linz ihre Hilfe benötigt werde, sei dies mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Amtshandlung bereits erledigt sei. Hierauf habe sich die Gendarmeriestreife, obwohl ausschließlich sie zu den gesetzten Amtshandlungen zuständig gewesen wäre, wieder entfernt.

Die belangte Behörde vertritt demgegenüber die Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch das Vorgehen ihrer Exekutivorgane in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz werde in §2 der Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976, BGBl. 690, nur soweit eingegrenzt, als von der belangten Behörde Bescheide zu erlassen seien. Auf den örtlichen Wirkungsbereich der einzelnen Exekutivorgane, die der Behörde beigegeben sind (Bundessicherheitswacheorgane iS des Art102 Abs5 B-VG), werde durch diese Bestimmung "jedoch kein Einfluß genommen", zumindest dann nicht, wenn iS des §24 StPO Gefahr im Verzuge sei. Hinsichtlich der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Vorfalles könne wohl nicht bestritten werden, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers und die vorläufige Abnahme seines Führerscheines außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektion Linz erfolgt sei. Hiebei wäre jedoch zu bedenken, daß sich unmittelbar bei der Amtshandlung die dringende Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben habe. Dies sei Veranlassung dafür gewesen, ihn auf jeden Fall von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr abzuhalten, wobei iS einer Interessenabwägung der Unterdrückung potentieller Gefahren für die anderen Straßenbenützer wohl eine weitaus höhere Bedeutung zukomme als einer allenfalls geringfügigen Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit.Die belangte Behörde vertritt demgegenüber die Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch das Vorgehen ihrer Exekutivorgane in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz werde in §2 der Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt 690, nur soweit eingegrenzt, als von der belangten Behörde Bescheide zu erlassen seien. Auf den örtlichen Wirkungsbereich der einzelnen Exekutivorgane, die der Behörde beigegeben sind (Bundessicherheitswacheorgane iS des Art102 Abs5 B-VG), werde durch diese Bestimmung "jedoch kein Einfluß genommen", zumindest dann nicht, wenn iS des §24 StPO Gefahr im Verzuge sei. Hinsichtlich der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Vorfalles könne wohl nicht bestritten werden, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers und die vorläufige Abnahme seines Führerscheines außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektion Linz erfolgt sei. Hiebei wäre jedoch zu bedenken, daß sich unmittelbar bei der Amtshandlung die dringende Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben habe. Dies sei Veranlassung dafür gewesen, ihn auf jeden Fall von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr abzuhalten, wobei iS einer Interessenabwägung der Unterdrückung potentieller Gefahren für die anderen Straßenbenützer wohl eine weitaus höhere Bedeutung zukomme als einer allenfalls geringfügigen Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit.

2. Der Beschwerdeführer wäre im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn von den einschreitenden Sicherheitsorganen eine Kompetenz zur Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Anspruch genommen wurde, obwohl sie unzuständig waren. Dies ist in der Beschwerdesache der Fall.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird der Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden durch die auf Grund des Art102 Abs6 B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976, BGBl. 690, in jeder Weise und nicht nur die Zuständigkeit der "Behörde selbst bei Anwendung der Verfahrensgesetze" eingegrenzt. Daß die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane von der Regelung ausgenommen sei, weil mit der Verordnung nur der Wirkungsbereich der Behörde, nicht aber beigegebener Exekutivorgane bestimmt werde, ist schon deshalb verfehlt, weil das Handeln von Exekutivorganen der Behörde dieser gegenüber keinen selbständigen Charakter hat, sondern ihr als Organhandeln zuzurechnen und damit von ihr zu vertreten ist (vgl. VfSlg. 6241/1970). Schon der Wortlaut der Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976 führt zu diesem Ergebnis.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird der Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden durch die auf Grund des Art102 Abs6 B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976, BGBl. 690, in jeder Weise und nicht nur die Zuständigkeit der "Behörde selbst bei Anwendung der Verfahrensgesetze" eingegrenzt. Daß die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane von der Regelung ausgenommen sei, weil mit der Verordnung nur der Wirkungsbereich der Behörde, nicht aber beigegebener Exekutivorgane bestimmt werde, ist schon deshalb verfehlt, weil das Handeln von Exekutivorganen der Behörde dieser gegenüber keinen selbständigen Charakter hat, sondern ihr als Organhandeln zuzurechnen und damit von ihr zu vertreten ist vergleiche VfSlg. 6241/1970). Schon der Wortlaut der Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976 führt zu diesem Ergebnis.

Der belangten Behörde ist zuzubilligen, daß eine §26 VStG vergleichbare Bestimmung, welche die Kompetenz der Sicherheitsbehörden zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt regeln würde - von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind solche Maßnahmen gemäß ArtII Abs6 lite EGVG ausgenommen - fehlt. Mangels einer solchen Bestimmung ist aber davon auszugehen, daß das faktische Verhalten, also die unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane innerhalb der örtlichen Grenzen der Behörde gesetzt werden muß, um die Zuständigkeit der Behörde zu wahren. Nichts anderes gilt bei Gefahr im Verzuge; weder in der StPO noch im VStG findet sich eine Bestimmung, wonach bei Gefahr im Verzuge Organe unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt außerhalb des Wirkungsbereiches ihrer Behörde setzen dürften. Auch in §94b StVO und in §123 KFG findet sich nichts Derartiges.

Gleichgültig also, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers von den Organen der Bundespolizeidirektion Linz im Hinblick auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder im Hinblick auf den Verdacht der Alkoholisierung des Lenkers oder den behaupteten Verdacht, daß es sich bei dem gelenkten Fahrzeug um einen gestohlenen PKW handeln könnte, stattfand, bestand keine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen der Bundespolizeidirektion Linz außerhalb des mit der Verordnung vom 7. Dezember 1976 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches stattfinden durfte. Gleiches gilt für die vorläufige Abnahme des Führerscheines. Durch Überschreitung des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektion Linz durch deren Organe wurde somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zustand.

Der Beschwerdeführer ist daher durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit sie von ihm zulässigerweise bekämpft wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Atemluftprobe, Polizei, Bundespolizeibehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B213.1979

Dokumentnummer

JFT_10189774_79B00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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