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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Macht der Revisionswerber geltend, dass Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtes unzutreffend seien, wird allein damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). "Regeln der Technik" oder "Stand der Technik" haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (vgl. etwa RIS-Justiz RS0048339, OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14n = SZ 2014/38). Der Ausdruck "Stand der Technik" spricht aus normativjuristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an (VfGH 9.6.2005, V 87/04 = VfSlg. 17.560).Macht der Revisionswerber geltend, dass Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtes unzutreffend seien, wird allein damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). "Regeln der Technik" oder "Stand der Technik" haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an vergleiche etwa RIS-Justiz RS0048339, OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14n = SZ 2014/38). Der Ausdruck "Stand der Technik" spricht aus normativjuristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an (VfGH 9.6.2005, römisch fünf 87/04 = VfSlg. 17.560).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160178.L02Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019