RS OGH 2025/12/17 1Ob564/95; 3Ob143/12v; 3Ob191/13d; 7Ob46/14m; 3Ob68/20a; 5Ob200/23g; 2Ob162/24y; 7

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

HGB §346 A
ZPO §503 E4c22
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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