RS Vwgh 2018/10/23 Ra 2018/06/0212

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 5 MRG handelt es sich um ein "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 28.10.1999, 98/06/0062). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. u.a. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 5, MRG handelt es sich um ein "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (VwGH 28.10.1999, 98/06/0062). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche u.a. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060212.L02

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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