Index
20/09 Internationales PrivatrechtNorm
IPRG §6;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte zählt die Einehe zu den von § 6 IPRG geschützten Grundwerten (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN, VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, sowie OGH RIS-Justiz RS 0076998). Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist somit Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 192 StGB deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte zählt die Einehe zu den von Paragraph 6, IPRG geschützten Grundwerten vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN, VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, sowie OGH RIS-Justiz RS 0076998). Die Einehe bzw. das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist somit Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Dies macht auch der gerichtliche Straftatbestand des Paragraph 192, StGB deutlich, wonach eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010406.L03Im RIS seit
25.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019