Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/10/0008Rechtssatz
Der Umweltanwaltschaft kommt im Verfahren nach dem Slbg. NatSchG 1999 die Stellung einer Formalpartei zu, sie wird dadurch aber nicht zum Träger subjektiv-öffentlicher Rechte. Daher kommt ihr auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte iSd § 21 VwGG zu (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0055, VwSlg. 17095 A/2006; VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 28.9.1992, 91/10/0205). Der Umstand, dass sie (hier: vom VwG) als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen wurde, vermag ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).Der Umweltanwaltschaft kommt im Verfahren nach dem Slbg. NatSchG 1999 die Stellung einer Formalpartei zu, sie wird dadurch aber nicht zum Träger subjektiv-öffentlicher Rechte. Daher kommt ihr auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, VwGG zu vergleiche VwGH 20.12.2006, 2004/08/0055, VwSlg. 17095 A/2006; VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 28.9.1992, 91/10/0205). Der Umstand, dass sie (hier: vom VwG) als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen wurde, vermag ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG nicht zu begründen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100007.J01Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019