TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/18 92/16/0135

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z9;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs2 Z3;
GebG 1957 §9 Abs2 idF 1987/080;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der X-Bank in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 6. Juli 1992, Zl. 1352-7/91, betreffend Rechtsgebühren und Gebührenerhöhungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1991 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz der beschwerdeführenden Bank gemäß § 33 TP 8 GebG eine Gebühr in der Höhe von S 323.740,-- und gemäß § 6 GebG eine Gebühr in der Höhe von S 7.080,-- sowie eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG in der Höhe von S 80.935,-- und eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von S 3.540,--, somit insgesamt Abgaben in der Höhe von S 415.295, vorgeschrieben. Die Abgabenfestsetzung stützte sich auf das Ergebnis einer vom 19. November bis 12. Dezember 1990 durchgeführten, die Vergebührung gemäß § 6 Abs. 2 und § 33 TP 7, 8, 18 und 19 GebG betreffende Prüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1990, bei der festgestellt worden war, daß bei einer Anzahl von Darlehensverträgen im Zeitpunkt der Vertragserrichtung keine Förderungspromesse (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG) vorgelegen war.

In der dagegen erhobenen Berufung stellte die Beschwerdeführerin einen Gebührenbetrag von insgesamt S 39.690,-- (einschließlich die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 in der Höhe von insgesamt S 7.822,--) ausdrücklich außer Streit. Richtig sei auch, daß zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung noch keine Förderungszusicherung bzw. Förderungspromesse des Landes vorgelegen sei. Jedoch sei in allen Fällen (mit einer Ausnahme) bereits ein Förderungsantrag eingebracht worden. Zum Zeitpunkt der Gebührenprüfung seien in vielen Fällen die Förderungspromessen des Landes bereits vorgelegen und in der Zwischenzeit seien in fast sämtlichen Fällen die Förderungszusicherungen eingelangt. Es handle sich also tatsächlich um Darlehen, die nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 gefördert worden seien. Der formale Standpunkt des Finanzamtes stehe nicht nur im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, sondern auch zum Zweck der Norm. Der Gesetzeswortlaut sei nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen nur so zu verstehen, daß Kredit- und Darlehensverträge zeitlich nach der Förderungzusicherung des Landes abgeschlossen und beurkundet sein müßten. Das Ministerium und somit auch das Finanzamt stützten sich dabei lediglich auf den Wortlaut dieser Bestimmung. Eine genaue Betrachtung der Gesetzesstelle zeige aber, daß der Wortlaut keineswegs so eindeutig sei. Die Formulierung des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG dürfe nicht als zeitliche Bestimmung gesehen werden. Das Wort "nach" sei vielmehr mit "laut" zu umschreiben. Eine wortwörtliche Auslegung besage daher nur, daß Kredit- (Darlehens-)verträge nur dann gebührenbefreit seien, wenn sie im Finanzierungsplan zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens notwendig seien. Daß der Zeitpunkt der Förderungszusicherung aber vor der Darlehensgewährung liegen müsse, gehe aus dem Wortlaut keineswegs hervor. Auch ein vor der Förderungszusicherung gewährtes Darlehen könne im Finanzierungsplan berücksichtigt sein. Eine Auslegung nach dem Zweck des Gesetzes führe überhaupt nur zu dem Ergebnis, daß es völlig unerheblich sein müsse, wann das Darlehen gewährt worden sei. Wichtig sei nur, daß dieses Darlehen in die Gesamtfinanzierung des geförderten Bauvorhabens falle. Die Gebührenbefreiung beziehe sich auf das geförderte Bauvorhaben und nicht auf formale Gesichtspunkte. Dies werde durch den zweiten Satzteil dieser Gesetzesstelle noch deutlicher, in der der Gesetzgeber tatsächlich nur an das geförderte Bauvorhaben anknüpfe, nicht aber an formale Voraussetzungen, wie z.B. das Vorliegen einer Förderungszusicherung. Wäre nur das Vorliegen einer Förderungszusicherung maßgeblich, könne nicht nachträglich Gebührenpflicht eintreten, wenn die Voraussetzungen nach Förderungszusicherung wieder wegfielen. Die Absicht des Gesetzgebers sei also klar: Er habe die Gebührenbefreiung an das geförderte Bauvorhaben anknüpfen wollen. Die Förderungszusicherung sei daher lediglich der Nachweis, daß dieses Bauvorhaben gefördert werde. Dieser Nachweis könne aber durchaus auch später erbracht werden. Bestimmte Bauvorhaben würden vom Gesetzgeber als förderungswürdig angesehen. Diesbezügliche Darlehen und Kredite seien daher gebührenfrei. Aufgrund des hohen Arbeitsanfalles bei den zuständigen Wohnbauförderungstellen des Landes vergingen aber zwischen Antragstellung und Förderungszusicherung oft Monate. Ein Zuwarten mit dem Bauvorhaben sei jedoch oft nicht sinnvoll, teilweise auch gar nicht möglich. Die gemäß § 9 Abs. 2 GebG festgesetzte Gebührenerhöhung im Ausmaß von 25 % entspreche nicht dem Gesetz. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine zweifelhafte Rechtsfrage, die weder in der Literatur noch in der Judikatur bislang gelöst worden sei. Die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG sei daher bis auf den unbekämpften Teilbetrag jedenfalls zurückzunehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im wesentlichen aus, daß für die Beurteilung, ob die Darlehensverträge gebührenfrei seien oder nicht, einzig und allein das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ausschlaggebend sei. Für die Rechtsgeschäfte sei die Gebührenpflicht mit der Errichtung der Urkunden entstanden und die Festsetzung der Gebühr habe nach Maßgabe des Urkundeninhaltes zu erfolgen. Durch die Verwirklichung aller der in der TP 8 des § 33 GebG aufscheinenden Tatbestandsmerkmale sei der Gebührenanspruch jeweils nach dem Wert der dargeliehenen Sache entstanden, weil die für die Befreiung notwendige Voraussetzung in allen Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht worden sei. Einer Befreiung von Darlehensverträgen ohne vorherige bindende Förderungszusicherung stehe die Formulierung des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG eindeutig entgegen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitsüberlastung der zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung könne an der Beurteilung nichts ändern. Die für die Erlangung der Landesförderung erforderlichen Voraussetzungen seien prinzipiell von jenen Erfordernissen zu unterscheiden, welche für die Gewährung einer Gebührenfreiheit vorhanden sein müßten. Aus diesem Grund unterlägen auch jene Darlehensverträge, bei denen nicht der gesamte Darlehensbetrag gefördert worden sei, hinsichtlich der gesamten dargeliehenen Summe der Gebühr.

Zur Festsetzung der Gebührenerhöhung im Ausmaß von 25 % sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin am 24. August 1989 von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen eine Rechtsauskunft über eine allfällige Gebührenpflicht der Darlehensverträge eingeholt habe. Diese Rechtsauskunft sei in einer jeglichen Zweifel ausschließenden Art und Weise am 30. März 1990 dahingehend beantwortet worden, daß vor der Förderungszusicherung abgeschlossene Darlehensverträge gebührenpflichtig seien. Von einem Nichterkennen der Gebührenpflicht könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin auch nach "Herablangen" dieser Rechtsauskunft Darlehensverträge trotz fehlender Zusicherung gebührenfrei belassen habe. Mit der eingeholten und in der Folge erteilten Rechtsauskunft könne nach Auffassung der belangten Behörde an dem Erkennen der Gebührenpflicht der Darlehensverträge wohl kein Zweifel bestehen. Die bisherige Nichtbehandlung der Gebührenpflicht der Darlehensverträge durch Lehre und Rechtsprechung rechtfertige keineswegs die Annahme einer zweifelhaften Rechtslage.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in eventu hinsichtlich eines Teilbetrages in der Höhe von S 73.113,-- aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 33 TP 8 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Wert der dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8 v.H..

Der Gebühr unterliegen gemäß § 33 TP 8 Abs. 2 Z. 3 GebG nicht Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind gebührenfrei Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die Bestimmung des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG nicht als eine zeitliche Bestimmung gesehen werden dürfe. Das Wort "nach" sei vielmehr mit "laut" zu umschreiben. Daß der Zeitpunkt der Förderungszusicherung vor der Darlehensgewährung liegen müsse, gehe aus dem Wortlaut der Regelung keineswegs hervor. Damit vermag die Beschwerdeführerin die Entscheidung der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg zu bekämpfen. Wird auch in dem Wort "nach" in der in Rede stehenden Bestimmung keine zeitliche Regelung gesehen - dafür spricht die Textierung durchaus - kann die Beschwerdeführerin daraus letzlich nichts gewinnen. Voraussetzung dafür, daß die Darlehensverträge nicht der Gebühr nach § 33 TP 8 GebG unterliegen, ist in Entsprechung der Gleichbehandlung von Darlehens- und Kreditverträgen (VfSlg 8806) ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1958, Zl. 1173/58, ÖStZ 1958, 111) maßgeblichen Zeitpunkt GENEHMIGTER Finanzierungsplan im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG. Solche Genehmigungen lagen - unbestritten - in diesem Zeitpunkt nicht vor. Somit entstand mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen dafür, daß damit die Darlehensverträge nicht der Gebühr nach § 33 TP 8 GebG unterliegen, die Gebührenschuld, die in weiterer Folge nicht dadurch erlischt, daß der in Rede stehende Finanzierungsplan nach diesem Zeitpunkt genehmigt wurde, weil ein solcher Erlöschenstatbestand dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (vgl. hiezu insbesondere die vergleichbare Rechtslage bei den Gerichtsgebühren und der Geführenbefreiung nach dem WFG 1984 bzw. 1968, Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren4, 155 E2-4, Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I 2. Teil, 20/3 R 2. Abs., Arnold, Rechtsgebühren3, 589 letzer Satz, alle samt angeführter Rechtsprechung). Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte die Beschwerde daher insofern nicht aufzeigen. Auch trifft der weitere Vorwurf, die belangte Behörde vertrete die Ansicht, daß jene Darlehensverträge, bei denen nicht der gesamte Darlehensvertrag gefördert worden sei, hinsichtlich des gesamten dargeliehenen Betrages gebührenpflichtig seien, nicht zu. Der Bemessung der Gebühr wurde kein Vorgang zugrundegelegt, der infolge einer Teilförderung zur Gänze der Darlehensgebühr unterzogen worden wäre. Die nur teilweise geförderten Darlehensverträge sind jedoch deswegen zur Gänze gebührenpflichtig, weil auch in diesen Fällen - die Begründung des angefochtenen Bescheides ist insofern im Zusammenhang zu lesen - die Genehmigung erst nach Entstehen der Gebührenschuld erfolgt ist.

Die Beschwerde bekämpft weiters die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG.

Das Finanzamt kann gemäß § 9 Abs. 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 v.H., bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen vom 24. August 1989 entfällt ein nicht unwesentlicher Teil ihrer Finanzierungsgeschäfte auf Wohnbaudarlehen. Die Kenntnis der in diesem Zusammenhang maßgebenden Gebührenvorschriften ist für die beschwerdeführende Bank schon im Hinblick auf die Abwicklung dieser Geschäfte vorauszusetzen. Daß eine Bank gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte als Massengeschäfte abwickelt, spricht nicht dagegen, sondern dafür, daß hier das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann (hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1991, Zl. 90/15/0057). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die beschwerdeführende Bank nach der unmißverständlichen Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für Finanzen weiterhin ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht nicht nachgekommen ist und damit in voller Kenntnis der Gebührenpflicht gegen abgabenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zu, daß ein VÖLLIG gleichgelagerter Fall bisher von der Rechtsprechung nicht behandelt worden ist, doch zeigt die in dieser Entscheidung angeführte Literatur samt Rechtsprechung, daß entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine zweifelhafte Rechtsfrage tatsächlich nicht vorliegt. Abgesehen davon, wäre es für den Fall, daß die Beschwerdeführerin einen zur bisherigen Rechtslage unterschiedlichen Rechtsstandpunkt eingenommen hätte, ihre Pflicht gewesen, eine entsprechende Gebührenanzeige unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes zu erstatten. Auch dies ist unterblieben (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1970, Zl. 334/70). Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 20 BAO die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 25 % festgesetzt hat.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160135.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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