Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. § 82 Abs. 23 NAG 2005 in der soeben genannten Fassung) wurde die Bestimmung des § 61 NAG 2005 (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Künstler") aufgehoben und die Bestimmung des § 43a NAG 2005 (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler") neu eingefügt. Durch das am 18. Oktober 2017 kundgemachte FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, wurden die (bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017 herbeigeführten) Änderungen nochmals im Wesentlichen inhaltsgleich wiederholt und mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft gesetzt (vgl. § 82 Abs. 23 NAG 2005 idF. BGBl. I Nr. 145/2017). Gleichzeitig wurde in Art. 7 normiert, dass das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 außer Kraft tritt. Hintergrund des dargestellten Prozedere war, dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 - laut den Materialien (vgl. Initiativantrag 2285/A XXV. GP, 92) - ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 saniert werden sollte. Aus dem Vorgesagten folgt für den gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Zustellung an den Fremden am 18. Oktober 2017) das NAG 2005 idF. des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, in Geltung stand und anzuwenden war. Im Hinblick darauf kam jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 61 NAG 2005 nicht (mehr) in Betracht, wurde diese Bestimmung doch mit 1. Oktober 2017 aufgehoben. Daran kann auch das (allfällige) verfassungswidrige Zustandekommen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017 nichts ändern. Der VfGH vertritt seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm iSd. Art. 89 Abs. 1 B-VG bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität aufweist und somit rechtliche Existenz erlangt, mag sie auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise kundgemacht worden sein. Folglich haben auch Gerichte (unter anderem) verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art. 140 B-VG anzuwenden und diese - wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung haben - vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch diesen sind sie für jedermann verbindlich (vgl. VfGH 9.10.2018, V 26/2018; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).Durch das am 14. Juli 2017 kundgemachte FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2017 vergleiche Paragraph 82, Absatz 23, NAG 2005 in der soeben genannten Fassung) wurde die Bestimmung des Paragraph 61, NAG 2005 (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Künstler") aufgehoben und die Bestimmung des Paragraph 43 a, NAG 2005 (betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler") neu eingefügt. Durch das am 18. Oktober 2017 kundgemachte FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurden die (bereits durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, herbeigeführten) Änderungen nochmals im Wesentlichen inhaltsgleich wiederholt und mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft gesetzt vergleiche Paragraph 82, Absatz 23, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Gleichzeitig wurde in Artikel 7, normiert, dass das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, außer Kraft tritt. Hintergrund des dargestellten Prozedere war, dass durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - laut den Materialien vergleiche Initiativantrag 2285/A römisch 25 . GP, 92) - ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, saniert werden sollte. Aus dem Vorgesagten folgt für den gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Zustellung an den Fremden am 18. Oktober 2017) das NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, in Geltung stand und anzuwenden war. Im Hinblick darauf kam jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 61, NAG 2005 nicht (mehr) in Betracht, wurde diese Bestimmung doch mit 1. Oktober 2017 aufgehoben. Daran kann auch das (allfällige) verfassungswidrige Zustandekommen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, nichts ändern. Der VfGH vertritt seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, römisch fünf 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm iSd. Artikel 89, Absatz eins, B-VG bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität aufweist und somit rechtliche Existenz erlangt, mag sie auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise kundgemacht worden sein. Folglich haben auch Gerichte (unter anderem) verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Artikel 140, B-VG anzuwenden und diese - wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung haben - vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch diesen sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfGH 9.10.2018, römisch fünf 26/2018; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220225.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021