TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/9 V26/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §48 Abs2, §53 Abs1 Z9c und Z9d, §76b
WohnstraßenV des Magistrates der Stadt Wien vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, betreffend Hauslabgasse
VfGG §15 Abs2, 57 Abs1

Leitsatz

Gesetzmäßige Kundmachung einer Verordnung über Beginn und Ende einer Wohnstraße durch – entsprechend der Verordnung platzierte – Aufstellung der Hinweiszeichen an der rechten Straßenseite gemäß der StVO 1960

Spruch

Der Antrag, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich die Verordnung auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien,

"der Verfassungsgerichtshof möge

1. feststellen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht, in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,

in eventu

2. die gesetzwidrige Kundmachung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht, aufheben."

II.      Rechtslage

1.       Der angefochtene Teil der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99, verweist auf den Punkt 6.5 eines Aktenvermerkes vom 12. September 2000. Dieser Punkt 6.5 lautet:

"In Wien 5., wird die Hauslabgasse von der Blechturmgasse bis zur Kriehubergasse zur Wohnstraße erklärt."

2.       Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960). BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 68/2017 lautet auszugsweise:

"§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

[…]

§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§50 und 52 auch 'farbumgekehrt' (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. §52 lita Z4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

[…]

§53. Die Hinweiszeichen

(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

[…]

9c. 'WOHNSTRASSE'

[Anm: Hinweiszeichen nicht abgebildet]

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des §76b gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9d. 'ENDE EINER WOHNSTRASSE'

[Anm: Hinweiszeichen nicht abgebildet]

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des §76b nun nicht mehr gelten und dass dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

[…]

§76b. Wohnstraße

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Abs1 Z9c bzw 9d) anzubringen sind."

III.    Sachverhalt und Vorverfahren

1.       Beim Verwaltungsgericht Wien ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 14. März 2017 anhängig.

Im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wird dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Last gelegt, am 16. April 2016, um 09:56 Uhr, in Wien 1050, Hauslabgasse 7-9, als Lenker eines Fahrzeuges vorschriftswidrig eine Wohnstraße befahren zu haben, weshalb ihm eine Übertretung der Bestimmung des §76b Abs1 StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,–, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 17 Stunden, gemäß §99 Abs3 lita StVO verhängt wurde.

2.       Aus Anlass des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien stellte das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden Antrag auf Prüfung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht und führt seine Bedenken – auszugsweise – folgend aus:

"II. Zur Präjudizialität

Die gesetzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes Wien stützt sich unmittelbar auf §76b Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 92/1998, in Verbindung mit §53 Abs1 Z9c und 9d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 98/1953, in der Fassung BGBl I Nr 63/2017, (im Folgenden: StVO 1960) sowie auf die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht.

Dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, entgegen der Bestimmung des §76b Abs1 StVO 1960 eine Wohnstraße in Wien 1050, Hauslabgasse 7-9, durchfahren zu haben und in seiner Beschwerde sowie in der durchgeführten mündlichen Verhandlung die gesetzwidrige Kundmachung der Wohnstraße in diesem Straßenabschnitt ins Treffen geführt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, die zuvor genannten Bestimmungen anzuwenden und sind diese damit präjudiziell im Sinne des §89 Abs2 B-VG.

III. Zu den Bedenken

Das Verwaltungsgericht Wien hegt ebenso – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde - Bedenken, ob der gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht. Dies aus den nachstehenden Gründen:

Wie der Verfassungsgerichtshof (z.B. VfSlg 15.749/99) ausgeführt hat, erfordert die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer entsprechenden Verordnung, dass diese unter anderem etwa durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle erfolgt. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vor-liegenden Beschwerdefall nicht erfolgt.

[…]

3. Die Fahrbahn ist nach den Begriffsbestimmungen des §2 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße und besteht nicht nur aus Fahrstreifen, sondern umfasst auch die Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln und Gleise in der Seitenanlage (vgl Pürstl, StVO, 13. Auflage (2011), §2 Anm. 5). Die zwischen Fahrbahn und Gehsteig befindlichen Baumreihen mit offener Baumscheibe oder Grünflächen (Rasenflächen, Blumenbeete) sind straßenpolizeilich und straßenverkehrsrechtlich keine Bestandteile der Straße, weil es sich um keine dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, sondern um Grünflächen handelt (vgl Pürstl, StVO, 13.  Auflage (2011), §2 Anm. 10).

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des §53 Abs 1 lit9c und 9d StVO 1960 dürfen die Hinweiszeichen 'Wohnstraße' nur auf der Fahrbahn angebracht werden. Diese Bestimmung stellt im Hinblick auf §48 Abs2 StVO 1960 eine abweichende Regelung dar, wonach die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, sofern – wie im vorliegenden Fall - sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Im vorliegenden Fall wurden die Hinweiszeichen 'Wohnstraße' nach §53 Abs1 lit 9c und 9d StVO am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke der Hauslabgasse und am Ende derselben nicht auf der Fahrbahn, sondern – wie den angefertigten Fotos zu entnehmen ist – in der Grünfläche, die durch einen Randstein von der Fahrbahn getrennt ist, angebracht bzw aufgestellt. Damit erfolgte die Verlautbarung des Inhalts der in Rede stehenden Verordnung gemäß §44 Abs 1 StVO 1960 durch Hinweiszeichen nicht an den im Gesetz festgelegten Stellen (sohin nicht durch Anbringung der Hinweiszeichen auf der Fahrbahn) und entsprachen diese Kundmachungen somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen nach §53 Abs1 lit9c und 9d StVO 1960.

[…]"

3.       Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und erstattet zu den Bedenken des antragstellenden Gerichts – auszugsweise – die folgende Äußerung:

"[…]

Unbestritten handelt es sich bei der Verordnung und deren gehörige Kundmachung um eine generelle an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtete Verkehrsbeschränkung des Magistrates der Stadt Wien und sohin einen Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde und ist die Präjudizialität der §§76b Abs1 iVm 53 Abs1 Zn. 9c und 9d StVO (jedoch nicht deren unmittelbare Anwendung) sowie die Vorfrage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom 12.9.2000, MA 46-V05/2300/99, soweit auf die Wohnstraße in Wien 5, Hauslabgasse zwischen Blechturmgasse und Kriehubergasse, bezogen, gegeben.

Im vorliegenden Antrag wird die gesetzwidrige Kundmachung eines Teils der gegenständlichen Verordnung behauptet. Die belangte Behörde erachtet die Vorwürfe für nicht begründet. Die belangte Behörde geht daher von einer gesetzmäßigen Kundmachung aus. Den Ausführungen des Antrags wird im Einzelnen entgegengehalten:

Eine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung wird behauptet, da §76b StVO sowie weitere §§der StVO unmittelbar anzuwenden seien. Doch werden erst durch die im Verordnungstext benannten und im Plan bildlich dargestellten konkreten Umschreibungen des Gebiets der Zone (Pürstl, StVO, 14. Auflage, Erl. 1 zu §76b) der Wohnstraße, die Lage der Verkehrszeichen an Anfang und Ende der Wohnstraße konkret bestimmt. §§48 Abs2, 53 Abs1 Zn. 9c und 9d sowie 76b StVO sowie die weiteren §§der StVO sind nicht unmittelbar und nur im Umweg der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12.9.2000, MA 46-V05-2300/99 der Wohnstraße anzuwenden.

Eine dem §48 Abs2 StVO widersprechende Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor: Nach den Erläuterungen der Stammfassung des §48 Abs2 StVO sind im Grundsatz Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite anzubringen sind. Dies schließt nicht aus, Verkehrszeichen außerhalb der Straße anzubringen. In §48 Abs5 StVO und Art9 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen der Konferenz der UN werden nur seitliche Abstände zur Fahrbahn gefordert. §33 StVO regelt ausdrücklich die Anbringung von Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, wozu gemäß §31 Abs1 StVO Straßenverkehrszeichen zählen, auf Liegenschaften neben der Straße. Eine Aufstellung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der Straße ist nicht unzulässig. Also selbst wenn die Fläche auf der die Verkehrszeichen aufgestellt sind, nicht Teil der Straße sind, liegt eine Gesetzwidrigkeit allein deswegen nicht vor.

Dass gemäß §53 Abs1 Zn. 9c und 9d je 2. Satz StVO die Zeichen auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden dürfen (vgl auch Fußgängerzonen Z9a und 9b) ist einschränkend auszulegen und bedeutet nicht, dass die Hinweiszeichen der Wohnstraße jedenfalls auf der Fahrbahn aufzustellen sind. Wie zu §48 Abs2 und 4 StVO erwähnt, sind fest verbundene Verkehrszeichen mit einem Abstand zur Fahrbahn, also nicht auf der Fahrbahn aufzustellen. Oftmals sind in Wohnstraßen wegen der intendierten Nutzung zum Spielen auf der Straße nur Fahrbahnen eingerichtet. Deswegen käme dort nur eine — für den FußgängerInnenverkehr unpraktische - Anbringung von Verkehrszeichen oberhalb der Straße in Betracht. Die Anbringung 'auch nur auf der Fahrbahn' ermöglicht die Aufstellung der Verkehrszeichen in Wohnstraßen, die nur Fahrbahnen aufweisen. Der Schutzzweck der StVO (vgl VwGH 23.11.2001, 98/02/0292) und die Benützubarkeit der Fahrbahn erfordert nicht in jedem Fall die Aufstellung der Hinweiszeichen auf der Fahrbahn in Wohnstraßen. Insbesondere auf jenen Wohnstraßen, die Bereiche aufweisen, auf denen Verkehrszeichen seitlich der Fahrbahn aufgestellt werden können. Auch in Vergeiner, Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen, Wien 2009, ist in Tabelle 26, S 98 festgehalten, dass in Fußgängerzonen und Wohnstraßen Aufstellungsorte von Hinweiszeichen gemäß §53 StVO auf der rechten Straßenseite, oberhalb oder auf der Fahrbahn sind.

Der vom VWG zitierten Äußerung Pürstl, StVO 14 Auflage, Anm10 zu §2 dazu, dass die Fläche, auf der Buschen wachsen, nicht Straße sei, kann das in Pürstl, StVO, 14. Auflage E10 zu §2 an fast gleicher Stelle erwähnte Erkenntnis des OGH vom 15.4.1982, 8 Ob 268/81 entgegen gehalten werden: durch das Vorhandensein einer Grünfläche zwischen Gehsteig und Fahrbahn und das Vorhandensein von zwei im Verlauf einer Straße nebeneinander führenden Wegen wird die Wertung der gesamten Landfläche als Straße ebenso wenig ausgeschlossen, wie die Anahme einer einheitlichen Straße durch das Bestehen mehrer von durch Grünflächen geteilten Fahrbahnen oder Fahrbahnen und Nebenfahrbahnen. Auch die Judikatur zeigt unterschiedlichste Beurteilungen (LVwG NÖ 25.5.2016, LVwG —S-620/001-2015 Teil der Straße; UVS NÖ 18.2.2002, Senat –WB-00-496 nicht Teil der Straße; UVS Wien 26.11.2013, 03/M/42/12129/2013 grundsätzlich Teil der Straße jedoch VZ nicht sichtbar; VwGH 28.9.1979, 1507/79 Teil der Straße). Es kommt auf den Einzelfall an und jedenfalls kann nicht generell davon ausgegangen werden werden, dass straßenbegleitendes Grün in keinem Fall Teil der Straße ist. Die Buschflächen sind in die Straße integriert und für FußgängerInnen nutzbar. Dass allenfalls bei den Büschen weniger Nutzungen stattfinden und die Stellen nicht Teil der Straße sein sollten, erscheint unpraktisch. Es mag Teile von Straßen, etwa die Mitte von Kreisverkehren geben, die auch wenig benutzt werden und die dennoch Teil von Straßen bleiben. Überdies legt §76b Abs2 StVO fest, dass Wohnstraßen auch zum Spielen dienen, FußgängerInnen also auch, etwa um Bälle aus dem Buschwerk zu holen, auch Grünflächen betreten, weswegen im Sinne der Judikatur, die auf die Nutzung der Flächen durch die VerkehrsteilnehmerInnen abstellt, das straßenbegleitende Grün als Straße angesehen werden kann.

[…]"

4.       Weiters erstattet der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, eine Äußerung, die – auszugsweise – lautet:

"Die Behörde erachtet die Bedenken des Beschwerdeführers bzw jene des Verwaltungsgerichtes Wien für nicht begründet:

Zutreffend ist, dass die Hinweiszeichen 'Wohnstraße' und 'Ende der Wohnstraße' gemäß §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO 1960 'auch nur auf der Fahrbahn' angebracht werden dürfen.

Die Fahrbahn ist nach den Begriffsbestimmungen des §2 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße und besteht – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien - nicht nur aus Fahrstreifen, sondern umfasst auch die Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln und Gleise in der Seitenanlage (vgl Pürstl, StVO, 14. Auflage, §2 Anm.5).

Gegenständlich wurden die Hinweistafeln 'Wohnstraße' und 'Ende der Wohnstraße' im Sinne des §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO 1960 – wie auch die einliegenden Lichtbilder zeigen – auf einer zwischen Fahrbahn und Gehsteig befindlichen begrünten Verkehrsfläche angebracht.

Nach Ansicht der Behörde handelt es sich bei dieser begrünten Verkehrsfläche um eine Schutzinsel im Sinne des §2 Abs1 Z13 StVO 1960.

Nach der Definition in der Straßenverkehrsordnung handelt es sich bei einer Schutzinsel im Sinne des §2 Abs1 Z13 StVO 1960 um einen für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmten und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil. Nach Ansicht der Behörde soll diese Verkehrsfläche im konkreten Fall dem Fußverkehr ein gefahrloses Überqueren der Hauslabgasse ermöglichen bzw erleichtern.

Aber selbst für den Fall, dass dieser Rechtsansicht nicht gefolgt, also nicht angenommen werde, dass diese Verkehrsfläche dem Fußverkehr diene, ist diese Verkehrsfläche als 'Verkehrsinsel' anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Begriffe 'Schutzinsel' und 'Verkehrsinsel' synonym gebraucht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Begrifflichkeit etwa im Erkenntnis vom 27. Juni 1986, zur ZI. 86/18/0010, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des §2 Abs1 Z13 StVO 1960 zu werten ist.

Folglich ist davon auszugehen, dass die gegenständliche/n, zwischen Fahrbahn und Gehsteig befindliche/n, Verkehrsflächen (in der Hauslabgasse), unabhängig davon, ob diese als 'Schutzinsel/n' oder aber als 'Verkehrsinsel/n' angesehen werden, jedenfalls Teil der Fahrbahn sind, und somit die auf diesen Verkehrsflächen angebrachten Hinweistafeln 'Wohnstraße' und 'Ende der Wohnstraße' im Sinne und in Übereinstimmung mit §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO 1960, angebracht wurden. An der im Akt eingelegten Lichtbildern ist überdies erkennbar, dass die Hinweistafeln für Radfahrerinnen und Radfahrer gut erkennbar aufgestellt sind. Die Kundmachung der verordneten Wohnstraße (im Streckenabschnitt zwischen Blechturmgasse und Kriehubergasse) erfolgte daher rechtsgültig.

[…]"

IV.      Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.     Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art89 Abs1 B-VG seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V4/2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.

1.2.    Die Aufstellung der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, mit der angefochtenen Verordnung verfügten Verkehrszeichen erfolgte am 11. Jänner 2001. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 ist die angefochtene Verordnung damit jedenfalls kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung steht.

1.3.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14. März 2017 die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99 anzuwenden hat, zumal der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung dadurch bewirkt haben soll, dass er die Hauslabgasse, welche auf Grund der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12.09.2000 als Wohnstraße gelten solle, entgegen den §76b StVO befahren haben soll.

1.4.    Ungeachtet der Formulierung des Antrages, "feststellen, dass die Verordnung […] in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung als Aufhebungsbegehren zu verstehen (VfSlg 17.695/2005; VfGH 24.11.2016, V18-19/2016; 1.12.2017, V95/2017).

1.5.    Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Hauptantrag auf Aufhebung der Verordnung, soweit sich diese auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht, als zulässig.

1.6.    Angesichts der Zulässigkeit des Hauptantrages erübrigt es sich, auf den Eventualantrag einzugehen.

2.       In der Sache

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.    Der Antrag ist nicht begründet.

2.3.    Das Verwaltungsgericht Wien behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch die nicht ordnungsgemäße Kundmachung gemäß §44 Abs1 StVO, weil die Hinweiszeichen über die verordnete Wohnstraße entgegen den Bestimmungen des §53 Abs1 Z9c und 9d StVO nicht auf der Fahrbahn angebracht seien. Dabei geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, die Bestimmungen des §53 Abs1 Z9c und 9d StVO seien in dem Sinne zu verstehen, dass die Hinweistafeln über den Beginn und das Ende der Wohnstraße nur auf der Fahrbahn angebracht werden dürften. Da der Aufstellungsort allerdings nicht zur Fahrbahn zählen würde, sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien die Aufstellung der Verkehrszeichen gesetzeswidrig und die Verordnung daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

2.4.    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 15.749/1999) ist es zutreffend, dass die gesetzmäßige Kundmachung einer Verordnung die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen an der im Gesetz festgelegten Stelle erfordert.

2.5.    Gemäß §48 Abs2 StVO sind die Verkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt. Die Hinweiszeichen auf eine Wohnstraße können diese generelle Vorgabe des §48 Abs2 StVO ergänzend gemäß §53 Abs1 Z9c und 9d StVO "auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden."

2.6.    Die Bestimmungen der §53 Abs1 Z9c und 9d StVO sind – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien – als Erweiterung des §48 Abs2 StVO zu verstehen. Danach können die Hinweiszeichen gemäß §48 Abs2 StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebracht werden. Gleichzeitig dehnt §53 Abs1 Z9c und 9d StVO mit dem Wort "auch" den Aufstellungsort auf die Fahrbahn aus. Dabei handelt es sich schon um eine gültige Kundmachung, wenn die Hinweiszeichen "nur" auf der Fahrbahn angebracht werden.

Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Kontext der 10. StVO-Novelle (BGBl 174/1983), mit der auch die Bestimmungen über die Wohnstraße in die StVO Eingang fanden: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass in Wohnstraßen oder Fußgängerzonen nicht zwingend ein Gehsteig vorhanden sein muss (vgl §83 Abs2 StVO sowie RV 1188 BlgNR 15. GP, 27).

Es besteht folglich ein Spielraum, ob die Hinweiszeichen über eine Wohnstraße entsprechend dem §48 Abs2 StVO auf der rechten Straßenseite bzw oberhalb der Fahrbahn oder gemäß §53 Abs1 Z9c und 9d StVO auf der Fahrbahn angebracht werden. Daher ist die Verordnung einer Wohnstraße rechtmäßig kundgemacht, wenn die Hinweiszeichen auf die Wohnstraße – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf der rechten Straßenseite angebracht wurden.

2.7.    Da die Hinweiszeichen über den Beginn und das Ende der Wohnstraße in der Hauslabgasse der Verordnung entsprechend und gemäß §48 Abs2 StVO an der rechten Straßenseite angebracht sind, ist die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich die Verordnung auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse bezieht, gesetzmäßig kundgemacht.

V.       Ergebnis

1.       Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. September 2000, MA 46 – V05-2300/99, soweit sich die Verordnung auf den Bereich der Wohnstraße in 1050 Wien, Hauslabgasse, sohin zwischen 1050 Wien, Blechturmgasse, und 1050 Wien, Kriehubergasse, bezieht, ist gesetzmäßig kundgemacht. Daher ist der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien als unbegründet abzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Wohnstraße, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V26.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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