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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §243Rechtssatz
Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18 f) entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des § 292 BAO über die Gewährung von Verfahrenshilfe den Regelungen der ZPO (§ 63 ff ZPO) nachgebildet. Dies gilt insbesondere für die Definition des notwendigen Unterhalts (§ 292 Abs. 2 BAO) und für die Definition der offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheinenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 292 Abs. 5 BAO); diese entsprechen den Definitionen in der ZPO. Der Gleichklang der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der BAO und in der ZPO ist jedoch nicht durchgängig, was sich gerade bei der Rechtsfrage der von der Verfahrenshilfe umfassten Verfahrensteile bzw. -schritte zeigt. Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO wirkt somit für den gesamten Rechtsstreit, für den sie beantragt und bewilligt wurde; umfasst sind somit auch allfällige Rechtsmittelverfahren einschließlich eines Revisionsverfahrens (vgl. RIS-Justiz RS0036177); vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 64 ZPO Rz 1 und Rz 24). Demgegenüber sieht § 292 Abs. 1 BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur "für das Beschwerdeverfahren" vor (vgl. auch § 292 Abs. 5 BAO, zur Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit einer "Beschwerde"). Als Beschwerdeverfahren kommen nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), in Betracht (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 3, mit Hinweis auf die Erläuterungen). Revisionsverfahren gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 (und Abs. 9) B-VG sind vom Begriff des "Beschwerdeverfahrens" nicht umfasst, womit die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nicht für Revisionsverfahren vor dem VwGH gewährt werden kann (vgl. Dietrich/Kudrna, BFGjournal 2017, 289 [292]). Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Revisionsverfahren richtet sich ausschließlich nach § 61 VwGG.Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18 f) entnommen werden kann, sind die Bestimmungen des Paragraph 292, BAO über die Gewährung von Verfahrenshilfe den Regelungen der ZPO (Paragraph 63, ff ZPO) nachgebildet. Dies gilt insbesondere für die Definition des notwendigen Unterhalts (Paragraph 292, Absatz 2, BAO) und für die Definition der offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheinenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (Paragraph 292, Absatz 5, BAO); diese entsprechen den Definitionen in der ZPO. Der Gleichklang der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der BAO und in der ZPO ist jedoch nicht durchgängig, was sich gerade bei der Rechtsfrage der von der Verfahrenshilfe umfassten Verfahrensteile bzw. -schritte zeigt. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, ZPO wirkt somit für den gesamten Rechtsstreit, für den sie beantragt und bewilligt wurde; umfasst sind somit auch allfällige Rechtsmittelverfahren einschließlich eines Revisionsverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0036177); vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, Paragraph 64, ZPO Rz 1 und Rz 24). Demgegenüber sieht Paragraph 292, Absatz eins, BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur "für das Beschwerdeverfahren" vor vergleiche auch Paragraph 292, Absatz 5, BAO, zur Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit einer "Beschwerde"). Als Beschwerdeverfahren kommen nur Verfahren über Bescheidbeschwerden (Paragraph 243, BAO), Maßnahmenbeschwerden (Paragraph 283, BAO) und Säumnisbeschwerden (Paragraph 284, BAO), in Betracht vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 292, Anmerkung 3, mit Hinweis auf die Erläuterungen). Revisionsverfahren gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, (und Absatz 9,) B-VG sind vom Begriff des "Beschwerdeverfahrens" nicht umfasst, womit die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 292, BAO nicht für Revisionsverfahren vor dem VwGH gewährt werden kann vergleiche Dietrich/Kudrna, BFGjournal 2017, 289 [292]). Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Revisionsverfahren richtet sich ausschließlich nach Paragraph 61, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021