RS OGH 1990/9/27 7Ob642/90, 8Ob555/91, 1Ob2394/96g, 10ObS282/00v, 10ObS251/00k, 10ObS356/00a, 10ObS1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ZPO §64

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 642/90
  • 8 Ob 555/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
    Auch; Beisatz: Der Hinweis auf die Absicht der Verfahrenshilfe ansprechenden Partei, wie: sie "beabsichtigt, eine Klage einzubringen", stellt sich dabei bloß als Bekanntgabe des Anlasses der Bestellung und keineswegs als Beschränkung der Verfahrenshilfegewährung durch Anwaltsbeigabe bloß für diesen Schritt dar. (T1)
  • 1 Ob 2394/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
    Auch; Beisatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. (T2)
  • 10 ObS 282/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 282/00v
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 251/00k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 251/00k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert (so bereits 10 ObS 149/99f). (T3)
  • 10 ObS 356/00a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 356/00a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 118/03f
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 118/03f
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 262/03w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 262/03w
    Auch; Beisatz: Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. (T4)
  • 10 ObS 258/03v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 258/03v
  • 9 Ob 36/05t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 97/08h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 97/08h
    Auch; Beisatz: Die Vertretung des Verfahrenshelfers erstreckt sich - auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung - stets auf das gesamte (weitere) Verfahren. Eine Beschränkung auf einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht zulässig. (T5)
  • 3 Ob 93/08k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 93/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgte nach der standardisierten Formulierung auch „für das weitere Verfahren". (T6)
  • 3 Ob 49/09s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 49/09s
    Beisatz: Hier: AußStrG. (T7)
  • 9 Ob 57/12s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 57/12s
    Vgl auch Beis wie T5; Beis wie T7
  • 8 Ob 86/15b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 86/15b
    Beis wie T4; Beis wie T7
  • 6 Ob 6/16z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 6/16z
    Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 153/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 153/17v
    Teilweise abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Im Sachwalterschaftsverfahren kann es aber nicht nur einen einzigen Verfahrens­gegenstand geben, sondern es kann vorkommen, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens zahlreiche völlig verschiedene Fragen zu behandeln hat. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe alle in Zukunft vielleicht noch auftretenden Fragen erfasst. Vielmehr erfasst sie nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung eines Kaufvertrags); nur insoweit handelt es sich im Sinne der Verfahrenshilfe um ein „Verfahren“, auf das sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unteilbar erstreckt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036177

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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