TE OGH 2013/1/29 9Ob57/12s

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj G***** I*****, geboren ***** 1997, und 2. mj A***** I*****, geboren ***** 1999, beide: *****, beide vertreten durch das Land *****, Bezirkshauptmannschaft *****, als vorläufig obsorgeberechtigter Jugendwohlfahrtsträger, infolge des „außerordentlichen Rekurses“ der Mutter C***** B*****, vertreten durch Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19. Juni 2012, GZ 40 Ps 268/10g-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Vorlagebericht vom 20. 11. 2012 (§ 179 Geo) legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof das von der Mutter erhobene Rechtsmittel des „außerordentlichen Rekurses“, ON 51, vor und bezeichnet den Beschluss vom 19. 6. 2012, ON 34, als angefochtene Entscheidung.Mit seinem Vorlagebericht vom 20. 11. 2012 (Paragraph 179, Geo) legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof das von der Mutter erhobene Rechtsmittel des „außerordentlichen Rekurses“, ON 51, vor und bezeichnet den Beschluss vom 19. 6. 2012, ON 34, als angefochtene Entscheidung.

Diese Vorlage ist verfehlt.

1. Die im Vorlagebericht bezeichnete angefochtene Entscheidung ist ein Beschluss des Erstgerichts. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über ein gegen eine solche Entscheidung erhobenes Rechtsmittel funktionell nicht zuständig (§§ 45, 62 ff AußStrG). Die Akten sind dem Erstgericht daher zurückzustellen.1. Die im Vorlagebericht bezeichnete angefochtene Entscheidung ist ein Beschluss des Erstgerichts. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über ein gegen eine solche Entscheidung erhobenes Rechtsmittel funktionell nicht zuständig (Paragraphen 45, 62, ff AußStrG). Die Akten sind dem Erstgericht daher zurückzustellen.

2. Darauf hingewiesen wird, dass im Akt der bisher noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter (ON 33) in fremder Sprache liegt, der sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts, ON 30, richten dürfte.

Dieses Rechtsmittel wurde von der Mutter - trotz Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe - selbst verfasst. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde (RIS-Justiz RS0036177). Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher - wie hier - bestellt, so kann das gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 7 Abs 1 AußStrG nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (3 Ob 49/09s mwH). Ungeachtet der im Bewilligungsbeschluss (ON 12) enthaltenen missverständlichen Formulierung (vgl 1 Ob 97/08h) ist der Verfahrenshelfer daher nach wie vor zur Vertretung der Mutter im Verfahren bestellt. Er wurde allerdings bisher nicht mit dem von der Mutter selbst verfassten Rechtsmittel befasst (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).Dieses Rechtsmittel wurde von der Mutter - trotz Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe - selbst verfasst. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewilligung einer Teil-Verfahrenshilfe im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde (RIS-Justiz RS0036177). Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher - wie hier - bestellt, so kann das gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen (3 Ob 49/09s mwH). Ungeachtet der im Bewilligungsbeschluss (ON 12) enthaltenen missverständlichen Formulierung vergleiche 1 Ob 97/08h) ist der Verfahrenshelfer daher nach wie vor zur Vertretung der Mutter im Verfahren bestellt. Er wurde allerdings bisher nicht mit dem von der Mutter selbst verfassten Rechtsmittel befasst (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG).

Textnummer

E103512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00057.12S.0129.000

Im RIS seit

04.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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