Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage iSd. § 38 AVG dar, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG 1975 nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154).Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG dar, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG 1975 nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100126.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021