TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/4 2002/10/0154

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §19 Abs9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Alois B in Kramsach, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Juli 2002, Zl. 18.327/10-I 3/2002, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Anton B in Kramsach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Juli 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 2001, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Errichtung einer GSM-Sendeanlage auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 21, KG Voldöpp, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe auf Grund der durchgeführten Interessenabwägung der Rodung im Sinne des § 17 ForstG zugestimmt werden können. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Erhaltung seines angrenzenden Waldes darzutun oder sonstige stichhaltige Argumente geliefert, die eine Versagung der Rodungsbewilligung hätten rechtfertigen können. Seine Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 2 ForstG die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Parteien im Sinne des § 8 AVG sind im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 5 ForstG u.a. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (lit. b) sowie der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist (lit. d).

Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde gemäß § 19 Abs. 9 ForstG auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "Unterlassung der Rodung bzw. sonstiger Eingriffe auf seinem Grundstück" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung erteilt, ohne "die wahren Eigentumsverhältnisse" festgestellt zu haben. Es hätte - wie vom Beschwerdeführer im Verfahren beantragt - eine Neuvermessung der Grundgrenzen erfolgen müssen, weil keinerlei Grenzsteine mehr vorhanden seien und ohne Neuvermessung die Eigentumsverhältnisse nicht festgestellt werden könnten. Aus dem, einen Bestandteil der Rodungsbewilligung bildenden Lageplan sei jedoch "ersichtlich bzw. wahrscheinlich", dass zumindest ein Teil der Rodungsbewilligung das Grundstück des Beschwerdeführers betreffe. Dennoch sei der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung unter Hinweis auf den Grundbuchsauszug erteilt worden, wonach sich die Grundparzelle Nr. 21, KG Voldöpp, im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinde. Es sei daher einem Nichteigentümer, der zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung gar nicht berechtigt sei, die Rodungsbewilligung über das Grundstück des Beschwerdeführers erteilt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei völlig ignoriert worden.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rodungsbewilligung für das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. 21, KG Voldöpp, erteilt wurde. Vielmehr meint er, der Grenzverlauf dieses Grundstückes sei ein anderer, als von der belangten Behörde - zu seinem Nachteil - angenommen worden sei. In Wahrheit erfasse die Rodungsbewilligung daher (zum Teil) auch sein Grundstück.

Träfe dies zu, so stünde dem Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Gebrauchnahme von der Rodungsbewilligung erfolgende Inanspruchnahme seines Grundstücks die zivilrechtliche Gegenwehr offen. Die von ihm erhobene Einwendung, der Grenzverlauf sei unklar und müsse durch Neuvermessung festgestellt werden, rechtfertigte aber nicht die Versagung der beantragten Rodungsbewilligung. Vielmehr ist diese Einwendung auf dem Zivilrechtsweg auszutragen (vgl. § 19 Abs. 9 ForstG).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. November 2002

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100154.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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