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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §38Rechtssatz
Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über die Frage des allfälligen (Mit-)Eigentums des Revisionswerbers abspricht, sondern die Frage der Eigentumsverhältnisse nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde bzw. das VwG gemäß § 38 AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer bzw. seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171, sowie iZm dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, jeweils mwN).Solange das Gericht nicht als Hauptfrage über die Frage des allfälligen (Mit-)Eigentums des Revisionswerbers abspricht, sondern die Frage der Eigentumsverhältnisse nur im Zusammenhang mit einer anderen Hauptfrage vorfrageweise beurteilt, ist die Verwaltungsbehörde bzw. das VwG gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen (Feststellungs-)Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer bzw. seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171, sowie iZm dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses VwGH 29.6.2005, 2001/08/0053, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050256.L01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022