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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG 1956 leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil werden nicht nach Prüfung des Bestands der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen. Das prozessuale Anerkenntnis ist nämlich die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist (vgl. RIS-Justiz RS0040825). Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (vgl. RIS-Justiz RS0040064 sowie RS0040889). Anerkennt der Beklagte im Laufe des Verfahrens vorbehaltslos den Klagsanspruch, so bedeutet dies, dass dem Klagebegehren kein rechtsvernichtender Umstand entgegensteht, weshalb, falls derartige Vorbehalte nicht einwandfrei gemacht werden, frühere Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS 0040887). Das prozessuale Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS 0040792, vgl. RS 0040845). Mit seinem Anerkenntnis hat der Beklagte daher den Klagsanspruch so wie er vom Beamten geltend gemacht wurde, anerkannt. Das Gericht hat dementsprechend in seinem Anerkenntnisurteil weder Feststellungen getroffen, noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung durchgeführt. Das Anerkenntnisurteil wurde somit (rechtsrichtig) ohne gerichtliche Prüfung der Ersatzansprüche des Beamten erlassen. Es sind daher die Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG 1956 durch die Erlassung eines Anerkenntnisurteiles nicht erfüllt worden.Gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil werden nicht nach Prüfung des Bestands der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen. Das prozessuale Anerkenntnis ist nämlich die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist vergleiche RIS-Justiz RS0040825). Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens vergleiche RIS-Justiz RS0040064 sowie RS0040889). Anerkennt der Beklagte im Laufe des Verfahrens vorbehaltslos den Klagsanspruch, so bedeutet dies, dass dem Klagebegehren kein rechtsvernichtender Umstand entgegensteht, weshalb, falls derartige Vorbehalte nicht einwandfrei gemacht werden, frühere Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS 0040887). Das prozessuale Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS 0040792, vergleiche RS 0040845). Mit seinem Anerkenntnis hat der Beklagte daher den Klagsanspruch so wie er vom Beamten geltend gemacht wurde, anerkannt. Das Gericht hat dementsprechend in seinem Anerkenntnisurteil weder Feststellungen getroffen, noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung durchgeführt. Das Anerkenntnisurteil wurde somit (rechtsrichtig) ohne gerichtliche Prüfung der Ersatzansprüche des Beamten erlassen. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 durch die Erlassung eines Anerkenntnisurteiles nicht erfüllt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120032.L04Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022