RS OGH 2024/11/19 7Ob644/81; 7Ob20/84; 9ObA205/98g; 4Ob174/24b

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Veröffentlicht am 02.07.1981
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Rechtssatz

Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 644/81
  • RS0040064">7 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 20/84
    nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T1)
  • RS0040064">9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
    nur: Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. (T2)
  • RS0040064">4 Ob 174/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040064

Im RIS seit

02.07.1981

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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