RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0009

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41
WRG 1959 §1
WRG 1959 §2
WRG 1959 §3
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des VwG (an die der VwGH gemäß § 41 VwGG gebunden ist) wurde die Alte Donau im Zuge der Donauregulierung vollständig vom Hauptstrom der Donau getrennt. Sie fließt nicht mehr und wird vom Grundwasser gespeist. Durch die vollständige Abtrennung vom Hauptstrom ist die Alte Donau nunmehr als eigenständiges Gewässer zu behandeln und teilt nicht mehr das rechtliche Schicksal des Hauptstroms (vgl. VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782). Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren (vgl. VwGH 6.5.1996, 96/10/0017; VwGH 25.4.2002, 99/07/0135). Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Alten Donau um ein (eigenständiges) stehendes Gewässer handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Qualifikation als Oberflächengewässer (Tagwasser). Die Alte Donau ist auch keine Quelle (als Schnittstelle zwischen zu Tage quellendem Grundwasser und [fließendem] Oberflächenabfluss, vgl. Bachler in Oberleitner / Berger, WRG 19594 [2018] vor § 1 Rz 9, vgl. auch VwGH 21.1.2003, 99/07/0200).Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des VwG (an die der VwGH gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist) wurde die Alte Donau im Zuge der Donauregulierung vollständig vom Hauptstrom der Donau getrennt. Sie fließt nicht mehr und wird vom Grundwasser gespeist. Durch die vollständige Abtrennung vom Hauptstrom ist die Alte Donau nunmehr als eigenständiges Gewässer zu behandeln und teilt nicht mehr das rechtliche Schicksal des Hauptstroms vergleiche VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782). Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren vergleiche VwGH 6.5.1996, 96/10/0017; VwGH 25.4.2002, 99/07/0135). Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Alten Donau um ein (eigenständiges) stehendes Gewässer handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Qualifikation als Oberflächengewässer (Tagwasser). Die Alte Donau ist auch keine Quelle (als Schnittstelle zwischen zu Tage quellendem Grundwasser und [fließendem] Oberflächenabfluss, vergleiche Bachler in Oberleitner / Berger, WRG 19594 [2018] vor Paragraph eins, Rz 9, vergleiche auch VwGH 21.1.2003, 99/07/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J02

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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