TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 99/07/0135

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
89/07 Umweltschutz;

Norm

AAEV 1996;
AEV/Zuckererzeugung 1994;
AVG §1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
IGKB Richtlinien;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12a Abs3;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs4 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs5 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs7 idF 1997/I/074;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Jänner 1999, Zl. 514.103/03-IB/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Wilfried Ludwig Weh, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Roman Haunold, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der K. D & Co (Firmenbuchauszug vom 2. Juli 1998), die eine Stärkefabrik in H betreibt. Am 20. Mai 1998 stellte er bei der Bezirkshauptmannschaft B (der Erstbehörde) unter Vorlage von Projektsunterlagen der H S GmbH den Antrag um Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Betriebsgelände des genannten Unternehmens mit Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee.

Die gemäß § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vom Landeshauptmann für Vorarlberg betraute und zur Entscheidung ermächtigte Erstbehörde erließ den Bescheid vom 30. Juni 1998, in dem sie unter Spruchpunkt II. der K. D & Co gemäß den §§ 12, 13, 32 und 33b iVm den §§ 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Betriebsareal in H mit der direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee (u. a.) nach Maßgabe des vorgelegten Projekts vom 15. Mai 1998 und der nachgereichten Projektsunterlagen vom 7. Juni 1998, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, unter folgenden Auflagen erteilte:

"1.  Im Ablauf der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage sind folgende Ablaufwerte einzuhalten:

a) gesamte ungelöste Stoffe: max. 15 mg/l (Filter 04,5 Mühmeter) im 24 Stundenmittel

b)

chemischer Sauerstoffbedarf: max. 60 mg im 24 Stundenmittel

c)

biochemischer Sauerstoffbedarf: max. 15 mg/l im 24 Stundenmittel, Probe nicht abgesetzt.

d)

Gesamtphosphor: max. 1 mg/l im 24 Stundenmittel

e)

pH-Wert: 6,0 bis 9,0

f)

Ammoniumstickstoff: max. 5 mg/l

              2.              Die Abbauleistung bzw. die Ablaufkonzentration der Anlage ist 12 mal jährlich durch Fremduntersuchungen von einem unabhängigen staatlich autorisierten Institut zu überprüfen. Die Ablaufuntersuchung hat an einer 24 Stundenmischprobe zu erfolgen. Die Untersuchungszeugnisse sind der Wasserrechtsbehörde und der Gewässeraufsicht unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen.

3.

Die maximale Abwassermenge wird mit 500 m3/Tag begrenzt.

4.

Zum Zwecke des ordnungsgemäßen Betriebes und Wartung ist ein Klärwärter sowie ein Klärwärterstellvertreter zu bestellen und der Wasserrechtsbehörde namhaft zu machen. Der Klärwärter und der Klärwärterstellvertreter müssen den Klärwärtergrundkurs des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes oder eine gleichwertige Ausbildung positiv abgeschlossen haben.

              5.              Es sind täglich (bei Betrieb der Abwasserreinigungsanlage) folgende Eigenuntersuchungen bzw. Messungen durchzuführen und in ein Betriebstagebuch einzutragen:

a)

CSB-Wert und -Ablauf

b)

Gesamtphosphor im Ablauf

c)

Ammoniumstickstoff im Ablauf

d)

Abwassermenge

e)

pH-Wert im Zulauf und Ablauf

f)

Fällmittelmenge

g)

Stromverbrauch der Belüfter

              6.              Die Daten des Betriebstagebuches sind in Form einer Excel-Tabelle (Version Excel 5.0) monatlich auf elektronischen Datenträger jeweils bis spätestens zum 10. des Folgemonats dem Landeswasserbauamt B zu übermitteln.

              7.              Die Aufzeichnungen über die relevanten Prozessdaten (Füllstände, Temperaturen, pH-Werte, Sauerstoffgehalte, Trübung) und die Online aufgezeichneten Ablaufwerte sind mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder Gewässeraufsicht vorzulegen.

              8.              Beim Ablauf der Kläranlage ist ein automatisches mengenproportionales Probeentnahmegerät zu installieren.

              9.              Die Säure- und Laugenbehälter für die Neutralisation sind in separaten Auffangwannen aufzustellen, welche jeweils das maximale Lagervolumen aufnehmen können müssen.

              10.              Über die ausgeführte Abwasserreinigungsanlage sind Bestandspläne mit Legende der Behörde vierfach vorzulegen.

              11.              Über sämtliche Kanäle im Betrieb ist ein Kanalplan M 1:250 vorzulegen, in welchem das Rohrmaterial, der Durchmesser, Fließrichtung und die Höhenlage der Schachtsohle einzuzeichnen bzw. anzugeben sind.

              12.              Die Schmutzwasserkanäle, die Oberflächenwasserkanäle und die Dachabwasserkanäle sind dabei mit unterschiedlichen Farben zu kennzeichnen.

              13.              Sämtliche Abwasserleitungen für die betriebliche Abwässer sind dicht herzustellen. Die Dichtheit der Abwasserkanäle ist mittels normgemäßer Dichtheitsprüfungen unter Aufsicht eines Zivilingenieurs nachzuweisen.

              14.              Im Ablauf der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage ist die Möglichkeit für die Aufstellung eines Probeentnahmegerätes für die Behörde bzw. die Gewässeraufsicht zu errichten.

              15.              Die Anlage ist stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

              16.              Die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Frachtreduktion sind entsprechend dem vorgelegten Terminplan umzusetzen.

              17.              Über den Absatzbehälter für die Feststoffabscheidung bei der Stärkelinie ist ein Plan vierfach der Behörde vorzulegen.

              18.              Die Funktionstüchtigkeit der Anlage ist zu Beginn des Betriebes durch eine einwöchige Meßserie nachzuweisen.

              19.              Sämtliche Abwässer sind zwangsgeführt in Rohrleitungen zu fassen und zur innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage abzuleiten. Eine Einleitung von Abwässern in den Mbach ist nicht gestattet. Allfällige Ausleitungen von Abwässern in den Mbach sind wirksam zu verschließen.

Auflagen über Antrag der Gemeinde H:

              20.              Einleitungen von betrieblichen Abwässern der Firma D in das Ortskanalisationssystem der Gemeinde H, die durch Störungen des Abwasserbetriebes der Firma D ausgelöst werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu dokumentieren. Dabei ist eine dauernde Niveauerfassung im Bereich der Überlaufschwelle herzustellen bzw. bei Überschreitung der Schwelle sind die Abflüsse durch Mengenmessung und mengenproportionale Probenahme zu dokumentieren.

-

Bei Störungen, die zu Abwasserabflüssen zum Ortskanalnetz führen, ist der Betriebsleiter der Abwasserreinigungsanlage L oder die Gemeinde H unverzüglich zu informieren.

-

Den Organen der Gemeinde bzw. den von ihnen beauftragten Vertretern ist uneingeschränkt Einsicht in die Dokumentation des Störungsablaufes zu gewähren und unterstützend bei der Ermittlung der emittierten Frachten durch Auswertung der Proben bzw. deren Überlassung zu ermöglichen.

              21.              Sollten die Betriebsstörungen häufiger vorkommen bzw. zu einer merkbaren Beanspruchung der Kläranlagenkapazität des Abwasserverbandes führen, behält sich die Gemeinde vor, die Abwassereinleitung nicht weiter zuzulassen und dies durch dauerhafte Abschottungen auch technisch durchführen zu lassen.

Für häusliche Abwässer, die weiterhin in die öffentliche Kläranlage gelangen, sind entsprechende Messeinrichtungen im Einvernehmen mit dem Wassermeister vorzusehen.

Auflagen über Antrag des Abwasserverbandes L:

Zur Schlammeinleitung:

              22.              Die Einleitung hat einvernehmlich mit dem Abwasserverband nach gemeinsam festgelegten täglichen Terminen, derzeit zwischen 9.00 Uhr - 10.00 Uhr zu erfolgen.

              23.              Die Zuleitung hat in einer Druckleitung, gegen den Systemdruck des Faulturmes von ca. 2 bar bei der Einleitung in den Installationskeller zu erfolgen.

              24.              Die tägliche Menge hat maximal 8 m3 mit Trockenstoffgehalten von im Mittel von über 4 % zu betragen.

              25.              Die Schadstoffkonzentrationen müssen unter den Emissionsgrenzwerten der Allgemeinen Emissionsverordnung, Anlage A, II., ausgenommen absetzbare Stoffe liegen.

              26.              Die Vergebührung der Schlammeinleitung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand sowie nach der Höhe der Entsorgungskosten.

Zur Seeeinleitung:

              27.              Vor Einleitung in das Ablaufsystem des Abwasserverbandes ist, wie auf der Planskizze, die am 7.5.1998 der K. D & Co dargestellt und übergeben worden ist, ein Revisionsschacht mit Probenahmemöglichkeit herzustellen. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Abwässer aus dem Betrieb D ist die

K. D & Co allein zuständig und verantwortlich.

Auf die bestehenden Leitungen des Abwasserverbandes L ist Rücksicht zu nehmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Leitungsquerungen zu erheben. Bei der Ausführung darf im Umfeld von einem Meter um die Leitungen nur händisch gegraben werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

Die Auflagen sind, sofern keine anderen Fristen vorgeschrieben sind, mit der Betriebsaufnahme der Abwasserreinigungsanlage zu erfüllen."

Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 112 WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der 31. Dezember 1998 bestimmt, im Spruchpunkt IV. gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege, und im Spruchpunkt V. gemäß § 21 (leg. cit.) die im Spruchpunkt II. erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

In der Bescheidbegründung stützte sich die Erstbehörde auf die Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen und des chemisch-technischen Amtssachverständigen, die von der Behörde bei den Verhandlungen vom 28. Mai 1998 und 23. Juni 1998 beigezogen worden waren.

So führte der gewässerschutztechnische Sachverständige (u. a.) in der Verhandlung vom 23. Juni 1998 aus, dass in der genannten Stärkefabrik bei der Stärkeerzeugung aus Mais und der Verzuckerung organisch hoch belastete Abwässer anfielen, eine Untersuchung für den Zeitraum vom 21. Jänner 1998 bis 14. Februar 1998 eine mittlere Belastung der CSB-Fracht pro Tag von 8,07 t mit einem Maximum von 30,8 t ergeben habe und durch diese hoch organischen Frachten, insbesondere durch Stoßbelastungen und Frachtspitzen, die Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes L überlastet werde, welche Problematik noch durch Temperaturstöße im Abwasser der Stärkefabrik verstärkt werde. Die Errichtung einer eigenen Kläranlage (des genannten Unternehmens) werde daher im Interesse der Entlastung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage unterstützt.

Ferner vertrat der gewässerschutztechnische Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung, dass innerbetriebliche Maßnahmen zur Frachtreduktion, wie sie im Projekt vorgesehen seien, unbedingt erforderlich seien, damit die Grenzwerte, wie sie in der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees angeführt seien, eingehalten werden könnten. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass durch eine Eisen-(III-)Chlorid-Fällung sowohl der laut dieser Richtlinie erforderliche maximale Phosphorgehalt im Ablauf eingehalten als auch die CSB-Abbauleistung der biologischen Anlage erhöht werden solle. Ferner forderte der gewässerschutztechnische Sachverständige die Erteilung von Auflagen, die im Bescheid der Erstbehörde Eingang gefunden haben.

Der chemisch-technische Amtssachverständige führte (u. a.) aus, dass im Produktionsprozess (der Stärkefabrik) die Abwasserbelastung sowohl bezogen auf die Fracht als auch mengenmäßig stark reduziert werden müsse, die Ist-Situation von der Projektwerberin mit einer Belastung von ca. 60.000 EGW 110, bezogen auf den CSB, beschrieben werde und sich diese Belastung aus Abwasseruntersuchungen, die im Zeitraum 1997 bis April 1998 durchgeführt worden seien, errechne. In diesem Zeitraum seien siebenmal Spitzenbelastungen von 50.000 mg/l CSB festgestellt worden. Berechne man mit der durchschnittlichen Abwassermenge von ca. 350 m3/Tag die Fracht, so ergebe dies 1,75 t oder 160.000 EGW 110, bezogen auf den CSB. Als Kernpunkt der Vermeidungsmaßnahmen seien die Kreislaufschließung der Abwasserströme aus der Zuckerabteilung und die Feststoff-Eliminierung aus dem Abwasser der Stärkeabteilung bezeichnet worden. Schlussendlich solle (laut Projekt) der Gesamtwasseranfall pro Tonne verarbeitetem Mais nicht mehr als 1,8 m3 betragen, wie es die betriebsspezifische Abwasseremissionsverordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (BGBl. Nr. 1073/1994) vorsehe. Bei Schließung der Hauptemissionsquellen erscheine die angestrebte Frachtreduktion, d. h. die hydraulische Mengenreduktion und gleichzeitige Konzentrationserniedrigung, möglich, und es habe die Besichtigung einer Referenzanlage der Projektanten ergeben, dass die SBR-Anlagen der H S GmbH in der Praxis funktionierten und den gestellten Anforderungen gerecht würden. Die Betreuung durch einen Klärwärter und einen Stellvertreter sei für die Betriebssicherheit von entscheidender Bedeutung. Aus chemisch-technischer Sicht bestehe somit gegen die Umsetzung der im Projekt beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion der Abwassermenge und der Abwasserfracht und gegen die Errichtung und den Betrieb der SBR-Abwasserreinigungsanlage kein Einwand, wobei sich der chemischtechnische Amtssachverständige hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen vollinhaltlich den Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen anschließe.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die Erstbehörde weiter begründend aus, dass die von der K. D & Co durchschnittlich im Ausmaß von ca. 300 bis 500 m3/Tag abgeleiteten Abwässer plötzlich mit großen Belastungsspitzen anfallen könnten und es in der Abwasserreinigungsanlage L regelmäßig erhebliche Störungen gebe. Die K. D & Co habe sich daher entschlossen, eine eigene biologische Industrieabwasseranlage zu bauen, die im Patch-SBR-Verfahren arbeite und solche Extrembelastungen verarbeiten könne. Da die Anlage für eine Vollklärung ausgelegt sei, sollten die gereinigten Abwässer aus dem Betrieb direkt dem Bodensee zugeleitet werden. Auf Grund der umfassenden Begutachtung der Reinigungsanlage durch die verschiedensten Amtssachverständigen und der vorgeschriebenen Auflagen werde davon ausgegangen, dass die von der zu errichtenden Anlage gereinigten Abwässer den Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees entsprächen, sodass die wasserrechtliche Bewilligung habe erteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 20. Juli 1998 mit der Erklärung, dass die Spruchpunkte II. Z. 1 bis 3, 5 bis 8 und 22 bis 26, Spruchpunkt III. und "einzelne Aussagen im Bescheid, die offenbar normativen Charakter haben", angefochten würden, sodass, weil diese Auflagen vom Gesamtbescheid trennbar seien, hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte Rechtskraft eingetreten sei. In den Berufungsgründen wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Heranziehung der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees, weil eine solche Richtlinie nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht sei, und vertrat er die Auffassung, dass für den Betrieb der Kläranlage nach § 1 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 1073/1994, die Werte der Anlage B zu dieser Verordnung maßgeblich seien. Ferner brachte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt II. Z. 3 des erstinstanzlichen Bescheides vor, dass zwar im Projekt von 500 m3 die Rede gewesen sei, dabei es sich jedoch um einen offenkundigen Schreibfehler handle, weshalb diese Auflage ersatzlos aufzuheben, in eventu die maximale Abwassermenge mit 800 m3/Tag zu bemessen sei. Auch schreibe offenbar der erstinstanzlichen Bescheid indirekt die Vornahme einer Eisen-(III-)Chlorid-Fällung vor, um die Abwasserwerte der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees zu erreichen, die Vorschreibung einer bestimmten Fällungstechnik widerspreche jedoch der Systematik österreichischer Normgebung, weshalb auszusprechen sei, dass die genannte Fällung oder eine gleichwertige Fällung mit einem gleichen Material (nur) dann stattzufinden habe, wenn anderweitig die Abwasserimmissionswerte nicht erreicht würden. Ferner begehrte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Bescheidauflagen zu Spruchpunkt II. Z. 2, 5, 6 und 7, in eventu die Beschränkung der vorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen auf das unbedingt Notwendige und die Abstandnahme von automatischen Vorlagepflichten, weil diese Auflagen überzogen seien. Darüber hinaus begehrte er, die Vorschreibung der Bescheidauflagen zu Spruchpunkt II. Z. 22 bis 26 des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu modifizieren, dass diese Vorschreibungen dann und so lange verbindlich seien, wenn und so lange der Beschwerdeführer seinen Klärschlamm in den Faulturm der ARA L einleite, und zu Spruchpunkt III., den Fertigstellungstermin mit 30. Juni 1999 zu bestimmen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) holte ein ergänzendes Gutachten eines weiteren Amtssachverständigen ein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 1999 änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Juni 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ab:

-

"Auflagenpunkt 1 wird wie folgt ergänzt:

              'g)              Die Kläranlage muss hinsichtlich der Fracht an Ges.geb. Stickstoff einen Mindestwirkungsgrad von 75 % aufweisen.'

-

Eingefügt wird als Auflagenpunkt 1a:

'Eine chemische Fällungsmethode ist einzusetzen, sofern der vorgeschriebene Phosphorgrenzwert nicht durch die biologische Phosphor-Entfernung erreicht werden kann.'

-

Auflagepunkt 5 lautet:

'Eigenuntersuchungen bzw. Messungen der Abwassermenge sowie jener Parameter, die gemäß Auflagepunkt 1 einzuhalten sind, sind täglich (bei Betrieb der ARA) durchzuführen und in ein Betriebstagebuch einzutragen.'

-

Vor dem Auflagenpunkt 22 werden die Worte 'Zur Schlammeinleitung' ersetzt durch 'Wenn und so lange eine Schlammeinleitung in die Anlagen des AWV L erfolgt, gelten folgende Punkte 22 bis 26:'

-

Folgender Auflagenpunkt 26a wird eingefügt:

'Wenn Klärschlamm anders als durch Übergabe an den AWV L behandelt, verwertet oder entsorgt wird, ist dies im Betriebstagebuch zu vermerken und die ordnungsgemäße Behandlung, Verwertung oder Entsorgung der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.'

-

Die Fertigstellungsfrist wird gem. § 112 WRG 1959 mit 31.3.1999 neu bestimmt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des Berufungsvorbringens ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde eingeholt worden sei. Darin werde zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen in fachlicher Hinsicht wie folgt Stellung genommen:

"Zu den Einleitungswerten:

Im gegenständlichen Bescheid wurden die in den Bodenseerichtlinien festgelegten Grenzwerte für den Ablauf der geplanten SBR-Anlage vorgeschrieben, und zwar:

     ges. ungelöste Stoffe:         max. 15 mg/l (Filter 0,45 µ im

24-Stundenmittel)

CSB:                                max. 60 mg/l im 24-Stundenmittel

BSB5:                                max. 15 mg/l im -  "  -

Gesamt-Phospor:                max. 1 mg/l im -  "  -

pH-Wert:                        6,0 - 9.0

Ammoniumstickstoff:                 max. 5 mg/l

Ein Mindestwirkungsgrad für den ges.geb. Stickstoff wurde nicht festgelegt. In der bezughabenden Branchenverordnung (BGBl 1073/1994) sind insbesondere bei den Parametern CSB, BSB5 und Gesamt-Phosphor höhere Grenzwerte zulässig, die nun vom Berufungswerber reklamiert werden. Hier ist jedoch ausdrücklich hinzuweisen, dass die AEVen nur auf die Einleitung in Fließgewässer (bzw. in öffentliche Kanalisationen) abgestimmt sind. Bei einer Einleitung in ein stehendes Gewässer (wie im gegenständlichen Fall über die Ablaufleitung der Verbandskläranlage in den Bodensee) sind wesentlich strengere Grenzwerte erforderlich, was wie folgt begründet wird:

Die eingetragene chemisch und biochemisch abbaubare Substanz belastet den Sauerstoffhaushalt eines Sees weit stärker als den eines Fließgewässers, da der Sauerstoffeintrag in den See auch entsprechend geringer ist. Weit stärker als in Fließgewässern ist auch die Sedimentation von organischen Stoffen wirksam, die zu anaeroben Abbauverhältnissen am Seegrund und zu späteren Rücklösungen führen.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Seenreinhaltung ist der Nährstoffeintrag (Phosphor als Minimumstoff, Stickstoff), da dieser zu einer kettenreaktionsartigen Aufschaukelung der Eutrophierung eines Sees führt (Algenproduktion, pH-Werterhöhung, Phosphorfreisetzung aus dem Sediment - Sekundärverunreinigung etc.).

Die von der Erstbehörde festgelegten strengeren Ablaufgrenzwerte entsprechend der Bodenseerichtlinie sind daher aus der Sicht des Gewässerschutzes jedenfalls gerechtfertigt, da der Bodensee als empfangendes Gewässer der gegenständlichen Restschmutzstoffe somit wesentlich empfindlicher ist als ein Fließgewässer.

Als Stand der Technik ist bei der Reinigung von Abwässern aus der Stärkeerzeugung auch eine 75%ige Stickstoffentfernung anzusehen und wäre daher im gegenständlichen Betrieb auch zu verlangen. Die nachteilige Wirkung der Nährstoffe (u.a. auch Stickstoff) wurde oben bereits erläutert. Die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage ist lt. den vorliegenden Einreichunterlagen auch in der Lage, die entsprechende Denitrifikation zu leisten, durch die Nutzung des Nitratsauerstoffes kann dabei sogar eine Energieeinsparung erzielt werden. Der Auflagepunkt 1 wäre daher wie folgt zu ergänzen:

              g)              Die der ABA zufließende Fracht an Ges.geb. Stickstoff ist um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).

Zur max. Abwassermenge pro Tag:

Bei der im Bescheid festgelegten Tagesabwassermenge von 500 m3/d handelt es sich keineswegs um einen Schreibfehler (wie in der Berufung argumentiert wird), sondern wurde dieser Wert dem eingereichten Projekt als Bemessungswert zugrundegelegt und zieht sich daher auch durch alle entsprechenden Rechengänge bei der Dimensionierung. In der Verfahrensbeschreibung im Projekt wird daher auch die 'Auslegungs-Abwasser-Tagesanfallmenge' mit 500 m3/d angegeben. Eine Seite weiter lautet der Vorschlag des Planungsbüros: 'Wir schlagen Ihnen vor, 2 Bioreaktoren mit 800.000 l Inhalt aufzustellen. Die Überdimensionierung des Tankvolumens ist notwendig, um genügend Biomasse für den biologischen Abbau zurückhalten zu können, genügend Belüftungszeit zu haben und die erforderliche Reinigungsleistung zu erreichen.'

Der Auflagepunkt 3 wäre daher unverändert beizubehalten.

Zur Eisen(III)-Chlorid-Fällung:

Dem Einwand des Berufungswerbers, dass die Fällungsmethode für die Phosphorentfernung dem Anlagenbetreiber zu überlassen wäre, kann aus fachlicher Sicht entsprochen werden. Wesentlich ist nur der Hinweis: sofern der vorgeschriebene Phosphorgrenzwert nicht durch die biologische P-Entfernung erreicht werden kann, ist eine chemische Fällungsmethode einzusetzen.

Zu den Kontrollvorschriften:

Die Häufigkeit (12 mal jährlich) und Vorlageadresse (Wasserrechtsbehörde, Gewässeraufsicht) für die Fremduntersuchung sollte nach ho. Ansicht jedenfalls beibehalten werden. Die Untersuchungshäufigkeit entspricht damit auch jener bei kommunalem Abwasser in der entsprechenden Größenklasse gemäß 1. komm. AEV, d. h. z.B. bei Einleitung in ein Fließgewässer. Der Auflagepunkt 2 wäre somit ebenfalls beizubehalten.

Beim Auflagepunkt 5 - Eigenuntersuchung - wäre hingegen aus ho. fachlicher Sicht folgende eingeschränkte Regelung vertretbar:

Der Untersuchungsumfang wird auf jene Parameter abgestimmt, die gemäß Auflagepunkt 1 einzuhalten sind zuzüglich dem Parameter Abwassermenge (Fällmittelmenge und Stromverbrauch könnten daher entfallen).

Eine Vorlage dieser Daten an die Wasserrechtsbehörde sollte hingegen nur dann erfolgen müssen, wenn Parameter des Auflagepunktes 1 (inkl. Abwassermenge) überschritten wurden oder wenn die Behörde die Vorlage verlangt. Die Festlegungen des Auflagepunktes 6 bezüglich Datenträger und Vorlagefrist bleiben gleich.

Zur Klärschlammentsorgung:

Dem Antrag betreffend die Auflagepunkte 22 bis 26 (dass diese Bedingungen zur Schlammeinleitung in den Faulturm der Kläranlage des Abwasserverbandes L nur dann und solange verbindlich sind, wenn und solange der Berufungswerber seinen Klärschlamm dort einleitet) kann aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Behörde von einer Änderung der Klärschlammentsorgung jedenfalls in Kenntnis zu setzen ist bzw. eine allfällige Bescheidänderung zu beantragen ist, wobei ein Nachweis der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung zu führen ist. ..."

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme (vom 16. November 1998) im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache der Einleitung in den Bodensee rechtfertigte nicht ein Abweichen von der "AEV Stärke", es wäre ökologisch sinnvoller, auf die Fällung zu verzichten und dafür einen CSB-Wert von 80 bis 100 mg/l hinzunehmen, und der Kontrollaufwand sollte noch verringert werden.

Zu diesem Vorbringen habe sich der wasserbautechnische Sachverständige dahin geäußert, dass er den Vertreter des Beschwerdeführers bei dessen Vorsprache im Zusammenhang mit der diskutierten CSB-Grenzwerterhöhung ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass eine Fällung nicht nur zur Einhaltung dieses Grenzwertes, sondern auch des Gesamtphosphorwertes im Ablauf erforderlich sein würde und dass die Nährstoffrückhaltung ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Seenreinhaltung wäre. Er hätte ihm daher auch empfohlen, mit dem Planer der Abwasserreinigungsanlage hinsichtlich der Möglichkeit einer nennenswerten Fällmitteleinsparung bei Einhaltung des Phosphorgrenzwertes, wenn der CSB-Grenzwert etwas angehoben würde (bei der Besprechung wäre ein angestrebter Grenzwert von 70 mg CSB/1 genannt worden), Rücksprache zu halten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 1998 enthielte jedoch keinen fachlichen Nachweis für eine derartige Fällmitteleinsparungsmöglichkeit unter den genannten Bedingungen, sondern lediglich eine nicht begründete Vermutung. Da ein derartiger Nachweis wahrscheinlich auch mit praktischen Untersuchungsergebnissen mit dem gegenständlichen Betriebsabwasser zu belegen wäre, würde vorgeschlagen, nach Vorliegen solcher Ergebnisse ein entsprechendes Ansuchen an die zuständige Wasserrechtsbehörde zu stellen. Bis dahin wären die Ablaufgrenzwerte des erstinstanzlichen Bescheides einzuhalten. Eine weitere Verringerung der Kontrollmaßnahmen wäre aus fachlicher Sicht nicht mehr vertretbar.

Hiezu habe der Beschwerdeführer beantragt, die Festlegung der Einleitungswerte einer gesonderten, nach einem Probebetrieb zu treffenden Entscheidung vorzubehalten, weil aus Förderungsgründen alsbald ein rechtskräftiger Bescheid erforderlich wäre und die Anlage so konzipiert wäre, dass sie ohne bauliche Änderungen für jede Art von Fällungsprozessen eingerichtet wäre. Die Anlage wäre inzwischen fertig und bereits in Probebetrieb gegangen. Die vom Amtssachverständigen mehrfach angeregte Erklärung des Planers, ob auch bei Erfüllung der Forderung der Phosphorgrenzwerteinhaltung eine nennenswerte Fällmitteleinsparung möglich wäre, wenn der CSB-Grenzwert etwas angehoben würde, sei weder vorgelegt noch in Aussicht gestellt worden.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass Festlegungen über das Maß der Wasserbenutzung und daher auch in gleicher Weise über die bei einer Abwassereinleitung einzuhaltenden Grenzwerte für maßgebliche Parameter den wesentlichen Inhalt eines Wasserbenutzungsrechtes bzw. eines Abwassereinleitungsrechtes bestimmten (§ 9 iVm § 32 Abs. 6 WRG 1959). Ob hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid Teilrechtskraft eingetreten sei, könne im Hinblick auf die ausdrücklich eingeschränkte Anfechtungserklärung (in der Berufung) dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer sei den im Rahmen der Bewilligungsverhandlung mitgeteilten Vorschreibungen in der Verhandlung - mit Ausnahme der Untersuchungsintervalle - in keiner Weise entgegengetreten. Dennoch werde das Berufungsvorbringen vollinhaltlich geprüft.

Das Gewässerschutzübereinkommen Bodensee, BGBl. Nr. 289/1961, sei im Rahmen öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) zu beachten, wobei insbesondere das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Bodensees und der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs berücksichtigungswürdig erscheine. Eine unmittelbare Verbindlichkeit für Dritte komme aber weder dem Übereinkommen noch den Richtlinien der IGKB (Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee) zu und sei im erstinstanzlichen Bescheid auch gar nicht angenommen worden. Einleitungswerte in den Bodensee seien daher fachlich nach der Lage des Falles zu bestimmen, wobei die - von den Anliegerstaaten beschlossenen - Bodenseerichtlinien entsprechende Hilfestellung gäben.

Die Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 33b Abs. 3 WRG 1959 gälten zwar ausdrücklich nur für Einleitungen in Fließgewässer, sie gäben jedoch den diesbezüglichen Stand der Abwasserreinigungstechnik (der Einleitungsanforderungen) wieder. Für Einleitungen in Seen seien - wie in § 33b Abs. 6 WRG 1959 sogar für den Geltungsbereich der Abwasseremissionsverordnungen ausdrücklich normiert und daher keineswegs gleichheitswidrig - immissionsseitig besondere Anforderungen im Einzelfall festzulegen. Dabei müssten sachbezogen die Bodenseerichtlinien der IGKB mit in Betracht gezogen werden. Angesichts der Bedeutung des Bodensees auch als Trinkwasserspeicher etwa für den Großraum Stuttgart und zahlreiche Städte am See komme dessen Reinhaltung besondere Bedeutung zu, sodass ein strenger Beurteilungsmaßstab angebracht sei. Da die Bodenseerichtlinien ihrerseits bereits aktualisierungsbedürftig seien, wäre ein Abweichen hievon nur beim Nachweis der Unbedenklichkeit einer Abweichung sowohl fachlich wie auch völkerrechtlich akzeptabel.

Die Notwendigkeit strikter Grenzwerte sei fachlich ausreichend und überzeugend belegt worden. Demgegenüber sei das Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz deutlicher Anregungen des Sachverständigen - ohne fachlich auch nur annähernd gleichwertige Darlegungen geblieben, sodass weniger strenge als die fachlich für nötig erachteten Werte für CSB nicht vertretbar erschienen, zumal der Beschwerdeführer auch auf das fachliche Argument der Notwendigkeit der Phosphorreduktion - laut Veröffentlichungen der IGKB sei Phosphor immer noch ein bestimmender Faktor am Bodensee - in keiner Weise näher eingegangen sei.

Die maximale Abwassermenge von 500 m3/d entspreche dem Antrag (Projekt), ein "offenkundiger Schreibfehler" sei nicht nachvollziehbar; das Begehren auf 800 m3/d sei im Weg des Parteiengehörs ausdrücklich zurückgenommen worden.

Dem Begehren hinsichtlich der Flexibilisierung der Fällmethode sei entsprochen worden.

Die Kontrollvorschriften seien etwas adaptiert worden. Noch weiter gehende Erleichterungen, wie sie der Beschwerdeführer gewünscht habe, seien jedoch fachlich weder vertretbar noch begründet.

Die Klärschlamm-Auflagen seien antragsgemäß präzisiert worden. Hinzuweisen sei darauf, dass Klärschlamm als Abfall nicht (mehr) dem WRG 1959, sondern abfallrechtlichen Regelungen unterliege, Klärschlamm demnach entweder - wie hier vorgesehen - unter wasserrechtlichem Regime weiterbehandelt werde oder nach Abfallrecht in zulässiger Weise verwertet oder behandelt werden müsse. Die Auflagenergänzung entspreche § 9 AWG.

Da die Anlagen nach Angaben des Beschwerdeführers bereits fertig und in Probebetrieb seien, habe die Fertigstellungsfrist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Berufungsverfahrens entsprechend kurz neu bestimmt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 8. Juni 1999, B 414/99-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 3. August 1999, B 414/99-5).

Die Beschwerde bringt vor, dass sie den angefochtenen Bescheid insoweit bekämpfe, als damit die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen werde, und dass sie sich gegen die weitere Vorschreibung von Auflagen, nämlich die Auflagenpunkte 1. g) und 5., richte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. in der im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 74/1997 bedarf nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Die Beschwerde bringt vor, es herrsche seit jeher Unsicherheit über die Staatsgrenze im Bodensee - so werde in der Literatur etwa die Theorie eines "Kondominiums sui generis" der Anliegerstaaten des Bodensees vertreten - und es sei, sollten im vorliegenden Fall die Abwässer nicht auf österreichischem Staatsgebiet in den Bodensee eingeleitet werden, eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden nicht gegeben.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sind öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In dieser Anlage ist zu Z. 8.a) (u.a.) der Bodensee aufgezählt. Im Verwaltungsverfahren blieb unbestritten, dass die projektierte Abwasserreinigungsanlage am Betriebsareal des Beschwerdeführers in H - somit auf österreichischem Staatsgebiet - situiert ist und von dort die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer im vorgenannten Sinn, erfolgt. Von daher bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen österreichischen Wasserrechtsbehörden und können die in der Beschwerde angestellten Erörterungen zu den verschiedenen Theorien betreffend den Verlauf der Staatsgrenzen im Bodensee auf sich beruhen, weshalb es sich auch erübrigt, auf die in der Beschwerde gestellte Anregung, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, näher einzugehen.

Die mit "Emissionsbegrenzung" überschriebene Bestimmung des § 33b WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 hat folgenden Wortlaut:

"§ 33b. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

...

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Immissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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