RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2021/11/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56
MilStG 1970 §7
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4
WehrG 2001 §55 Abs6

Rechtssatz

Die Beantragung eines Feststellungsbescheides stellt im vorliegenden Fall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, da an einer Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 erfüllt sind, ein erhebliches Interesse des Wehrpflichtigen besteht, hat dieser doch grundsätzlich seine beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen und folglich wesentliche Aspekte seiner Lebensplanung mit der Wehrpflicht zu harmonisieren (zur Harmonisierungsverpflichtung vgl. VwGH 23.9.2014, 2012/11/0187). Der in Rede stehenden Feststellung kommt auch die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Wehrpflichtigen zu beseitigen. Der Ausschluss vom Präsenzdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 erfolgt von Gesetzes wegen. Mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls wären für den Revisionswerber gravierende (straf-)rechtliche Konsequenzen verbunden (vgl. § 7 Militärstrafgesetz). Gemäß § 55 Abs. 6 WehrG 2001 kommt einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl, soweit ihr nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine aufschiebende Wirkung zu. Folglich bestünde für den Revisionswerber (für den Fall, dass er einen Einberufungsbefehl erhielte und solange einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde) auch keine Möglichkeit, die Frage, ob er gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen ist - ohne dass er sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzte - im Beschwerdeverfahren einer Klärung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113; 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; 6.11.2020, Ro 2020/03/0014; VfGH 14.6.1993, VfSlg 13417).Die Beantragung eines Feststellungsbescheides stellt im vorliegenden Fall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, da an einer Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 erfüllt sind, ein erhebliches Interesse des Wehrpflichtigen besteht, hat dieser doch grundsätzlich seine beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen und folglich wesentliche Aspekte seiner Lebensplanung mit der Wehrpflicht zu harmonisieren (zur Harmonisierungsverpflichtung vergleiche VwGH 23.9.2014, 2012/11/0187). Der in Rede stehenden Feststellung kommt auch die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Wehrpflichtigen zu beseitigen. Der Ausschluss vom Präsenzdienst gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 erfolgt von Gesetzes wegen. Mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls wären für den Revisionswerber gravierende (straf-)rechtliche Konsequenzen verbunden vergleiche Paragraph 7, Militärstrafgesetz). Gemäß Paragraph 55, Absatz 6, WehrG 2001 kommt einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl, soweit ihr nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine aufschiebende Wirkung zu. Folglich bestünde für den Revisionswerber (für den Fall, dass er einen Einberufungsbefehl erhielte und solange einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde) auch keine Möglichkeit, die Frage, ob er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen ist - ohne dass er sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzte - im Beschwerdeverfahren einer Klärung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113; 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; 6.11.2020, Ro 2020/03/0014; VfGH 14.6.1993, VfSlg 13417).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110116.L02

Im RIS seit

27.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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