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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0153 E 20. Mai 2010 VwSlg 8547 F/2010 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach § 203 Abs. 2 UGB (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 6 Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 64).Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach Paragraph 203, Absatz 2, UGB vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 6, Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150006.J02Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023