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21/01 Handelsrecht;Norm
EStG 1988 §28 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der B in F, vertreten durch die Pirklbauer Steuerberatung GmbH, Badgasse 5, 4240 Freistadt, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 29. September 2006, GZ RV/0571-L/06, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erneuerte in den Jahren 1996 bis 1998 ca. 70% ihrer von der Quellfassung zu der von ihr betriebenen Brauerei führenden Wasserversorgungsleitung (ca 2 km) und setzte dafür angefallene Aufwendungen gewinnmindernd als Erhaltungsaufwand ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2004/14/0080 (Vorerkenntnis), die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. Dezember 2001 betreffend Körperschaftsteuer 1998, mit welcher sie auf der Grundlage der Annahme, die in Rede stehenden Aufwendungen seien als Herstellungskosten zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben, nur eine entsprechende AfA berücksichtigte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf das genannte Erkenntnis vom 17. Mai 2006 verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich als unbegründet ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, anlässlich einer Besprechung vom 27. Juli 2006 habe die Beschwerdeführerin zur Frage der Trassenführung vorgebracht, die Erneuerung der Leitung habe drei Abschnitte betroffen. Im Abschnitt eins (Quelle bis zum Hochbehälter) sei die Trassenführung der Wasserleitung neu. Im Abschnitt zwei (Sportplatz bis Betrieb) sei die Trassenführung etwa zu 2/3 gleich geblieben, nur ein Drittel sei verändert worden. Die Änderung hätten erfolgen müssen, weil auf der Bundesstraße aufgrund der dortigen Verkehrsverhältnisse nicht habe gegraben werden dürfen. Eine Sanierung dieses Abschnittes sei im Übrigen ursprünglich gar nicht beabsichtigt gewesen. Der Abschnitt drei (Hochbehälter bis zur K-Straße) verlaufe zur Gänze entlang der ursprünglichen Trasse.
Zum Durchmesser der Leitungen sei vorgebracht worden, die alten Leitungen hätten einen Durchmesser von rd "100 cm" aufgewiesen, die neuen Leitungen nur mehr "50 cm". Die alte Leitung sei grundsätzlich stillgelegt worden. Wo man beim Graben auf die alte Leitung gestoßen sei, habe man diese "ausgeräumt".
Neben dem ersten Brunnen sei im Jahr 2002 ein neuer Brunnen geschaffen worden, und zwar mit eigener Zuleitung zum Hochbehälter. Grund für den Neubau sei die Erhöhung des Grades der Eigenversorgung gewesen. Bisher sei noch viel Wasser vom öffentlichen Netz entnommen worden. Der neue Brunnen ändere aber nichts an der Leitungskapazität der Leitungen.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei ursprünglich nur vorgesehen gewesen, die Quellableitung von der Quellfassung bis zum Hochbehälter zu erneuern. Diese Erneuerung sei deswegen erforderlich gewesen, weil die alte bestehende Quellableitung aus Asbestzementrohren undicht geworden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es dann dazu gekommen, dass die mit Leitungsabschnitte zwei und drei bezeichneten Bereiche erneuert wurden.
Der Leitungsabschnitt eins sei im gesamten Verlauf etwas abweichend von der Bestandstrasse neu verlegt worden. Das Abrücken von der Trasse sei deshalb zweckmäßig gewesen, weil der Altbestand in privaten Grundstücken gelegen sei und hier die Zufahrtsmöglichkeit nur sehr schwer gegeben gewesen sei. Die Sanierung sei daher durch Neuverlegung der Leitung im öffentlichen Gut mit dauernder leichter Zugänglichkeit zur Leitungstrasse erfolgte. Es seien PVC-Rohre verwendet worden, die gegen aggressives Grundwasser beständig seien. Die Leitungsdimension sei von DN "100 mm" auf DN "65 mm" reduziert worden, weil die hydraulische Leitungsfähigkeit auch bei dieser kleineren Dimension ausreichend sei und im Quellgebiet keine weiteren Fassungen durchgeführt, also keine Mehrmengen an Wasser abgeleitet werden sollten.
Im Abschnitt zwei weiche die Sanierungstrasse von der alten Bestandstrasse im Bereich zwischen Knoten drei und dem Anschluss in der Brauerei ab. Dies deshalb, weil durch einen Leitungsschaden im Bereich der Bundesstraße eine Leckortung und eine Sanierung unter Verkehrsbedingungen nahezu unmöglich gewesen sei bzw. nur mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand hätte bewerkstelligt werden können. Selbst eine teilweise Sperrung der Bundesstraße für die Dauer der Leckortung und der daran anschließenden Sanierung hätte ein zumindest zweiwöchiges Verkehrschaos nach sich gezogen.
Die Beschwerdeführerin habe über Aufforderung der belangten Behörde folgende Aufstellung des Wasserverbrauchs der Jahre 1988 bis 2005 in m3 vorgelegt:
Jahr
öff. Netz
eigene Quelle
Summe
1988
40.108
13.514
53.622
1989
42.092
13.358
56.450
1990
44.154
11.114
55.268
1991
40.234
9.031
49.234
1992
43.721
6.180
49.721
1993
38.713
7.461
46.154
1994
53.448
4.508
57.956
1995
45.492
5.660
52.152
1996
48.456
4.798
53.254
1997
45.067
12.794
57.861
1998
30.734
22.582
53.316
1999
34.924
20.164
55.088
2000
36.631
18.704
55.335
2001
29.312
22.226
51.538
2002
33.428
19.552
52.980
2003
38.680
14.419
53.099
2004
28.641
17.217
45.858
2005
22.830
21.359
44.189
In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2006 habe die Beschwerdeführerin u.a. vorgebracht, vergleiche man die Wassermengen im Zeitraum 1988 bis 2005, so sei ersichtlich, dass sich von 1988 bis 2005 die Wasserversorgung um ungefähr 40 % erhöht habe. Das sei deshalb möglich gewesen, weil einerseits die Leitung nicht mehr defekt gewesen sei und weil andererseits im Jahr 2002 ein neuer Brunnen errichtet worden sei, dessen Errichtung losgelöst von der Leitungsreparatur zu sehen sei.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien in rechtlicher Hinsicht folgende Erwägungen aufzustellen:
a) Wasserleitung als Wirtschaftsgut
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0118, eine Wasserleitung als selbständiges Wirtschaftsgut beurteilt und auf sein Erkenntnis vom 14. Juni 1988, 88/14/0015, betreffend eine Erdgashochdruckleitung verwiesen.
Das Erkenntnis vom 19. März 1985, 84/14/0148, betreffe die Druckrohrleitung eines Kraftwerkes (Länge von 1,5 km). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch diese als einheitliches (unbewegliches) Wirtschaftsgut angesehen. Die Leitung entstehe als einheitliches Wirtschaftsgut ihrem Wesen nach durch die Verbindung der Rohre untereinander und durch die feste Verbindung mit Grund und Boden.
Das Erkenntnis vom 24. März 1982, 13/2471/80, betreffe eine Hochspannungsleitung. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch diese als einheitliches W