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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BWG 1993 §56 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Sparkasse K in K, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 4. Dezember 2001, GZ. RV 687/1-T7/01, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Sparkasse K in K, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 4. Dezember 2001, GZ. Regierungsvorlage 687, /1-T7/01, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Sparkasse hat in den Jahren 1994 bis 1997 festverzinsliche Wertpapiere "überpari" am Sekundärmarkt angeschafft und den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennwert gemäß § 56 Abs. 2 BWG 1993 iVm § 5 EStG 1988 handels- und steuerrechtlich (im Jahr der Anschaffung) als Aufwand geltend gemacht.Die beschwerdeführende Sparkasse hat in den Jahren 1994 bis 1997 festverzinsliche Wertpapiere "überpari" am Sekundärmarkt angeschafft und den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennwert gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BWG 1993 in Verbindung mit Paragraph 5, EStG 1988 handels- und steuerrechtlich (im Jahr der Anschaffung) als Aufwand geltend gemacht.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung vertraten die Prüfer demgegenüber die Ansicht, dass bei der Bewertung von Forderungen steuerrechtliche Bestimmungen dem handelsrechtlichen Abschreibungswahlrecht entgegenstünden. Gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 sei nicht abnutzbares Anlagevermögen zwingend mit den Anschaffungskosten, gegebenenfalls mit dem niedrigeren Teilwert, anzusetzen.Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung vertraten die Prüfer demgegenüber die Ansicht, dass bei der Bewertung von Forderungen steuerrechtliche Bestimmungen dem handelsrechtlichen Abschreibungswahlrecht entgegenstünden. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 sei nicht abnutzbares Anlagevermögen zwingend mit den Anschaffungskosten, gegebenenfalls mit dem niedrigeren Teilwert, anzusetzen.
Bedingt durch die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe ergäben sich Gewinnerhöhungen von rund 2 Mio. S (1994), rund 6,1 Mio. S (1995), rund 5,3 Mio. S (1996) und rund 8,3 Mio. S (1997).
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht der Prüfer an und erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997.
Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die in § 56 Abs. 2 und 3 BWG 1993 normierten Bewertungswahlrechte für Schuldverschreibungen und festverzinsliche Wertpapiere aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch steuerlich anzuerkennen seien, weil diesen handelsrechtlichen Wahlrechten keine zwingende steuerliche Norm entgegenstehe.Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die in Paragraph 56, Absatz 2 und 3 BWG 1993 normierten Bewertungswahlrechte für Schuldverschreibungen und festverzinsliche Wertpapiere aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch steuerlich anzuerkennen seien, weil diesen handelsrechtlichen Wahlrechten keine zwingende steuerliche Norm entgegenstehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach teilweiser Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 6 EStG 1988 sowie des § 56 Abs. 1 bis 3 BWG 1993 und des § 203 Abs. 2 HGB wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aus der angeführten handelsrechtlichen Definition der "Anschaffungskosten" nicht abgeleitet werden könne, dass die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Forderungspapier" in Anschaffungskosten der Anleihe (Nennwert) und Anschaffungskosten des Abgrenzungspostens (Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nennwert) aufzuteilen seien. Auch die Bestimmung des § 56 Abs. 2 BWG könne nicht als Modifikation des Begriffes der Anschaffungskosten interpretiert werden. Steuerlich sei zudem zu beachten, dass der Zweck des Anschaffungskostenprinzips darin bestehe, die Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorganges zu gewährleisten. Forderungen seien mit den Anschaffungskosten anzusetzen, was nur in der Regel - und nicht wie von der Beschwerdeführerin vertreten stets - der Nennbetrag der Forderung sei. Entscheidend sei, welche Funktion Zu- und Abschlägen auf den Nennwert im konkreten Fall zukomme. Würden Zu- und Abschläge bereits bei der Begründung von Forderungen oder Verbindlichkeiten vereinbart, so werde dies eine regulierende Wirkung auf den Zinsertrag haben. Im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung seien in einem solchen Fall die vereinbarten Zu- und Abschläge in der Regel abzugrenzen und auf die Laufzeit zu verteilen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach teilweiser Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 6 EStG 1988 sowie des Paragraph 56, Absatz eins bis 3 BWG 1993 und des Paragraph 203, Absatz 2, HGB wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aus der angeführten handelsrechtlichen Definition der "Anschaffungskosten" nicht abgeleitet werden könne, dass die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Forderungspapier" in Anschaffungskosten der Anleihe (Nennwert) und Anschaffungskosten des Abgrenzungspostens (Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nennwert) aufzuteilen seien. Auch die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, BWG könne nicht als Modifikation des Begriffes der Anschaffungskosten interpretiert werden. Steuerlich sei zudem zu beachten, dass der Zweck des Anschaffungskostenprinzips darin bestehe, die Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorganges zu gewährleisten. Forderungen seien mit den Anschaffungskosten anzusetzen, was nur in der Regel - und nicht wie von der Beschwerdeführerin vertreten stets - der Nennbetrag der Forderung sei. Entscheidend sei, welche Funktion Zu- und Abschlägen auf den Nennwert im konkreten Fall zukomme. Würden Zu- und Abschläge bereits bei der Begründung von Forderungen oder Verbindlichkeiten vereinbart, so werde dies eine regulierende Wirkung auf den Zinsertrag haben. Im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung seien in einem solchen Fall die vereinbarten Zu- und Abschläge in der Regel abzugrenzen und auf die Laufzeit zu verteilen.
Werde hingegen ein "pari" begebenes Wertpapier zu einem "Überparipreis" erworben, handle es sich beim "Überparibetrag" um einen "echten Bestandteil des Kaufpreises" des Papiers. Die Bewertung habe in einem solchen Fall zwingend nach § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Im Falle eines niedrigeren Teilwertes sei bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 ebenso zwingend der niedrigere Teilwert anzusetzen.Werde hingegen ein "pari" begebenes Wertpapier zu einem "Überparipreis" erworben, handle es sich beim "Überparibetrag" um einen "echten Bestandteil des Kaufpreises" des Papiers. Die Bewertung habe in einem solchen Fall zwingend nach Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Im Falle eines niedrigeren Teilwertes sei bei einer Gewinnermittlung gemäß Paragraph 5, EStG 1988 ebenso zwingend der niedrigere Teilwert anzusetzen.
Anders als die Beschwerdeführerin meine, sei der gegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1985, 85/14/0078, zu Grunde gelegen sei. Im damaligen Beschwerdefall hätte eine Hypothekenbank einigen Abnehmern bei der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen günstigere Kondi