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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §12Rechtssatz
Wenn auch nach der Rechtsprechung des VwGH auf § 15 AbgEO gestützte Vorbringen, denen nicht oder nicht voll entsprochen wird, von der Behörde als Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung nach § 13 AbgEO (entsprechend dem - wenn auch weiter reichenden - Impugnationsbegehren ["Impugnationsklage"] gemäß § 36 EO) in Behandlung zu nehmen sind und darüber mit Bescheid abzusprechen ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175, mwN), bewirkt dies nicht, dass die Bestreitung des Eintritts der Vollstreckbarkeit - nunmehr und damit anders als bei Anträgen nach § 15 AbgEO - auch auf Umstände gestützt werden kann, die nach Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind. Derartige - nach Ausstellung des Rückstandsausweises eingetretene - Umstände, können ausschließlich im Rahmen der in § 12 AbgEO geregelten Einwendungen Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 25.3.1994, 92/17/0129; 24.10.2002, 2000/15/0141; vgl. zur Abgrenzung Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 12 Rz 1 f sowie § 13 Rz 4 und 12; vgl. zum entsprechenden Rechtsinstrument des Oppositionsantrages ["Oppositionsklage"] gemäß § 35 Abs. 1 EO Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 35 EO Rz 2 ["Oppositionsklage bzw Oppositionsantrag greifen somit nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein."] und 52, mwN). Diese Einwendungen richten sich dementsprechend nicht gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis), der sich aufgrund später eintretender Umstände nicht als nachträglich rechtswidrig erweisen kann, sondern gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch (vgl. VwGH 25.3.2004, 2002/16/0266).Wenn auch nach der Rechtsprechung des VwGH auf Paragraph 15, AbgEO gestützte Vorbringen, denen nicht oder nicht voll entsprochen wird, von der Behörde als Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung nach Paragraph 13, AbgEO (entsprechend dem - wenn auch weiter reichenden - Impugnationsbegehren ["Impugnationsklage"] gemäß Paragraph 36, EO) in Behandlung zu nehmen sind und darüber mit Bescheid abzusprechen ist vergleiche VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175, mwN), bewirkt dies nicht, dass die Bestreitung des Eintritts der Vollstreckbarkeit - nunmehr und damit anders als bei Anträgen nach Paragraph 15, AbgEO - auch auf Umstände gestützt werden kann, die nach Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind. Derartige - nach Ausstellung des Rückstandsausweises eingetretene - Umstände, können ausschließlich im Rahmen der in Paragraph 12, AbgEO geregelten Einwendungen Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 25.3.1994, 92/17/0129; 24.10.2002, 2000/15/0141; vergleiche zur Abgrenzung Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, Paragraph 12, Rz 1 f sowie Paragraph 13, Rz 4 und 12; vergleiche zum entsprechenden Rechtsinstrument des Oppositionsantrages ["Oppositionsklage"] gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 35, EO Rz 2 ["Oppositionsklage bzw Oppositionsantrag greifen somit nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein."] und 52, mwN). Diese Einwendungen richten sich dementsprechend nicht gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis), der sich aufgrund später eintretender Umstände nicht als nachträglich rechtswidrig erweisen kann, sondern gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch vergleiche VwGH 25.3.2004, 2002/16/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L04Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023